Stichtag Beihilfefähigkeit -unentrinnbare Versorgungslücke?

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Oenos
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Stichtag Beihilfefähigkeit -unentrinnbare Versorgungslücke?

Beitrag von Oenos »

Hallo,
meine Frau war durch mich (Landesbeamter RLP) beihilfeberechtigt (30 % pKV + 70 % Beihilfe).
Nach einer langen familiären Phase ist sie wieder ins Berufsleben eingestiegen, war zu dem Zeitpunkt aber knapp über 55, so dass sie nicht in die gKV wechseln konnte.

Zum 31.12.2015 fällt sie aufgrund ihres über dem Grenzwert liegenden Einkommens jetzt aus der Beihilfe raus und wir haben ab 1.1.2016 Vollversicherung bei der bisherigen pKV (Debeka) beantragt.
Ich bin davon ausgegangen, dass die Beihilfe noch für alle medizinischen Leistungen greift, die bis Jahresende anfallen und für die erst im kommenden Jahr ein Leistungsantrag gestellt werden kann. Wir wollen den Teufel zwar nicht an die Wand malen, aber ein z.B. unfallbedingter teurer Krankenhausaufenthalt kurz vor Jahresende ist ja nicht auszuschließen.
Ich habe aber sicherheitshalber bei der Beihilfestelle noch mal nachgefragt, deren Antwort mich aus den Schuhen gehauen hat und die ich nicht glauben wollte. Eine nochmalige Nachfrage direkt bei dem für Beihilferecht zuständigen Referat am Ministerium hat die Meinung der Beihilfestelle bestätigt:
Unter Bezug auf § 4 der rlp. Beihilfe-VO ist Voraussetzung für eine Beihilfeleistung, dass mein Antrag bei der Beihilfestelle bis zum 31.12.2015 V O R L I E G T !!! Das kann doch wohl nicht wahr sein, obwohl ich es in doppelter Ausführung schriftlich habe. Obwohl, wenn man den Text genau liest, dann ist es wohl wirklich so:
(1) Ehegattinnen und Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von beihilfeberechtigten Personen sind berücksichtigungsfähig. In den Fällen der §§ 11 bis 46, 48 und 50 bis 53 gilt dies nur, wenn deren Einkünfte (§ 2 Abs. 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes) oder vergleichbare ausländische Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20450,00 EUR nicht übersteigen.

Die Konsequenzen:
Was mache ich in dem o.g. Fall?
Was mache ich, wenn mein Leistungsantrag bei der Beihilfestelle nicht ankommt, weil er auf dem Postweg verloren geht (ist mir kürzlich bei einem wichtigen Schreiben passiert). Dann hilft mir auch ein zweiter Antrag mit Rechnungen in Zweitschrift nicht weiter
Was mache ich, wenn für bereits absolvierte medizinische Leistungen ein Arzt oder ein Krankenhaus sich mit der Rechnungstellung viel Zeit lässt ?

Wollte jetzt zähneknirschend bei der pKV den Vollversicherungsschutz auf 1.12.2015 vorziehen.
Das ist aber auch nicht so einfach. Mit dem Stichtag 1.1.2016 kann sie ohne Gesundheitsprüfung von Teilversicherung auf Vollversicherung umsteigen. Eine Vollversicherung in dem Zeitraum, in dem sie theoretisch noch beihilfeberechtigt ist, aus oben geschilderten Gründen praktisch evtl. nicht, würde hingegen eine Gesundheitsprüfung erfordern. Verstehe ich zwar nicht, ist aber angeblich so.

Und jetzt??? Eine Versorgungslücke im Krankeversicherungssutz gibt mir ein mulmiges Gefühl.
Torquemada
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Re: Stichtag Beihilfefähigkeit -unentrinnbare Versorgungslüc

Beitrag von Torquemada »

Ich verstehe das Problem nicht ganz. Reicht denn ein formloser Antrag nicht aus?
Wenn deine Frau z.B. am 24.12.2015 ins Krankenhaus eingeliefert wird und dort einige Tage bleibt, kannst du dann nicht formlos für die zu erwartende Rechnung einen Erstattungsanspruch stellen?
Oenos
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Re: Stichtag Beihilfefähigkeit -unentrinnbare Versorgungslüc

Beitrag von Oenos »

Na ja, falls das möglich wäre, wäre das natürlich eine Lösung. Würde ich in jedem Fall auch versuchen. Aber ich weiß nicht, ob das akzeptiert würde.
Mir erschließt sich jedoch die Logik nicht, die dahinter steckt, den Eingang des Antrags zum Stichtag zu machen.
Dann ist man ja z.B. einem Krankenhaus, dass sich mit einer Rechnung Monate lang Zeit lässt, hilflos ausgeliefert.
Gertrud1927
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Re: Stichtag Beihilfefähigkeit -unentrinnbare Versorgungslüc

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo. Hast Du in Deinen AVB schon mal geschaut was da steht in etwa unter Änderung des Beihilfebemessungsatzes. Die Anpassung erfolgt mit Meldefristen zum Zeitpunkt der Beihilfeänderung. Der angepasste Versicherungsschutz gilt auch für laufende Fälle. Ist bei allen PKV in etwa gleich. Ich denke das trifft Deine Bedenken. Deine Versicherung hast Du ja abgeschlossen für das was die Beihilfe nicht deckt. Und Deine Beihilfe deckt im neuen Jahr ja nichts mehr. Man könnte auch einmal gezielt die DEBEKA danach fragen.
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