Wahlleistungen Hessen

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Anmula85
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Wahlleistungen Hessen

Beitrag von Anmula85 »

In Hessen können / müssen wir ja nun 18,90€ Eigenbeitrag für das Fortbestehen der Wahlleistungen (Zweibettzimmer/ Chefarztbehandlung) zahlen, was ich auch tue.
Nun meinte meine Debeka Vertreterin, das auch mein Mann (freiwillig geseztlich KV) und die beiden Kinder (über den Mann familienversichert in der GKV) Anspruch in Höhe meines Beihilfesatzes auf diese Wahlleistungen hätten.
Im Internet finde ich nicht wirklich was dazu, da wird nur immer was von berücksichtigungsfähigen Angehörigen geschrieben. Eigentlich bekommt ja weder mein Mann noch meine Kinder Beihilfe, da GKV versichert.
Die Debeka Dame will mit nun für Mann + Kinder einen Ergänzungstarif für Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung verkaufen. Dieser soll dann wie bei mir nur die Differenz zur Beihilfe ausgleichen.

Weiss jemand darüber genauer bescheid oder hat selbst diese Konstellation?
Silencium
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Re: Wahlleistungen Hessen

Beitrag von Silencium »

Ihr Ehegatte erhält als berücksichtigungsfähiger Angehöriger in Hessen nur dann Beihilfe, wenn er im Vorvorkalendejahr der Antragstellung einen Gesamtbetrag der Einkünfte nicht über dem steuerlichen Grundfreibetrag bezogen hatte (§ 15 II Nr. 1 HBeiVO).

Zu Deutsch: Hat der Ehegatte im Jahr 2014 mehr als 8.354 bzw. 16.708 (verheiratete) Euro auf dem Steuerbescheid in der Zeile "Gesamtbetrag der Einkünfte" stehen, scheidet eine Berücksichtigungsfähigkeit 2016 gänzlich aus, insofern wären auch beihilfeegänzende Zusatztarife zweckverfehlt.

Bei den Kindern sieht es ggf. anders aus. Sind diese bei Ihnen im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig, sind diese auch im Grundsatz berücksichtigungsfähige Angehörige.
"Ungerechtigkeit ist relativ leicht zu ertragen, Gerechtigkeit tut weh." (Henry Louis Mencken)
Torquemada
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Re: Wahlleistungen Hessen

Beitrag von Torquemada »

Silencium hat geschrieben:
Bei den Kindern sieht es ggf. anders aus. Sind diese bei Ihnen im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig, sind diese auch im Grundsatz berücksichtigungsfähige Angehörige.
Die Kinder sind gesetzlich familienversichert. Wer kommt auf die Idee, Kinder dann im Krankenhaus als Privatpatient anzumelden und so tolle Wahlleistungen wie Zweibettzimmer und Chefarzt auf dem Papier zu wollen?

Diese Versicherungsvertreterin ist sehr geschäftig.
Anmula85
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Re: Wahlleistungen Hessen

Beitrag von Anmula85 »

Hmmm... also ich hatte das immer so verstanden das auch GKV Angehörige einen Anspruch auf Beihilfe haben soweit die GKV keine Leistung vorsieht. Also zB bei Zahnreinigung und Brille. Bei den Wahlleistungen könnte es also durchaus ähnlich sein, dafür sieht die GKV ja keine Leistungen vor.
So abwegig finde ich den gedanken gar nicht....
Hab die Beihilfestelle dazu eh angeschrieben, dachte hier weiss vielleicht jemand schonmal was...
Torquemada
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Re: Wahlleistungen Hessen

Beitrag von Torquemada »

Deine Überlegungen sind richtig. Es stellt sich nur die Frage, warum man für die seltenen Klinikaufenthalte der Kinder noch eine Zusatzversicherung abschließen soll. Anders ist es natürlich, wenn für ein Kind längere Klinikaufenthalte zu erwarten sind.
Anmula85
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Re: Wahlleistungen Hessen

Beitrag von Anmula85 »

Naja.... ich denke bei einem Beitrag von 1,09€ pro Monat und Kind (Debeka Absichererung der fehlenden 25% zur Beihilfe) kann man nicht viel falsch machen .
Auch für den Mann ist die Absicherung mit 12€ pro Monat für die fehlenden 25% deutlich günstiger als würde er einen 100% Tarif (also ohne Beihilfe Beteiligung von 75%) Abschließen. Da würde man zwischen 30 und 40€ im Monat liegen.
Von daher ist es doch völlig logisch das es viel günstiger wird wenn diese Angehörigen einen Beihilfeanspruch auf Wahlleistungen haben und ich diesen bei der Debeka nur aufstocke...

Aber mir ging es wenkger um den Sinn, da hab ich mkr schon Gedanken gemacht.
Mir geht es darum ob jemand weiss wie es bei der Beihilfe geregelt ist und ob ein Anspruch besteht ;)
Seller us M.
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Re: Wahlleistungen Hessen

Beitrag von Seller us M. »

Silencium hat geschrieben:Zu Deutsch: Hat der Ehegatte im Jahr 2014 mehr als 8.354 bzw. 16.708 (verheiratete) Euro auf dem Steuerbescheid in der Zeile "Gesamtbetrag der Einkünfte" stehen, ...
Gibt es auch Ehegatten, die nicht verheiratet (oder verpartnert) sind? ;-)

Das hessische Beihilferecht stellt auf den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG ab. Der beträgt aktuell 8.652 € und betrug 2014 8.354 €.
Es ist egal, ob § 3 Nr. 1 oder § 5 Abs. 6 Nr. 3 HBeihVO die aktuelle Rechtsnorm dafür ist, es bieten beide keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieser Betrag zu verdoppeln sei.
Silencium
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Re: Wahlleistungen Hessen

Beitrag von Silencium »

Seller us M. hat geschrieben:
Silencium hat geschrieben:Zu Deutsch: Hat der Ehegatte im Jahr 2014 mehr als 8.354 bzw. 16.708 (verheiratete) Euro auf dem Steuerbescheid in der Zeile "Gesamtbetrag der Einkünfte" stehen, ...
Gibt es auch Ehegatten, die nicht verheiratet (oder verpartnert) sind? ;-)

Das hessische Beihilferecht stellt auf den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG ab. Der beträgt aktuell 8.652 € und betrug 2014 8.354 €.
Es ist egal, ob § 3 Nr. 1 oder § 5 Abs. 6 Nr. 3 HBeihVO die aktuelle Rechtsnorm dafür ist, es bieten beide keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieser Betrag zu verdoppeln sei.
Korrekt, auch wenn ich es mit Blick auf die anderen Beihilferegelungen von Bund und Ländern (und den dort ca. doppelten Beträgen) kaum glauben konnte. :D

PS: Es gibt Ehegatten, die sich nicht mehr begatten :D, ansonsten gibt es allenfalls Ehegatten die 2016 verheiratet sind, aber es in den Jahren zuvor vlt, noch nicht waren ;)
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