Teildienstunfähig oder DDu-was ist die "bessere" Variante?

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sozibea80

Teildienstunfähig oder DDu-was ist die "bessere" Variante?

Beitrag von sozibea80 »

Folgender Sachverhalt:
A (40 J.) ist immer wieder Dauerkrank aufgrund diverser Diagnosen. Nun wird er zum AA geschickt, dieser stellt Teildienstunfähigkeit fest, A würde also weniger arbeiten, aber ungefähr soviel verdienen wie die Mindestpension. Wäre A jedoch DDu geschrieben worden, könnte er sich einen 400 Euro Job suchen und wäre viel besser gestellt als mit der Teildienstunfähigkeit-zumal ja auch bei der Teildienstunfähigkeit die spätere Pension wieder viel geringer ausfällt, als sei A gleich dauerhaft DDu geworden, verstehe ich das richtig? Gibt es hier Betroffene, die gegen Teildienstunfähigkeit vorgegangen sind und das DDu duchbekommen haben?
LG
sozibea80

Re: Teildienstunfähig oder DDu-was ist die "bessere" Variante?

Beitrag von sozibea80 »

hm, also wird A duch seine Teildienstunfähigkeit noch Pensionsansprüche für die Zukunft erarbeiten, das ist wiederum gut.

Allerdings finde ich folgendes wirklich heftig: Wenn A (ledig, kinderlos, A11, mittlerweile Ruhegehaltfähig) die Mindestpension von 1.400 Brutto bekommt, darf er knapp über 1.000 Euro monatlich zu verdienen...???
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zeerookah
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Re: Teildienstunfähig oder DDu-was ist die "bessere" Variante?

Beitrag von zeerookah »

DDU ist für A immer die bessere Lösung. Außer er will auf Biegen & Brechen Gesund werden und wieder Volldienstfähig sein und wieder Vollzeit arbeiten.
Denn bei DDU bekommt er ja 2/3 seiner Zeit von 40 - 60 in Prozenten zu seiner Versorgung noch angerechnet. Und eventuell ist er damit schon über der Mindestversorgung.
Denn vermutlich wird er bei seiner Teildienstfähigkeit sich auch nicht mehr als 2/3 pro Jahr erarbeiten.
Der Verlust am Netto im Monat ist natürlich sehr hoch. Aber mit A11 sollte er immer noch mehr bekommen als der Durchschnittsrenter.
Und wenn A mit stabilisierter Gesundheit in der Lage ist noch eine Heimtätigkeit am Rechner zu machen. Dann könnte auch der Zustand eintreten das A sagt "Im Himmel ist Jahrmarkt" :mrgreen:
PS: Achtung Ironie...auf 3.100€ pro Tag wie Herr Winterkorn wird er damit aber nicht kommen :mrgreen:
sozibea80

Re: Teildienstunfähig oder DDu-was ist die "bessere" Variante?

Beitrag von sozibea80 »

Ich verstehe nicht, wie die Mindestpension berechnet wird. A bekommt seine Bezüge (A 11 seit 5 Jahren), somit ist es ruhegehaltfähig, aber das scheint egal zu sein bei der Mindestpension oder wird von den Vorzeiten (Studium) etwas anerkannt?
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zeerookah
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Re: Teildienstunfähig oder DDu-was ist die "bessere" Variante?

Beitrag von zeerookah »

Die Höhe der Mindestpension ist festgelegt. Es wird errechnet ob A mit seinen erdienten Ansprüchen sich besser steht.
Die bessere Variante für A wird ihm dann gewährt.
Was/wo war denn A vor seinen 5 Jahren A11? Oder wie lange ist A schon Beamter?
Das was man bekommt kann man doch mit viel lesen hier im Forum sich selber ausrechnen. Man kennt doch seine Daten.
Und die entsprechenden Fakten die berücksichtigt werden müssen stehen hier im Forum.
sozibea80

Re: Teildienstunfähig oder DDu-was ist die "bessere" Variante?

Beitrag von sozibea80 »

Danke euch für die Antworten... :mrgreen:

wir haben die Mindestpension jetzt berechnet, kommen tatsächlich auch 1.700 Euro. was ich jetzt nicht ganz verstehen kann ist, wie kann es sein, dass zusätzlich zur Mindestpension von 1.700 Euro ein Zuverdeints von 1.800 Euro Brutto möglich ist? A würde dann ja insgesamt netto auf circa 3.500 Euro kommen. Wie wird denn das dann insgesamt besteuert und muss auf den Job mit Gehalt von 1.800 Euro nicht Sozialabgaben gezahlt werden? Und außerdem: Es wird doch gesundheitlich niemals möglich sein, soviel zu arbeiten, das wäre ja ein Vollzeitjob neben der Mindestpension...oder dürfen das auch Mieteinnahmen sein?
dazu habe ich hier leider noch nicht viel gefunden.

Danke euch für Antworten. :shock:
sozibea80

Re: Teildienstunfähig oder DDu-was ist die "bessere" Variante?

Beitrag von sozibea80 »

Niemand hat geschrieben: 31. Aug 2019, 19:10 Nur sind wir hier nicht bei Wünsch dir was. Wenn der AA eine Teildienstfähigkeit feststellt, aber keine weiteren gravierenden Einschränkungen nennt, dann ist die Chance auf eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit gleich 0. Reha vor Rente!
Dies würde aber bedeuten, dass sich der Dienstherr auch für die Gesundung (BEM, Reha, Weiterbeschäftigung, Verbesserung der Arbeitsbedingungen) des Beamten einsetzen müsste- wenn der AA teildienstfähigkeit anordnet, der Dienstherr aber eher nicht mehr hinter dem Beamten steht- was dann? Kann der AA dem Dienstherr hierzu klare Anweisungen geben?
Torquemada
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Re: Teildienstunfähig oder DDu-was ist die "bessere" Variante?

Beitrag von Torquemada »

sozibea80 hat geschrieben: 31. Aug 2019, 22:55 Danke euch für die Antworten... :mrgreen:

wir haben die Mindestpension jetzt berechnet, kommen tatsächlich auch 1.700 Euro. was ich jetzt nicht ganz verstehen kann ist, wie kann es sein, dass zusätzlich zur Mindestpension von 1.700 Euro ein Zuverdeints von 1.800 Euro Brutto möglich ist? A würde dann ja insgesamt netto auf circa 3.500 Euro kommen. Wie wird denn das dann insgesamt besteuert und muss auf den Job mit Gehalt von 1.800 Euro nicht Sozialabgaben gezahlt werden? Und außerdem: Es wird doch gesundheitlich niemals möglich sein, soviel zu arbeiten, das wäre ja ein Vollzeitjob neben der Mindestpension...oder dürfen das auch Mieteinnahmen sein?
dazu habe ich hier leider noch nicht viel gefunden.

Danke euch für Antworten. :shock:
Das sind jetzt aber sehr viele unstrukturierte Fragen und Vermutungen, die von Unkenntnis zeugen.

Einfaches Beispiel: der Amtman A. wird psychisch so krank, dass er keinerlei Tätigkeiten des gehobenen Dienstes mehr ausführen kann. Er wird pensioniert und arbeitet dann als Hilfskraft im Baumarkt.

Wo ist das Problem? Zu verstehen ist erstmal das Beamtenrecht, das nicht so einfach ist.
Sozialversicherungsfrei wäre er nur in der KV- und PV.
Und steuerlich gibt es eben eine Einkommenserklärung, die das Finanzamt bearbeitet.
sozibea80

Re: Teildienstunfähig oder DDu-was ist die "bessere" Variante?

Beitrag von sozibea80 »

Ich war nur verwundert darüber, dachte immer, man darf nur einen Minijob machen und das wars...aber klar, warum sollte jemand, der psychisch erkrankt ist oder aus dem Laden durch Strukturmobbing herausbefördert wurde, keine neue Wirkunsstätte finden- es kann ja auch eine 2. Chance im Berufsleben sein, die ihm gut tut. Im Grunde könnte er sich ja sogar selbstständig machen...
Kerberos
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Re: Teildienstunfähig oder DDu-was ist die "bessere" Variante?

Beitrag von Kerberos »

sozibea80 hat geschrieben: 31. Aug 2019, 16:13 hm, also wird A duch seine Teildienstunfähigkeit noch Pensionsansprüche für die Zukunft erarbeiten, das ist wiederum gut.

Allerdings finde ich folgendes wirklich heftig: Wenn A (ledig, kinderlos, A11, mittlerweile Ruhegehaltfähig) die Mindestpension von 1.400 Brutto bekommt, darf er knapp über 1.000 Euro monatlich zu verdienen...???
Die Mindestversorgung Bund beträgt für ledige Personen nicht nur 1.400 €, sondern seit 01.04.2019 incl. Erhöhungsbetrag genau 1760,73 €, ab 01.03.2020 sind es 1779,07 €.
sozibea80

Re: Teildienstunfähig oder DDu-was ist die "bessere" Variante?

Beitrag von sozibea80 »

Vielen Dank kerberos, gut zu wissen, das war uns bisher nicht klar. Man muss ja schließlich auch noch versteuern und die PKV davon zahlen...
Und dies würde A dann lebenslang bekommen, sofern er nicht nochmal reaktiviert werden kann- oder wird es mit 67 dann nochmal weniger? A hat ja auch in die DRV 10 Jahre eingezahlt...zahlen die dann was dazu?

Was ich jetzt immer noch nicht verstehe...wenn A doch in die Teildienstunfähigkeit geht, dann arbeitet er ggf, halbtags und bekommt doch auch mindestens die Höhe der Mindestversorgung von 1.760- darf A dazu noch einen Minijob nehmen, weil er von der Mindestversorung nicht leben kann? Oder wird er dann sofort verpflichtet, wieder Vollzeit zu arbeiten? :? und wenn er nun lebenslang bis 67. LJ in dieser Teildienstunfähigkeit verbleibt, wird doch die künftige Pension auch danach (Teilzeit) berechnet oder nicht? das wäre doch ein Nachteil oder?

Wo kann man sich eigentlich offiziell zu diesen ganzen Einzelheiten beraten lassen? fachanwalt für Beamtenrecht?
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zeerookah
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Re: Teildienstunfähig oder DDu-was ist die "bessere" Variante?

Beitrag von zeerookah »

A sollte mal seine Bezüge & Versorgungsstelle anschreiben und fragen. Und schauen was die im antworten.
Liest sich hier so als wollen zwei nicht ganz so helle Köpfe den Dienstherren über den Löffel balbieren.
Was mich aber bei einen Beamten aus dem gehobenen Dienst etwas wundert das so wenig Grundwissen vorhanden ist.
Was man ja auch mit Hilfe des Internets sich jederzeit anlesen kann :mrgreen:
Und bis A 67Jahre erreicht hat ist auch noch etwas hin. Da kann auch noch mal die Gesetzgebung geändert werden (hatten wir ja schon mal von 75% runter auf 71,75%) Vielleicht gibt es in 25 Jahren gar kein Geld mehr für Beamte sondern nur noch Lebensmittel Gutscheine.
Sprich mittlerer Dienst bekommt trockene Brötchen, gehobener Dienst mit Magarine beschmiert und im höheren Dienst sogar noch belegt :mrgreen:
Vielleicht ändert sich auch heute Abend schon etwas. Weil in Sachsen die braune Seuche das Ruder übernimmt. Und wir dann wieder so "schöne Lieder" wie heute gehört uns Deutschland und morgen die ganze Welt hören. Achtung Ironie...sollte jetzt nicht vertieft werden
Kerberos
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Re: Teildienstunfähig oder DDu-was ist die "bessere" Variante?

Beitrag von Kerberos »

Mindest-Versorgungsbezüge gibt es dauernder Dienstunfähigkeit ein Leben lang.

Die gesetzliche Rente aus Pflichtbeiträgen wird auf die Pension angerechnet, wenn die Summe aus Beamtenpension und gesetzlicher Rente aus Pflichtbeiträgen die Höchstversorgung von 71,75 Prozent des Bruttoendgehalts abzüglich eines Versorgungsabschlages (max. 10,8% bei Dienstunfähigkeit) überschreitet.

Eine Teilzeitbeschäftigung oder ein Beurlaubung ohne Dienstbezüge wirken sich nicht auf die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus. Es werden immer die vollen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zugrunde gelegt. Dies gilt entsprechend bei einer Verwendung der Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG.
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