Auslandsentsendung: Frage zur Anwendung der AUV

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Feribra
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Auslandsentsendung: Frage zur Anwendung der AUV

Beitrag von Feribra »

Hallo,

nehmen wir einmal folgenden Fall an:

Ein lediger, kinderloser Bundesbeamter B wird für 2 Jahre ins nicht-europäische Ausland zu einer dortigen Außenstelle seines Dienstherren entsendet.
B hat im Inland eine Mietwohnung und bekommt im Ausland eine möblierte Dienstwohnung bereitgestellt.

Welche Regelungen könnten in diesem Fall greifen?
Zum einen Abschnitt 5 BBesG - Auslandsbesoldung. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Auslandszulage nur in Höhe von 85 % gezahlt wird, da eine Dienstwohnung gestellt wird. Die weiteren Regelungen wie Kaufkraftausgleich etc, seien hier nicht weiter betrachtet.

Hinsichtlich der Umzugskosten greift das Bundesumzugskostengesetz sowie die Auslandsumzugskostenverordnung.
Wegen der Befristung auf zwei Jahre könnte §26 AUV maßgeblich sein:
§ 26 Umzugskostenvergütung bei einer Auslandsverwendung von bis zu zwei Jahren
(1) Soweit von vornherein feststeht, dass die berechtigte Person für nicht mehr als zwei Jahre ins Ausland
oder im Ausland versetzt, abgeordnet oder abkommandiert wird, wird für den Hin- und Rückumzug
Umzugskostenvergütung höchstens in folgendem Umfang gewährt:
1. Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise nach § 12,
2. Erstattung der Auslagen für die Beförderung von Reisegepäck nach § 13,
3. Erstattung der Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft nach § 14,
4. Erstattung der Beförderungsauslagen für bis zu 200 Kilogramm Umzugsgut für die berechtigte Person und
jede mitumziehende berücksichtigungsfähige Person,
5. Erstattung der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung im Inland, und zwar
in voller Höhe, wenn diese aufgrund der dienstlichen Maßnahme nicht bewohnt wird, im Übrigen anteilig
entsprechend der Zahl der Personen, die die Wohnung aufgrund der dienstlichen Maßnahme nicht mehr
nutzen, oder Erstattung der notwendigen Auslagen für das Lagern des Umzugsguts,
6. Erstattung der notwendigen Garagenmiete für ein am bisherigen Dienst- oder Wohnort zurückgelassenes
Personenkraftfahrzeug, sofern weder das Fahrzeug noch die Garage anderweitig genutzt wird,
7. Mietentschädigung nach § 15,
8. Erstattung der Wohnungsbeschaffungskosten nach § 16,
9. 40 Prozent der Umzugspauschale nach § 18 sowie 40 Prozent der Ausstattungspauschale nach § 19,
10. die Pauschale für klimagerechte Kleidung nach § 21; für jede mitumziehende berücksichtigungsfähige
Person 40 Prozent dieser Pauschale.
Unmittelbare Konsequenzen gegenüber der Nicht-Anwendung des §26 (beispielsweise könnte man den Standpunkt vertreten, dass nicht schriftlich fixiert ist, dass es, im Falle einer theoretischen, ebenfalls nicht fixierten, Verlängerung, nicht mehr als zwei Jahre werden. Sprich es steht nicht explit geschrieben, dass eine Verlängerung ausgeschlossen ist) wären also:

a) eine verminderte Umzugs- und Austattungspauschale sowie Verminderung der Pauschalen für klimagerechte Kleidung.
b) andere Grenzen für die Erstattung der Beförderungsauslagen ("kleiner Umzug")
aber auch
c) die Anwendung von (5) und (6) die Erstattung der Mietkosten der Wohnung im Inland während der zwei Jahre in voller Höhe - soweit sie in dieser Zeit tatsächlich gemietet wird und nicht genutzt (zB untervermietet) wird.

Die Anwendung von (5) und (6) kommt überhaupt erst in Frage WEIL die Befristung von 2 Jahren vorliegt und damit die Regelungen über einen "kleinen Umzug" schlagend werden. Würde man sich auf den Standpunkt stellen, dass diese Regeln nicht angewendet werden (weil eine Verlängerung möglich ist), dann kann zwar (5) und (6) nicht angewendet werden, aber dann gelten auch nicht die nach §26 Abs 1 verringerten Pauschalen und Grenzen für Beförderung von Umzugsgut, sondern die vollen gem. Unterabschnitt 4 (§§18ff.).

Es wäre folglich inkonsistent zu argumentieren, dass einerseits nur die verringerten Pauschalen angesetzt werden, aber andererseits die Erstattung der Mietkosten im Inland versagt wird.

Eine Argumentation, die sich darauf beriefe, dass für die Dienstwohnung im Ausland ja keine Mietkosten zu tragen sind, B also eine mietfreie Wohnung hat und daher der Dienstherr nicht für eine zweite (die Wohnung im Inland) aufkommen würde, mag auf den ersten Blick einleuchtend erscheinen, auf den zweiten Blick zielt diese Argumentation aber in Richtung von Regelungen die allenfalls das BBesG betreffen würden. Tatsächlich handelt es sich bei der Erstattung der Mietkosten im Inland aber ja nicht um einen Teil der Besoldung, sondern um einen Teil der Umzugskosten (auch wenn das im Gegensatz zu Beförderungskosten für Gepäck weniger intuitiv erscheinen mag).

Dann wären noch die Absätze 2 und 3 zu betrachten:
(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 5 und 6 werden nicht für Tage gewährt, für die die berechtigte Person
Auslandstrennungsgeld oder vergleichbare Leistungen erhält. Leistungen nach Absatz 1 Nummer 9 und 10
werden für den Hin- und Rückumzug nur einmal gewährt.
Da B ledig ist und es auch sonst keine in Betracht kommenden Personen gibt, die Auslandstrennungsgeld rechtfertigen würden, blieben die vergleichbaren Leistungen. Wir nehmen an B erhielte keine weiteren Leistungen (für außergewöhnliche Belastungen o.ä.) neben der Auslandszulage und dem Kaufkraftausgleich.
(3) Anstelle der Erstattung der Auslagen nach Absatz 1 Nummer 5 können für die Beförderung des Umzugsguts
an den ausländischen Dienstort Auslagen bis zur Höhe der Kosten erstattet werden, die durch eine Einlagerung
im Inland entstanden wären, höchstens jedoch bis zur Höhe der Kosten für das Beibehalten der bisherigen
Wohnung. Kann das Umzugsgut an einem anderen Ort im Inland unentgeltlich gelagert werden, können anstelle
der Erstattung der Auslagen nach Absatz 1 Nummer 5 die Beförderungsauslagen nach § 10 Absatz 1 erstattet
werden.
B könnte sich also die Kosten der Einlagerung im Inland bis zu einer gewissen Höhe erstatten lassen. Ob B es jedoch vorzieht die Wohnung im Inland ungenutzt zu behalten oder eine Einlagerung in Erwägung zieht, bleibt ihm überlassen.
Seltsam wäre in diesem konstruierten Fall die Sicht, dass Einlagerungskosten in keinem Fall übernommen würden, da es sich ja um eine auf zwei Jahre befristete Entwendung handele. Vielmehr müsste man sagen, dass gerade weil das der Fall ist, die Kosten der Einlagerung in einem besonderen Umfang erstattungsfähig sind.

Nehmen wir nun abschließend an, dass §26 voll zur Anwendung käme und B also während der zweijährigen Zeit im Ausland gem. Nummer 5 die Miete erstattet bekäme. In zwei Jahren würde der Aufenthalt von B um ein Jahr verlängert werden. Hierzu findet sich meines Wissens nach nichts in den Verordnungen.

Mögliche Konsequenzen wären:
(a) Rückzahlung der gewährten Erstattung von Mietkosten der Wohnung im Inland - aber andererseits müssten dann nicht auch rückwirkend die höheren Pauschalen angesetzt werden?
(b) Keine Rückzahlung aber natürlich keine Übernahme der Kosten für das Jahr Verlängerung




Wie sind eure persönlichen Meinungen zu einem solchen Fall? Fallen euch Rechtsgrundlagen ein, die das Beziehen einer möblierten Dienstwohnung ohne Kosten (abgesehen von der Kürzung der Auslandszulage) mit einer Versagung von (5) und (6) in Verbindung bringen- obwohl ansonsten §26 Abs. 1 zur Anwendung gebracht wird?

Ungeachtet dessen spricht §26 ja von "höchstens". Man könnte also sagen, dass es die Entscheidung des Dienstherren ist, richtig?

Vielen Dank für eure Meinungen und Diskussion
FR
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