Witwenpension

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Jürgens
Beiträge: 1
Registriert: 30. Mai 2016, 17:46
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Witwenpension

Beitrag von Jürgens »

Ich bräuchte bitte eine Auskunft. Ich bin Versorgungsempfäger (Bundesbeamter a.D., wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand) und ich bin rechtskräftig geschieden. Im Rahmen der Scheidung wurde ein Versorgungsausgleich durchgeführt, so dass die eigentliche Ruhenspension reduziert wurde. Wie verhält es sich wenn ich erneut heirate und versterben sollte. Erhält meine neue Ehefrau dann die Witwenrente aus dem ursprünglichen Versorgungsbezug ODER aus der Summe welche mir nun abzüglich des Versogungsausgleiches ausgezahlt wird? Wie viel Prozent davon würde sie bekommen? Sind Wartezeiten, zum Beispiel die Dauer der Ehe, zu beachten?

Vielen Dank schon für die Hilfestellung in dieser Sache.
Varetek
Beiträge: 114
Registriert: 23. Feb 2015, 13:47
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Re: Witwenpension

Beitrag von Varetek »

Du dürftest die entsprechenden Regelungen dem BeamtVG entnehmen können. Nach erstmaligem Überfliegen, würde ich folgende Einschätzung abgeben (Achtung Laienmeinung!):

Die Grundlage des möglichen Witwengeldes dürfte deine, um den Betrag des Versorungsausgleichs verminderte, Pension sein. Davon gibt es 55%. Wenigstens gibt es 55% des Mindestruhegehalts, soweit ich das verstanden habe. Ist ja auch nachvollziehbar, wenn man bedenkt, dass der Versorgungsausgleich nichts anderen darstellt, als ein Abtreten eines Teiles deiner Pensionsansprüche an deine Ex-Frau und die hat mit deiner neuen Ehe ja nichts mehr zu tun.

Was die Voraussetzungen angeht, steht dort in §19, dass die Ehe mindestens 1 Jahr bestehen musste (wenn nicht die Umstände die Vermutung widerlegen, dass die Ehe nur zum Zweck der Versorgung des Partners geschlossen wurde). Darüber hinaus gilt:
(2) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um fünf vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um fünfzig vom Hundert. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf vom Hundert des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4) zurückbleiben.
D.h. wenn die Dame mehr als 20 Jahre jünger ist und ihr keine Kinder bekommt, gibt es bei deinem Ableben binnen der ersten 5 Ehejahre für jedes Jahr Altersunterschied über die 20 Jahre hinaus, einen Abzug von 5% auf die Witwenpension. Maximal werden bei mehr als 30 Jahren Altersunterschied 50% der Witwenpension gestrichen. Ab dem 6. jahr gibt es dann für jedes weitere Ehejahr 5% weniger Abzug, bis dann wieder die volle Witwenpension erreicht ist.
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