§ 22 Beförderungen - Bundesbeamtengesetz

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AlexBund
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§ 22 Beförderungen - Bundesbeamtengesetz

Beitrag von AlexBund »

Hallo zusammen,

vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.
Wie genau ist folgender Paragraph des Bundesbeamtengesetz bzgl. Beförderungen zu verstehen:

(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres
1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2.
a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b)
seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

Sind 1 und 2 aufeinanderfolgend zu verstehen:

[Ernennung Beamtenverhältnis Probe mit 1,5 Jahren Probezeit]
0 - 12 Monate: Keine Beförderung möglich wegen (4).1
13-18 Monate: Beförderung möglich, da ein Jahr seit Einstellung vergangen ist
[Ernennung Beamtenverhältnis auf Lebenszeit]
19-30 Monate: Keine Beförderung möglich wegen (4).2.a)
ab 31. Monate: Beförderung möglich

Gäbe es demnach bei beispielsweise bei 1,5 Jahren Probezeit einen Beförderungsfenster von einem halben Jahr?
Oder ist entweder oder gemeint, je nachdem, ob für die letzte Einstellung eine Probezeit vorgesehen war oder nicht. Es wäre ja auch eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ohne Probezeit denkbar, z.B. wenn man bereits eine Probezeit absolviert hat und selbst um Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geben hat.

Viele Grüße
Alex
Gerda Schwäbel
Beiträge: 653
Registriert: 10. Jul 2008, 13:35
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Re: § 22 Beförderungen - Bundesbeamtengesetz

Beitrag von Gerda Schwäbel »

Die "Einstellung" ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (§ 2 Abs. 1 Bundeslaufbahnverordnung). Wenn Sie als Beamter auf Probe eingestellt wurden, dann ist die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit keine (weitere) Einstellung. Es ist deshalb nur dann möglich, dass Sie von § 22 Abs. 4 Nr. 1 und § 22 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a) ausgebremst werden, falls Sie zwischendurch als Beamter auf Lebenszeit ausgeschieden sind und dann wieder neu eingestellt wurden.
AlexBund
Beiträge: 9
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Re: § 22 Beförderungen - Bundesbeamtengesetz

Beitrag von AlexBund »

Vielen Dank für die hilfreiche Antwort!
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