Beihilfe und Datenschutz

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Mikesch
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Re: Beihilfe und Datenschutz

Beitrag von Mikesch »

Zitat:
Eine generelle Antwort ist hier nicht möglich. Grundsätzlich darf eine Minderjährige nur dann alleine über einen Schwangerschaftsabbruch entscheiden, wenn sie den nötigen "Reifegrad" besitzt,
Wer entscheidet hier über den Reifegrad? Was ich bisher gelesen habe, ist alles recht schwammig und nicht exakt.
Aber guggen wer mal...
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naabtalbreaker
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Re: Beihilfe und Datenschutz

Beitrag von naabtalbreaker »

Hallo Kaie,

wie stellst du denn dir das vor wie die Schweigepflicht eingehalten werden soll ?

Soll das Kind selber die Rechnungen bei der Beihilfe einreichen dürfen ?

Und wie macht ihr das mit der PKV ?
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Mikesch
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Re: Beihilfe und Datenschutz

Beitrag von Mikesch »

Also, nach nochmaligem Nachdenken...

Das volljährige beihilfeberechtigte Kind oder der Ehepartner:
Es ist ja nun so, dass der Hauptbeihilfeberechtigte den Beihilfeantrag mit den Belegen einreicht. Seine Frau und Kinder sind lediglich mit beihilfeberechtigt. Vertragspartner sind die Patienten, sprich z.B. Frau...
Sie bekommt auch die Rechnung, der Arzt hat hier klar Datenschutz und Schweigepflicht eingehalten. Indem sie ihre Rechnung ihrem Männe übergibt, erlaubt sie ihm auch Einblick. Hat sie sich nen Tripper beim Lover geholt, kann sie das verschweigen und die Rechnung selber zahlen.

Das minderjährige Kind:
Da der Antragsteller der Beihilfe in der Regel auch Erziehungsberechtigter ist, ist er auch Vertragspartner mit dem Arzt und erhält die Rechnung. Er sieht an Hand der Rechnung natürlich auch die Diagnose.
Das kann dann ein Verstoß gegen die Schweigepflicht dar stellen, wenn eine Schweigepflicht gegenüber den Erziehungsberechtigten besteht.
Die besteht gegenüber den Erziehungsberechtigt vom Grundsatz her einmal nicht.
Nur dann, wo die minderjährige Patientin einwilligungsfähig ist und auf die Schweigepflicht besteht, nur dann ist der Arzt gegenüber den Erziehungsberechtigten zur Schweigepflicht verpflichtet.
Was ist einwilligungsfähig und wer bestimmt das? Grauzone...
Da fällt bestimmt die Behandlung gegen Grippe ebenso drunter wie auch die Verschreibung der Pille ab 16.

Einerseits muss eine Rechnung nach den Vorgaben des Gesetzes ausgestellt sein, andererseits ist der Antragsteller der Beihilfe auch Vertragspartner des Arztes und hier kann in der Tat in besonderen Fällen gegen die Schweigepflicht verstoßen werden.
Die Pille kann sich eine Gör noch im Rahmen des Taschengeldparagraphen verschreiben lassen, aber ansonsten?

Das kann in der Tat ein Loch im System bedeuten, keine Ahnung, wie das zu lösen ist.
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kaie
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Re: Beihilfe und Datenschutz

Beitrag von kaie »

Vielleicht sollten die Angehörigen selber auch antragsberechtigt sein...
sdh1807
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Re: Beihilfe und Datenschutz

Beitrag von sdh1807 »

Torquemada hat geschrieben:Hier sind alle Infos:

http://www.dggg.de/fileadmin/public_doc ... e-2010.pdf
ich zitiere mal aus dem Link:
1.1 Geschäftsfähigkeit  
Für die Geschäftsfähigkeit zieht das Gesetz im Interesse eines sicheren rechtsge-
schäftlichen Verkehrs klare Grenzen. Erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres tritt
unabhängig vom individuellen Reifegrad die volle Geschäftsfähigkeit ein. Bis zur
Vollendung des 7. Lebensjahres ist der junge Mensch geschäftsunfähig, vom 7. bis
18. Lebensjahr beschränkt geschäftsfähig. Eine minderjährige Person wird nicht
durch Heirat volljährig und geschäftsfähig
1.1.1 Abschluss des Behandlungsvertrages durch gesetzliche Vertreter
 
Weil zum wirksamen Abschluss des Behandlungsvertrages grundsätzlich die volle
Geschäftsfähigkeit der Patientin erforderlich ist, muss bei deren Minderjährigkeit
der Vertrag in der Regel vom gesetzlichen Vertreter entweder im eigenen Namen
oder im Namen oder zugunsten der Minderjährigen geschlossen oder von ihm nach-
träglich genehmigt werden (§ 107 BGB).
1.3Behandlungsvertrag bei Vergütung durch Minderjährige aus eigenen Mitteln  
Der mit der minderjährigen Patientin abgeschlossene Behandlungsvertrag wird
wirksam, sobald sie die ihr obliegende Leistung (Bezahlung des Arzthonorars oder
Medikaments) aus Mitteln bewirkt hat, die ihr zu diesem Zweck oder zur freien
Verfügung überlassen worden sind (§ 110 BGB – „Taschengeldparagraph“).
1.5Einwilligungsfähigkeit  
Mangelnde Geschäftsfähigkeit kann, wie ausgeführt, zum Fehlen eines wirksamen
Behandlungsvertrages führen und damit den Vergütungsanspruch von Arzt oder
Krankenhaus infrage stellen. Wesentlich gravierender für den Arzt kann sich die
fehlende oder unwirksame Einwilligung in die Behandlung auswirken; denn das
kann dazu führen, dass der Arzt selbst bei fehlerfreier Behandlung für deren schick-
salhaft eintretende Folgen zivil- und strafrechtlich verantwortlich gemacht wird,
weil ohne wirksame Einwilligung der Rechtfertigungsgrund für den Eingriff in die
körperliche Integrität fehlt.
Behandelt der Arzt ein minderjähriges Kind kann:
-der Rechnungsemfänger den Vergütungsanspruch infrage stellen und der Arzt bleibt auf den Kosten sitzen
-Ausnahme "Taschengeldparagraph"
-der Arzt könnte sich strafbar machen
sdh1807
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Re: Beihilfe und Datenschutz

Beitrag von sdh1807 »

Außerdem finde ich das das nicht durch das BDSG gedeckt ist
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
1. öffentliche Stellen des Bundes,
2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
a) Bundesrecht ausführen oder
b) als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt,
3. nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.
https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datensc ... achten.php
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Mikesch
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Re: Beihilfe und Datenschutz

Beitrag von Mikesch »

In meinem Beitrag wollte ich die ganzen Texte nicht zitieren, zu viel...

Die Frage lautet nun, wie komme ich, bzw. das Gör, nun aus der Kiste raus? :-)
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Re: Beihilfe und Datenschutz

Beitrag von Torquemada »

Mikesch hat geschrieben:In meinem Beitrag wollte ich die ganzen Texte nicht zitieren, zu viel...

Die Frage lautet nun, wie komme ich, bzw. das Gör, nun aus der Kiste raus? :-)
Einfach mal einen Arzt fragen. Die haben Praxis. Einfacher ist ein Anruf bei pro familia. Denn die wissen das mit den Jugendlichen, die nach einem durchge.... Wochenende mit einigen Partner dann beim Arzt aufschlagen. Anonymer Sonderfonds ?
kaie
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Re: Beihilfe und Datenschutz

Beitrag von kaie »

Hier die Antwort meiner Beihilfestelle:

"Sie können Ihrer Tochter eine formlose Vollmacht darüber ausstellen, dass Sie für ihre persönlichen Rechnungen die Beihilfe selbst beantragen und den Beihilfebescheid empfangen kann."

Viele Grüße
Kaie
Torquemada
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Re: Beihilfe und Datenschutz

Beitrag von Torquemada »

kaie hat geschrieben:Hier die Antwort meiner Beihilfestelle:

"Sie können Ihrer Tochter eine formlose Vollmacht darüber ausstellen, dass Sie für ihre persönlichen Rechnungen die Beihilfe selbst beantragen und den Beihilfebescheid empfangen kann."

Viele Grüße
Kaie

Danke für die Info. Geht doch demnach alles !!!

Und mich würde es als Jugendlichen auch anöden, wenn der Beamtenpapa über Behandlungen an meinen Geschlechtsorganen immer sofort eine Info per Rechnung bekommt.
naabtalbreaker
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Re: Beihilfe und Datenschutz

Beitrag von naabtalbreaker »

Dann hoffe ich für dich das deine Kinder auch schön regelmäßig Ihre Rechnungen bei der Beilhilfe einreichen ....
Denn die Mahnungen werden kommen :D
Torquemada
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Re: Beihilfe und Datenschutz

Beitrag von Torquemada »

naabtalbreaker hat geschrieben:Dann hoffe ich für dich das deine Kinder auch schön regelmäßig Ihre Rechnungen bei der Beilhilfe einreichen ....
Denn die Mahnungen werden kommen :D
Meine Kinder sind noch viel zu klein....
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