Trennungsgeld und einwohnermelderechtlicher Wohnsitz

Beihilfeforum, Reisekostenforum: Fragen zu Beihilfe, Reisekosten, Trennunngsgeld, ...

Moderator: Moderatoren

Antworten
apfelkind
Beiträge: 4
Registriert: 12. Jun 2015, 01:05
Behörde:

Trennungsgeld und einwohnermelderechtlicher Wohnsitz

Beitrag von apfelkind »

Hallo zusammen,

folgender Fall:

2 verheiratete Beamte sind unter Gewährung von Trennungsgeld an einen neuen Dienstort A abgeordnet. An diesem Dienstort A wird eine Wohnung als Zweitwohnsitz bezogen und die Wohnung am Erstwohnsitz beibehalten.

Danach erfolgt eine Versetzung der Beamten ohne Gewährung von Umzugskostenvergütung aufgrund von § 3 (1) Nr. 1 a) BUKG. In der Folge fragt das Einwohnermeldeamt an und möchte den Erstwohnsitz gerne auf den Dienstort A ändern (wg. dem Ort der Erwerbstätigkeit).

Fragen: Für den Fall, dass der Erstwohnsitz zum Einwohnermeldeamt zwangsweise an den Dienstort A verlegt wird und die Wohnung am vorherigen Erstwohnsitz als Zweitwohnsitz beibehalten wird:

a) Liegen die Voraussetzungen zur weiteren Gewährung von Trennungsgeld vor? Wie kann ein Bezug von Trennungsgeld für einen Übergangszeitraum (wie bei Umzugswilligkeit bei gewährter UKV) erreicht werden?

b) Wird die Verlegung des Erstwohnsitz durch das Einwohnermeldeamt als Umzug gewertet, d.h. ist dies schädlich für eine etwaige spätere Umzugskostenvergützung?

c) In der Trennungsgeld-Verordnung (TGV) steht nichts von einer Unterscheidung zwischen Erst-(Familien-) und Zweit-Wohnsitz. Kann das Einwohnermeldeamt daher den Anspruch nach § 1 (2) Nr.1 TGV (Versetzung aus dienstlichen Gründen) bzw. Nr. 6 (Abordnung) "kaputt machen"?

d) Wenn ja: Welche Gegenargumentation wird empfohlen?

Ich danke schon im Voraus für eure Rückmeldungen!

Apfelkind
sdh1807
Beiträge: 410
Registriert: 24. Apr 2014, 12:11
Behörde:

Re: Trennungsgeld und einwohnermelderechtlicher Wohnsitz

Beitrag von sdh1807 »

Ich würde die Meldung als Erstwohnsitz dahin gehend deuten das die TG-Empfänger ihren Lebensmittelpunkt an den Dienstort gelegt haben.
Demnach würde ich ab diesem Zeitpunkt den Trennungsgeldanspruch versagen.

Die Problematik hatten wir auch schon ein paar Mal. Die Gemeinden haben ein starkes Interesse daran, dass man sich dort als Erstwohnsitz anmeldet, weil sie dadurch bei der Verteilung der Gelder besser berücksichtigt werden.
Die Entscheidung wo man seinen Lebensmittelpunkt hat trifft man aber selbst, auf keinen Falle das Einwohnermeldeamt.
apfelkind
Beiträge: 4
Registriert: 12. Jun 2015, 01:05
Behörde:

Re: Trennungsgeld und einwohnermelderechtlicher Wohnsitz

Beitrag von apfelkind »

Hallo sdh1807,

danke für die Antwort!

Die Verlagerung des Lebensmittelpunkts gem. Argumentation des Einwohnermeldeamts ist eine Sache, jedoch hat in diesem Fall nie ein Umzug stattgefunden und die Verlagerung des Erstwohnsitz würde gegen den Willen des TG-Empfängers erfolgen. Wenn eine Abordnung nur lange genug dauert, hat man meiner Einschätzung relativ schnell das Problem, dass das Einwohnermeldeamt zur Stelle ist und will den Erstwohnsitz am Ort der Abordnung. Wenn man sagt, dass immer der vom Einwohnermeldeamt ermittelte Erstwohnsitz Grundlage für den TG-Anspruch ist, könnte es ja dann praktisch passieren, dass man mit weggefallenem TG-Anspruch (und allem was daranhängt) abgeordnet ist? Das kann doch nicht sein?!

In dem beschriebenen Fall wurde ganz bewusst die Ausnahme nach § 3 (1) Nr. 1 a) BUKG herangezogen, da sehr bald der Dienstort (Ort der Versetzung) aufgrund eines Behördenumzugs wechselt. Es liegt daher noch ein "Schwebezustand" vor, der keinen Aufwand eines Umzuges rechtfertigt. Der Umzug soll erst an den endgültigen Dienstort erfolgen.

Den Hintergrund der Gemeinden verstehe ich. Bzgl. deiner Argumentation "Die Entscheidung wo man seinen Lebensmittelpunkt hat trifft man aber selbst, auf keinen Falle das Einwohnermeldeamt.", würde mich interessieren, wie du das dem Einwohnermeldeamt klar machen willst, wenn diese im 1. Schritt nur nach der absoluten Zahl der Anwesendheit an den zwei Wohnsitzen gehen und dann den Ort mit den meisten Anwesendheitstagen zum Erstwohnsitz erklären.

Hast du einen Hinweis zu?
c) In der Trennungsgeld-Verordnung (TGV) steht nichts von einer Unterscheidung zwischen Erst-(Familien-) und Zweit-Wohnsitz. Kann das Einwohnermeldeamt daher den Anspruch nach § 1 (2) Nr.1 TGV (Versetzung aus dienstlichen Gründen) bzw. Nr. 6 (Abordnung) "kaputt machen"?

Besten Dank für deinen Kommentar! Ich hoffe auf weitere User, die hier Erfahrung haben.

Viele Grüße,

apfelkind
Silencium
Beiträge: 232
Registriert: 29. Mär 2010, 19:30
Behörde:

Re: Trennungsgeld und einwohnermelderechtlicher Wohnsitz

Beitrag von Silencium »

Für den Anspruch auf Trennungsgeld ist die Bestimmgung des Erst-oder Zweitwohnsitzes nicht ausschlaggebend!

Ich gehe davon aus, dass der TE eine nach § 10 BUKG anerkannte Wohnung (nämlich die seiner Familie bzw. seines Lebensmittelpunktes hat).
Allein auf diese kommt es bei der Bemessung des trennungsgeldrechtlichen Anspruches an.
Ob und nach welchen Kriterium am Dienstort der Erstwohnsitz begründet wird, richtet sich aber ausschließlich nach melderechtlichen Bestimmungen. Nach diesen hat der Betroffene auch kein Wahlrecht, nach den meisten Meldegesetzen kommt es allein auf den überwiegenden Aufenthalt an. Insbesondere bei Pendlern ist dies fast regelmäßig also der dienstliche Wohnsitz. Hat man nun das "Pech" in einer Kommune zu sein, die das restriktiv handhaben, können diese - selbst wenn sich der Betroffene mit Zweitwohnsitz anmeldet - von Amts wegen das Melderegister korrigieren.

All das spielt jedoch für die Bemessung der trennungsgeldrechtlichen Ansprüche gar keine Rolle.
"Ungerechtigkeit ist relativ leicht zu ertragen, Gerechtigkeit tut weh." (Henry Louis Mencken)
apfelkind
Beiträge: 4
Registriert: 12. Jun 2015, 01:05
Behörde:

Re: Trennungsgeld und einwohnermelderechtlicher Wohnsitz

Beitrag von apfelkind »

Hallo,

ja es handelt sich um eine nach § 10 BUKG anerkannte Wohnung und mit TG-Grundantrag genehmigte Wohnung. Die Frage mit Erst- und Zweitwohnsitz hat sich aufgrund von Diskussionen, die ich in Internetforen gefunden habe, ergeben. Ich bin daher froh, dass das Einwohnermeldeamt einem nicht die Suppe versalzen kann.

Ich wäre dir dankbar, wenn du noch eine Fundstelle hättest, in der man belegen kann, dass es beim TG-Anspruch unschädlich ist, wenn der Erstwohnsitz an den Dienstort verlegt wird. Wenn ich hier Sicherheit hätte, bräuchte ich auch nicht mit dem Einwohnermeldeamt weiter diskutieren.

Vielen Dank!

apfelkind
Silencium
Beiträge: 232
Registriert: 29. Mär 2010, 19:30
Behörde:

Re: Trennungsgeld und einwohnermelderechtlicher Wohnsitz

Beitrag von Silencium »

Was keiner Regelung bedarf, bedarf auch keiner Fundstelle ;)

Da, wie bereits dargelegt, das Melderecht und das Trennungsgeldrecht zwei voneinander unabhängige Rechtsgebiete sind, und insofern keine Norm der TGV und des BRKG auf melderechtliche Bestimmungen im Sinne einer Haupt-und Nebenwohnung rekurrieren, erübrigt sich die Notwendigkeit einer expliziten rechtlichen Klarstellung.
Das dargestellte "Rechtsproblem" ist nämlich keines und existiert de facto gar nicht!
Das ergibt sich aus einer Gesamtschau. Insofern kann m.E. bedenkenlos der Erstwohnsitz in die Dienst-Gemeinde verlagert werden (zumal dies eh von Amts wegen geschehen wird).

PS: Ich selbst hatte die exakt gleiche Situation mich persönlich betreffend, falls das beruhigt ;). Es gab keinerlei Probleme nachdem ich meinen Erstwohnsitz an den Dienstort verlegen musste - zumal diese Frage auch gar nicht Bestandteil der mir bekannten trennungsgeldrechtlichen Formulare ist. Den Grund dafür hatte ich ja bereits genannt...
"Ungerechtigkeit ist relativ leicht zu ertragen, Gerechtigkeit tut weh." (Henry Louis Mencken)
sdh1807
Beiträge: 410
Registriert: 24. Apr 2014, 12:11
Behörde:

Re: Trennungsgeld und einwohnermelderechtlicher Wohnsitz

Beitrag von sdh1807 »

Die Meldung als Hauptwohnsitz am Dienstort wird hier zu Problemen führen.
Wenn ich das richtig lese sind beide Ehepartner am Dienstort und bewohnen dort gemeinsam eine TG-Wohnung.
Nun stellt sich die Frage, was TG ausgleichen soll. Schließlich ist man nicht vom Partner getrennt und diese Wohnung ist der Hauptwohnsitz.

Und die Formulare fragen sehr wohl nach dem Wohnort und dort müsste man wahrheitsgemäß die Adresse des Erstwohnsitzes angeben.
Wohnung im Einzugsgebiet --> dann würde ich die Zahlung von TG einstellen.
Silencium
Beiträge: 232
Registriert: 29. Mär 2010, 19:30
Behörde:

Re: Trennungsgeld und einwohnermelderechtlicher Wohnsitz

Beitrag von Silencium »

"Wohnort" im Sinne der TGV ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und nicht Deckungsgleich mit dem Erstwohnsitz. Eine Schnittstelle mit dem Melderecht ist der TGV fremd. Und nach dem Erstwohnsitz fragen die TG-Formulare gerade nicht. Insofern kann man wahrheitsgemäß den bisherigen Wohnort als solchen angeben. Nach dem Telos der Norm kann Wohnort im trennungsgeldrechtlichen Sinne auch nur der ursprüngliche Wohnsitz sein, wenn dieser nach wie vor den Lebensmittelpunkt der TG-Berechtigten darstellt. Andernfalls würde der Anspruch auf Trennungsgeld regelmäßig ins Leere laufen, sobald der TG-Berechtigte seinen Erstwohnsitz "unfreiwillig" an den Dienstort verlagert.
Auch die Konstellation das ein Beamtenehepaar parallel in dieser Situation ist, ändert daran nichts.

Eine Versagung des Trennungsgeldanspruches wäre m.E. rechtswidrig.

PS: Trennungsgeld - so verführerisch es sein mag am Wortlaut des Begriffes festzuhalten - regelt gerade nicht die Trennung zum (Ehe)-Partner, sondern eben die Trennung zum bisherigen Wohnort / Haushalt. Schließlich haben auch Ledige, unverheiratete Anspruch auf Trennungsgeld bei Nicht-Zusage der UKV :wink:
"Ungerechtigkeit ist relativ leicht zu ertragen, Gerechtigkeit tut weh." (Henry Louis Mencken)
Torquemada
Moderator
Beiträge: 3952
Registriert: 4. Jul 2012, 13:08
Behörde: Ruheständler und Privatier
Geschlecht:

Re: Trennungsgeld und einwohnermelderechtlicher Wohnsitz

Beitrag von Torquemada »

apfelkind
Beiträge: 4
Registriert: 12. Jun 2015, 01:05
Behörde:

Re: Trennungsgeld und einwohnermelderechtlicher Wohnsitz

Beitrag von apfelkind »

Hallo,

vielen Dank an alle, die zu dieser Diskussion beigetragen haben!

Insbes. durch die Aussagen von Silencium bin ich nunmehr beruhigt, dass alles problemlos läuft. Bei vielen Einwohnermeldeämtern läuft man ja regelmäßig in Diskussionen bzgl. der absoluten Aufenthaltstage (insbes. da viele Städte ein finanzielles Interesse am Erstwohnsitz haben), daher dürfte es bei einer Zwangsfestsetzung des Erstwohnsitzes und bei einer Kopplung an das TG-Recht schnell keine TG-Anspruchsberechtigten in Deutschland geben (insbes. bei der "Daumenregel des Einwohnermeldeamts": Arbeitsort = Erstwohnsitz.)

Lösung: Erstwohnsitz zwangsweise vom Einwohnermeldeamt an den Dienstort legen lassen und bei Bedarf die TG-gewährende Stelle darauf hinweisen, dass der TG-rechtliche Wohnsitz nicht mit dem Erstwohnsitz deckungsgleich ist, der bisherige TG-rechtliche Wohnort weiterhin der Lebensmittelpunkt ist und bis zu einem zukünftigen Umzug an den endgültigen Dienstort unverändert beibehalten wird

Bzgl. TG bei verheirateten am gleichen auswärtigen Dienstort kann ich aus eigener Erfahrung sagen, dass dies in unserem Fall problemlos gewährt wurde. Einziger Unterschied ist die 150%-Regel beim Tagessatz gem. § 3 (3) S.2 TGV. Sind beide Ehegatten am gleichen Dienstort wird nur der "normale Satz" gewährt. Wäre stattdessen nur ein Ehegatte am Dienstort, so würde dieser den 1,5-fachen Trennungstagegeldsatz erhalten.

Viele Grüße,

apfelkind
Antworten