Fragen zum Dienstrechtneuordnungsgesetz DNeuG

Themen speziell für Bundesbeamte

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Mikesh
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DneuG Artikel 2, §78

Beitrag von Mikesh »

Hallo,

nach der aktuellen Regelung sollen Beamte in den Postnachfoleunternehmen 2,5% weniger Grundgehalt, Familienzuschlag, Amts-und Stellenzulage erhalten.

Wie ist das mit dem Alimentationsprinzip vereinbar?
Wie kann man ohne Angabe von Gründen 2 Klassen von Bundesbeamten einführen?

Sollte man gegen das DneuG klagen?

Gruß

Mikesh
Zollkodex-Ritter
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Beitrag von Zollkodex-Ritter »

Hi Mikesh,

soweit ich weiss, sind das lediglich die Bestandteile, die das Restrestrestweihnachtsgeld ausmacht.

Soweit ich weiss, bekommen Beamte bei PNFU volles Urlaubs-und Weihnachtsgeld vom PNFU ausbezahlt.

Warum also doppelt kassieren wollen?
thenotic82
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Beitrag von thenotic82 »

Hallo Gerda und Koll.,

was meine Frage zur Beförderung i.V.m. den Lebensaltersstufen angeht, so liest man auch anderswo zunächst meine hier geäußerte Befürchtung:

"Ein Aufstieg in den Erfahrensstufen sollte ursprünglich nach jeder Beförderung neu beginnen, wie dies im Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bereits geregelt ist."

Offenbar hat man das Vorhaben noch einmal geändert:

"Das hätte den Leistungsanreiz mit dem Ziel von Beförderungen vermindert, weil sie im Einzelfall sogar eine materielle Rückstufung hätte bedeuten können."

"Im aktuellen Gesetz ist der Bestand einer einmal erreichten Erfahrensstufe jetzt generell gesichert."

Quellen:

Stand 14.12.08 Seite 2
http://www.igbi.de/infos/Info_IGBI_DNeuG.pdf
Stand Februar 09 Seiten 4-5
http://www.deutsches-wehrrecht.de/Unter ... BesUEG.pdf

Hoffentlich bleibt's dabei!!! Nicht, dass nach der nunmehr erfolgten Verkündung nochmal gebastelt wird.

Viele Grüße
thenotic82
Mikesh
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DneuG 2,5% weniger für PNFU

Beitrag von Mikesh »

Zollkodex-Ritter hat geschrieben:Hi Mikesh,

soweit ich weiss, sind das lediglich die Bestandteile, die das Restrestrestweihnachtsgeld ausmacht.

Soweit ich weiss, bekommen Beamte bei PNFU volles Urlaubs-und Weihnachtsgeld vom PNFU ausbezahlt.

Warum also doppelt kassieren wollen?
Das "Restweihnachtsgeld" wurde z.B. für Telekom-Beamte mit der Begründung der Kürzung der Arbeitszeit auf 34 Stunden gestrichen.
Jetzt wurde die Arbeitszeit wieder auf 38 Stunden heraufgesetzt, ohne diesen Anteil wieder zu zahlen.
1. Beamte werden nicht nach Stunden bezahlt!
2. Nach dem Bundesbamtengesetz obliegt es dem Dienstherrn, wie lange er seine Beamten arbeiten lässt (bis max. 44 Stunden.

Zu dem doppelt kassieren: Beamte erhalten kein Urlaubs/Weihnachtsgaled bei der Telekom. Mit Wirkung zum 01.07. ist dies bei Bundesbeamten dann ins monatliche Gehalt eingerechnet. Aus welchem Grund sollte dies Beamten bei PNFU nicht zustehen?
Gerda Schwäbel
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Re: DneuG 2,5% weniger für PNFU

Beitrag von Gerda Schwäbel »

thenotic82 hat geschrieben:Hallo Gerda und Koll.,
...
Viele Grüße
thenotic82
Vielen Dank für die Informationen.
Die Links helfen meinem Informationsbedarf, der gerade umgekehrt proportional zu der Begeisterung ist, die mich mit befällt, wenn ich mich mit dem Zeugs beschäftige. Ich mache jetzt ein paar Tage Pause. Hoffentlich funktioniert mein Denkapparat dann wieder.

Mikesh hat geschrieben: ... Das "Restweihnachtsgeld" wurde z.B. für Telekom-Beamte mit der Begründung der Kürzung der Arbeitszeit auf 34 Stunden gestrichen.
Jetzt wurde die Arbeitszeit wieder auf 38 Stunden heraufgesetzt, ohne diesen Anteil wieder zu zahlen. ...
Ich habe das jetzt nicht tiefer geprüft. Das Folgende ist nur eine kurze, überschlägige Einschätzung:
Es ist auf alle Fälle keine "Erfindung" des DNeuG, sondern gibt den bisherigen Zustand nur etwas deutlicher sichtbar wieder. Da der Gesetzgeber einen großen Gestaltungsspielraum hat, denke ich schon, dass die Regelung (im Falle einer Überprüfung durch das BVerfG) Bestand haben wird. Ein Arbeitszeitfaktor von 38/41 bei 97,5/100 Bezahlung ist sicher keine offensichtliche Benachteiligung zuungunsten der Telekom-Beamten. Und da die bisherige Sonderzahlung nicht unter die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums fällt, wird so eine Unterscheidung zulässig sein.
Viele Grüße
Gerda
Mikesh
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Re: DneuG 2,5% weniger für PNFU

Beitrag von Mikesh »

Gerda Schwäbel hat geschrieben:
thenotic82 hat geschrieben: Ein Arbeitszeitfaktor von 38/41 bei 97,5/100 Bezahlung ist sicher keine offensichtliche Benachteiligung zuungunsten der Telekom-Beamten. Und da die bisherige Sonderzahlung nicht unter die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums fällt, wird so eine Unterscheidung zulässig sein.
Viele Grüße
Gerda
Wie schon vorher erwähnt werden Beamte alimentiert. Daher kann jetzt auch nach dem DneuG die Arbeitszeit ohne Änderung der Bezüge vom Arbeitgeber (PNFU) z.B. auf 44 Stunden erhöht werden. Dazu passt nicht der Vergleich zwischen 38/41 Stunden und der 97,5/100 Bezahlung.
Mit welcher Begründung muss ein Beamter der PFNU mit 2,5% bzw. ab 2011 5% weniger auskommen als andere Bundesbeamte? Eine Arbeitszeitänderung kann der Arbeitgeber jederzeit kurzfristig für die Beamten anordnen, ohne das jetzt eine Gehaltsanpassung erfolgen kann!
Gerda Schwäbel
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Beitrag von Gerda Schwäbel »

Dass Beamte alimentiert werden, ist mir durchaus bekannt. Was ich versucht habe mit wenigen Worten zu erklären, jetzt mit ein paar Worten mehr:

Die Sonderzahlung gehört nach einem BVerfG-Beschluss aus den letzten 10 Jahren nicht zur Alimentation. Daher dufte und darf diese Leistung ziemlich beliebig gekürzt werden.

Wenn sich ein Gericht mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Geschichte auseinander setzen muss, dann wird es beim Punkt "amtsangemessene Alimentation" fragen, wie es zu den Unterschieden kam. Es wir feststellen, dass im allgemeinen Grundgehalt (also den 100 %) auch Beträge drinstecken, die nicht zur Alimentation gehören. Deshalb wird es in der "97,5 %-Regelung" (oder so ähnlich) keinen Verstoß gegen die Pflicht zur amtsangemessenen Bezahlung sehen. Nur weil die 100 % jetzt Grundgehalt heißen, müssen sie ja trotzdem nicht zum 1.7.2009 plötzlich vollständig zur Alimentation gereechnet werden.

Anschließend wird das Gericht prüfen, ob ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegt, ob also gleiche Sachverhalte ungleich behandelt werden. Es wird dann zu dem Ergebnis kommen, dass keine gleichen Sachverhalte vorliegen:
Da ungleiche Regelarbeitszeiten vorliegen darf auch (so lange die Alimentation gewährleitet ist) eine etwas ungleiche Bezahlung vorgenommen werden. Und dass denjenigen Bundesbeamten, die unmittelbar für den Bund arbeiten (über die notwenige Alimentation hinaus) ein zusätzliches Bonbon erhalten, ist ja nicht so ganz sachfremd; für die betroffenen PNFU-Beamten ist das natürlich ärgerlich und von mir aus auch eine "Sauerei". Rechtlich gesehen aber nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

So kann es kommen - es muss nicht. Ich halte das aber als Ergebnis einer entsprechenden Klage für sehr wahrscheinlich, es sei denn, dass noch irgendwelche neuen Argumente aus dem Hut gezaubert werden.

Viele Grüße
Gerda
Mikesh
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Beitrag von Mikesh »

Gerda Schwäbel hat geschrieben: Da ungleiche Regelarbeitszeiten vorliegen darf auch (so lange die Alimentation gewährleitet ist) eine etwas ungleiche Bezahlung vorgenommen werden. Und dass denjenigen Bundesbeamten, die unmittelbar für den Bund arbeiten (über die notwenige Alimentation hinaus) ein zusätzliches Bonbon erhalten, ist ja nicht so ganz sachfremd; für die betroffenen PNFU-Beamten ist das natürlich ärgerlich und von mir aus auch eine "Sauerei". Rechtlich gesehen aber nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

So kann es kommen - es muss nicht. Ich halte das aber als Ergebnis einer entsprechenden Klage für sehr wahrscheinlich, es sei denn, dass noch irgendwelche neuen Argumente aus dem Hut gezaubert werden.

Viele Grüße
Gerda
Vielen Dank für die Argumente und die nachvollziehbare Sichtweise. Durch das DneuG ist ab dem 01.07.09 allerdings die Kopplung an die Länge der Arbeitszeit entfallen. Es ist sogar so, dass bei einer Erhöhung der Arbeitszeit (z.B. auf 44 Std/W) die Beamten der PFNU keinen Anspruch auf Anpassung des Grundgehaltes haben. Hier ist per Gesetz den PNFU jegliche Möglichkeit zur Gleichstellung/Anpassung genommen. Darin sehe ich einen Konflikt.

Freundliche Grüße

Mikesh
Binö
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Titel:

Beitrag von Binö »

@Mikesch

Man kann eine 2 Klassen Gesellschaft einführen...
Problem...Gleichheitsgrundsatz niemand wird mehr als 5 € Hochgerechnet erhalten...eher 0,90ct weniger...bei der Berechnung stehen die Kollegen im Osten mal wieder im Regen...
Also Gleiches Recht für Alle :twisted:
Zollkodex-Ritter
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Beitrag von Zollkodex-Ritter »

Kommt ganz auf dein PNFU an und was der Betriebsrat mit dem PNFU geregelt hat.

Mein Schwiegervater "arbeitet" bei einem PNFU, nur A 8, und was der in den letzten Jahren, bis die Niederlassung mit den Worten "Eure schwarzen Zahlen machen wir auch noch rot" geschlossen worde, so "mitgenommen" hat, war nicht übel.

Der hatte z.B. nen eigenes Diensthandy, mit dem er auch privat telefonieren konnte, der hatte einen Freibetrag dafür,

gleistete Überstunden wurden durch Betriebsvereinbarung "gestraft", d.h., der Arbeitgeber musste ab ner gewissen Menge Strafzahlungen an den Personalrat leisten, welche davon den Betriebsausflug bezahlten...

Jetzt hat er nen Fensterarbeitsplatz, keine Tätigkeit, muss nur einstempeln und anwesend sein... Einer seiner Kollegen ist während des Dienstes Ebaypowerseller geworden, das interessiert dort kein Mensch usw.

Aber scheinbar sind die Unterschiede ja so groß...
loelli06
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Beitrag von loelli06 »

Ich habe mal eine Frage zu der erstmaligen Festsetzung der Erfahrungsstufen. Welche Zeiten sind hier berücksichtigungsfähig. Als Beispiel 15 Jahre Beamter einer Behörde momentan A 7 Dienstaltersstufe 8. Der Beamte hat vor seiner Tätigkeit bei der jetzigen Behörde 4 Jahre als Zeitsoldat gedient, diese Zeiten werden auch bei der Berechnung des Ruhegehalt mit berücksichtigt. So wie ich das Gesetz verstehe folgende Berechnung:

15 Jahre Dienstzeit
+ 4 Jahre Vordienstzeit in einer vergleichbaren Behörde
= 19 Jahre berücksichtigungsfähige Dienstzeit

Besoldung nach A 7 Erfahrungsstufe 7

Ist das so richtig oder zählt die Zeit bei der Bundeswehr nicht mit.
Peter aus dem Norden
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Unterschiedsbetrag Familienzuschlag Stufe 1 und 2

Beitrag von Peter aus dem Norden »

Moin Moin !
Der Unterschiedsbetrag der Stufen 1 und 2 im Familienzuschlag soll ja rückwirkend zum 01.01.2007 um ca. 50 Euro ab dem dritten Kind angehoben werden . Wißt Ihr schon , wann es da zur Auszahlung kommen soll . Ist es denn überhaupt schon in Kraft ??

Gruß Peter H. U.
EX-Beamter der Deutschen Telekom AG - jetzt Versorgungsempfänger und mir geht es von Tag zu Tag besser !
Optimist
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Re: Unterschiedsbetrag Familienzuschlag Stufe 1 und 2

Beitrag von Optimist »

Hallo Peter,

ist eine berechtigte Frage.
Peter aus dem Norden hat geschrieben:Moin Moin !
Der Unterschiedsbetrag der Stufen 1 und 2 im Familienzuschlag soll ja rückwirkend zum 01.01.2007 um ca. 50 Euro ab dem dritten Kind angehoben werden . Wißt Ihr schon , wann es da zur Auszahlung kommen soll . Ist es denn überhaupt schon in Kraft ??

Gruß Peter H. U.
Das Gesetz ist bekanntlich schon in Kraft und der höhere Betrag müßte ja bereits rückwirkend ab 01.01.2007 gezahlt werden. Mir hat die Besoldungsstelle gesagt, das vielleicht Juli oder August gezahlt wird, aber so genau wisse die Besoldungsstelle das auch nicht. Wer eigentlich dann, wenn nicht die Besoldungsstelle.

Ich würde Dir selber raten, bei Deiner zuständigen Besoldungsstelle nachzufragen. Würde mich schon interesieren, was man Dir sagt.
Viele Grüße
Optimist
Zollkodex-Ritter
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Beitrag von Zollkodex-Ritter »

loelli06 hat geschrieben: Ist das so richtig oder zählt die Zeit bei der Bundeswehr nicht mit.
Zeiten sind bei der Überführung egal. Du wirst betragsmäßig überführt, d.h. du bekommst die Stufe, deren Gehalt du beziehst.

Bei A7 Stufe 8 bekommst du 2.264,56 € momentan. Mit Stellenzulage 51,88 = 2.316,44, dann noch Weihnachtsgeld davon/dazu +2,5%= 2.374,35+10,42€, da A7= 2.384,77 €.

Das wäre dann lt. meiner Tabelle (sofern die noch gültig ist) die Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 8. An Stufe 7 knapp vorbeigerutscht. Glück gehabt.

Grundgehalt+Stellenzulage
dann das Ergebnis +2,5% wegen Sonderzahlung (weihnachtsrestgeld) + 10,42€ (falls BesGr A2-A8)= Bemessungsgröße für die Überleitungstabelle (auf volle € gerundet)
loelli06
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Beitrag von loelli06 »

Wie sieht es damit aus, wenn man aufgrund seines Gehaltes in eine Erfahrungsstufe übergeleitet wird die wesentlich höher ist als die eigentliche Dienstzeit. Mal als Beispiel:

Beamter A 7 35 Jahre und 5 Jahre Dienstzeit

aufgrund seines Gehaltes wird er dann in 6 oder 7 übergeleitet, obwohl die eigentliche Erfahrungszeit bei Stufe 3 liegt. Wie sieht es dann nach 4 Jahren in der Erfahrungsstufe 7 aus kommt er dann in 8 oder erst wenn er seine 21 Jahre Dienstzeit voll hat.

Das mit den Vordienstzeiten würde mich aber trotzdem auch wenn für mich nicht zutreffend interessieren, zählt dann Bundeswehr (Zeitsoldat) mit ????
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