ich zitiere mal aus dem Link:
1.1 Geschäftsfähigkeit
Für die Geschäftsfähigkeit zieht das Gesetz im Interesse eines sicheren rechtsge-
schäftlichen Verkehrs klare Grenzen. Erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres tritt
unabhängig vom individuellen Reifegrad die volle Geschäftsfähigkeit ein. Bis zur
Vollendung des 7. Lebensjahres ist der junge Mensch geschäftsunfähig, vom 7. bis
18. Lebensjahr beschränkt geschäftsfähig. Eine minderjährige Person wird nicht
durch Heirat volljährig und geschäftsfähig
1.1.1 Abschluss des Behandlungsvertrages durch gesetzliche Vertreter
Weil zum wirksamen Abschluss des Behandlungsvertrages grundsätzlich die volle
Geschäftsfähigkeit der Patientin erforderlich ist, muss bei deren Minderjährigkeit
der Vertrag in der Regel vom gesetzlichen Vertreter entweder im eigenen Namen
oder im Namen oder zugunsten der Minderjährigen geschlossen oder von ihm nach-
träglich genehmigt werden (§ 107 BGB).
1.3Behandlungsvertrag bei Vergütung durch Minderjährige aus eigenen Mitteln
Der mit der minderjährigen Patientin abgeschlossene Behandlungsvertrag wird
wirksam, sobald sie die ihr obliegende Leistung (Bezahlung des Arzthonorars oder
Medikaments) aus Mitteln bewirkt hat, die ihr zu diesem Zweck oder zur freien
Verfügung überlassen worden sind (§ 110 BGB – „Taschengeldparagraph“).
1.5Einwilligungsfähigkeit
Mangelnde Geschäftsfähigkeit kann, wie ausgeführt, zum Fehlen eines wirksamen
Behandlungsvertrages führen und damit den Vergütungsanspruch von Arzt oder
Krankenhaus infrage stellen. Wesentlich gravierender für den Arzt kann sich die
fehlende oder unwirksame Einwilligung in die Behandlung auswirken; denn das
kann dazu führen, dass der Arzt selbst bei fehlerfreier Behandlung für deren schick-
salhaft eintretende Folgen zivil- und strafrechtlich verantwortlich gemacht wird,
weil ohne wirksame Einwilligung der Rechtfertigungsgrund für den Eingriff in die
körperliche Integrität fehlt.
Behandelt der Arzt ein minderjähriges Kind kann:
-der Rechnungsemfänger den Vergütungsanspruch infrage stellen und der Arzt bleibt auf den Kosten sitzen
-Ausnahme "Taschengeldparagraph"
-der Arzt könnte sich strafbar machen