Mit 60 in Ruhestand

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Beamtendenkmal
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Mit 60 in Ruhestand

Beitrag von Beamtendenkmal »

Hallo,

eins vorweg; ich bin technischer Komunalbeamter und somit nicht sonderlich im Beamtenrecht bewandert. Aber hier kann bestimmt der ein oder andere helfen!

Im Januar bin ich 55 geworden und habe den Wunsch mit 60 in Pension zu gehen. Seit November letzten Jahres bin ich bis November 2017 zu 60 % als schwerbehindert eingestuft. Ob ich danach weiterhin als Schwerbehinerter eingestuft werde, ist momentan fraglich. In Kürze werde ich bereits ein Sabbatjahr (2 Jahre Vollzeitbeschäftigug bei 2/3 der Dienstbezüge, anschl. 1 Freistellungsjahr mit 2/3 der Dienstbezüge) beantragen.

Welche Möglichkeiten gibt es, meinen vorzeitigen Pensionswunsch auf ehrlichem Weg (ohne Trickserei, z.B. dauernde Krankschreibung o.ä.) zu verwirklichen?

Schon jetzt Danke für eure Hilfe!
Beamtendenkmal
Torquemada
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Re: Mit 60 in Ruhestand

Beitrag von Torquemada »

Welches Bundesland ist denn das bitte?
Beamtendenkmal
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Re: Mit 60 in Ruhestand

Beitrag von Beamtendenkmal »

NRW
Beamtendenkmal
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Re: Mit 60 in Ruhestand

Beitrag von Beamtendenkmal »

Gibt es denn hier wirklich niemanden der zu dem Thema etwas sagen kann?
Sind meine Überlegungen wirklich so abwegig?
egyptwoman
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Re: Mit 60 in Ruhestand

Beitrag von egyptwoman »

Da gäbe es nach meinem Dafürhalten nur die Möglichkeit von DDU, ansonsten sehe ich keine Möglichkeit auch mit evtl. Schwerbehinderung in Ruhestand mit 60 zu gehen. Evtl. könntest du dich ja mal mit der Schwerbehindertenvertretung kurzschließen und diese Fragen. Vielleicht sehen die noch eine andere Möglichkeit.

egyptwoman
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Ruheständler
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Re: Mit 60 in Ruhestand

Beitrag von Ruheständler »

wenn der Dienstherr davon ausgehen kann das die Schwerbehinderung zeitlich begrenzt ist / bleibt wird es wirklich schwer für Dich einen legalen Grund für eine Pensionierung mit 60 Jahren hinzubekommen.
Im Netz habe ich hier eher nur eine Statistik von NRW gefunden.
Gruß vom Ruheständler
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meine Eltern sagten damals immer wieder:Junge mach aus Deinem Leben was anständiges, Ergebnis : Feinmechaniker, Soldat,Arbeiter,Angestellter,Beamter,Pensionär,was soll ich noch vollbringen ? für kreative Vorschläge bin ich offen ... :mrgreen:
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tiefenseer
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Re: Mit 60 in Ruhestand

Beitrag von tiefenseer »

Beamtendenkmal hat geschrieben: Welche Möglichkeiten gibt es, meinen vorzeitigen Pensionswunsch auf ehrlichem Weg (ohne Trickserei, z.B. dauernde Krankschreibung o.ä.) zu verwirklichen?
Wenn Du dieser Linie treu bleiben möchtest, dann bleibt Dir nur dieser Weg:

Beamtinnen und Beamte können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und
schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind.

Der Anspruch auf ein abschlagsfreies Ruhegehalt bei Schwerbehinderung wird von 63 auf 65 Jahre angehoben. Die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wird vom 60. auf das 62. Lebensjahr angehoben. Das bedeutet:
Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, wird die Altersgrenze schrittweise auf das 62. Lebensjahr angehoben. Die Inanspruchnahme von abschlagsfreiem Ruhegehalt wird schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben.

Zur Anhebung der Altersgrenzen findest du mehr bei diesem Link:
http://www.beamten-magazin.de/eintritt_ ... en_magazin
Ärgere Dich nicht über Deine Fehler und Schwächen, ohne sie bist Du zwar vollkommen, aber kein Mensch mehr.
tommek
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Re: Mit 60 in Ruhestand

Beitrag von tommek »

Hallo,

der Fragesteller kommt aus NRW, da gelten die Bundesregelungen nicht.

In NRW kann gem. § 14 i.V. § 69 LandesBeamtenVG ein schwerbehinderter Beamter, also mindetens GdB 50 v.H., momentan mit 63 OHNE Abschlag in Pension gehen.

Diese schwerbehindertenfreundliche Regelung ist recht aktuell vom Mai 2013. Wie lange diese Regelung aber noch gilt, ist anbetracht des Sozialabbaus in NRW allerdings sehr fraglich.


Gruß
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tiefenseer
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Re: Mit 60 in Ruhestand

Beitrag von tiefenseer »

Interessante Argumentation!!!!
tommek hat geschrieben:Hallo,
der Fragesteller kommt aus NRW, da gelten die Bundesregelungen nicht.
In NRW kann gem. § 14 i.V. § 69 LandesBeamtenVG ein schwerbehinderter Beamter, also mindetens GdB 50 v.H., momentan mit 63 OHNE Abschlag in Pension gehen.
Gruß
Nur habe ich keineswegs erwähnt, dass meine Ausführungen Bundesrecht tangieren!!!!

Und - bezogen auf deine Hinweise zur Gesetzeslage...weder im § 14 noch im § 69 des LandesBeamtenVG des Landes NRW wird in keinem der beiden von dir zitierten § etwas über den Zeitpunkt des Eintritt in den Ruhestand geregelt. Aber gerade darum geht es den Fragesteller!!!!

Für den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vorschriften der §§ 27 bis 40 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im § 33 des gleichen Gesetzes ist geregelt, wie es sich mit Beamten nach dem Schwerbehindertenrecht verhält.
Ärgere Dich nicht über Deine Fehler und Schwächen, ohne sie bist Du zwar vollkommen, aber kein Mensch mehr.
tommek
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Re: Mit 60 in Ruhestand

Beitrag von tommek »

Hallo,

danke für den Hinweis. Du hattest geschrieben:

Der Anspruch auf ein abschlagsfreies Ruhegehalt bei Schwerbehinderung wird von 63 auf 65 Jahre angehoben. Die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wird vom 60. auf das 62. Lebensjahr angehoben. Das bedeutet: Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, wird die Altersgrenze schrittweise auf das 62. Lebensjahr angehoben. Die Inanspruchnahme von abschlagsfreiem Ruhegehalt wird schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben.



Ich hatte die momentane Gesetzeslage gepostet:


§ 14 Höhe des Ruhegehaltes LBeamtVG NRW

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte

1. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 63. Lebensjahr vollendet, nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,

§ 69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das die Beamtin
oder der Beamte

1. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 63. Lebensjahr vollendet, nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,



§ 33 LBG NRW Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)[/b

1) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen und, falls ein Arzt der unteren Gesundheitsbehörde dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt. Die Frist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beträgt 6 Monate.

(2) Beantragt der Beamte, ihn nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen, so hat die dienstvorgesetzte Stelle nach Einholung eines amtlichen Gutachtens der unteren Gesundheitsbehörde zu erklären, ob sie ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig hält, seine Amtspflichten zu erfüllen; die nach § 36 Abs. 1 zuständige Stelle ist an die Erklärung der dienstvorgesetzten Stelle nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben. Die ärztliche Untersuchung erfolgt durch einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde und einen als Gutachter beauftragten Arzt. Das Nähere zur Ausführung von Satz 2 regelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(3) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden

1. frühestens mit Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres,

2. als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch frühestens mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres.


Informationsblatt des LBV NRW http://www.lbv.nrw.de/merkblaetter/merk ... abschl.pdf

Die Versorgung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes NRW sowie ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land NordrheinWestfalen
– Landesbeamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG NRW – i. d. Fassung des Dienstrechtsanpassungsgesetzes vom 16. Mai 2013 - GV. NRW. S. 234 - (vgl. § 80 Abs. 1 Landesbeamtengesetz, § 4 Abs. 1 Landesrichtergesetz).

In Anlehnung an das Rentenrecht wird Ihr Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert, wenn Sie

- wegen Schwerbehinderung (vgl. I) oder
- auf Antrag wegen Antragsaltersgrenze (vgl. II) oder
- mit Erreichen der Dienstunfähigkeit (vgl. III)

in den Ruhestand versetzt werden. Der Versorgungsabschlag wird auf Dauer erhoben und ist auch bei der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung zu berücksichtigen. Es wird stets der Versorgungsbezug gemindert und nicht der Ruhegehaltsatz. Das Mindestruhegehalt darf durch den Versorgungsabschlag nicht unterschritten werden.

Versorgungsabschlag bei Schwerbehinderung

§ 14 Abs. 3 Nr. 1 i. v. m. § 69d Abs. 5 LBeamtVG NRW

Werden Sie auf Antrag wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt, wird Ihr Ruhegehalt nicht gemindert, wenn

- der Ruhestand nach Ablauf des Monats beginnt, in dem Sie das 63. Lebensjahr vollenden

oder

- wenn Sie vor dem 16.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch waren.

Wichtig: Die vorstehenden Ausnahmen gelten nur bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung. Sind Sie schwerbehindert und werden nach Vollendung des 63. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, ist der für diesen Grund der Zurruhesetzung maßgebliche Versorgungsabschlag zu erheben.]


Die von Dir erwähnte Anhebung der Altersgrenzen trifft zu, bei Bundesbeamten gem. Bundesbeamtengesetz (BBG) § 52 Ruhestand auf Antrag

Ich sehe momentan nicht, das der Fragesteller Beamter des Landes NRW als Schwerbehinderter erst mit 65 bzw. 6x und x Monaten in abschlagsfreien Ruhestand gehen kann. Ab 63 kann er grds. ohne Abschlag gehen.. vielleicht einfach mal beim LBV oder Dienstherrn nachfragen..

Gruß
tommek
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Re: Mit 60 in Ruhestand

Beitrag von tommek »

Hallo,

danke für den Hinweis. Du hattest geschrieben:

Der Anspruch auf ein abschlagsfreies Ruhegehalt bei Schwerbehinderung wird von 63 auf 65 Jahre angehoben. Die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wird vom 60. auf das 62. Lebensjahr angehoben. Das bedeutet: Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, wird die Altersgrenze schrittweise auf das 62. Lebensjahr angehoben. Die Inanspruchnahme von abschlagsfreiem Ruhegehalt wird schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben.



Ich hatte die momentane Gesetzeslage gepostet:


§ 14 Höhe des Ruhegehaltes LBeamtVG NRW

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte

1. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 63. Lebensjahr vollendet, nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,

§ 69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das die Beamtin
oder der Beamte

1. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 63. Lebensjahr vollendet, nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,



§ 33 LBG NRW Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)[/b

1) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen und, falls ein Arzt der unteren Gesundheitsbehörde dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt. Die Frist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beträgt 6 Monate.

(2) Beantragt der Beamte, ihn nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen, so hat die dienstvorgesetzte Stelle nach Einholung eines amtlichen Gutachtens der unteren Gesundheitsbehörde zu erklären, ob sie ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig hält, seine Amtspflichten zu erfüllen; die nach § 36 Abs. 1 zuständige Stelle ist an die Erklärung der dienstvorgesetzten Stelle nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben. Die ärztliche Untersuchung erfolgt durch einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde und einen als Gutachter beauftragten Arzt. Das Nähere zur Ausführung von Satz 2 regelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(3) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden

1. frühestens mit Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres,

2. als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch frühestens mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres.


Informationsblatt des LBV NRW http://www.lbv.nrw.de/merkblaetter/merk ... abschl.pdf

Die Versorgung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes NRW sowie ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land NordrheinWestfalen
– Landesbeamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG NRW – i. d. Fassung des Dienstrechtsanpassungsgesetzes vom 16. Mai 2013 - GV. NRW. S. 234 - (vgl. § 80 Abs. 1 Landesbeamtengesetz, § 4 Abs. 1 Landesrichtergesetz).

In Anlehnung an das Rentenrecht wird Ihr Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert, wenn Sie

- wegen Schwerbehinderung (vgl. I) oder
- auf Antrag wegen Antragsaltersgrenze (vgl. II) oder
- mit Erreichen der Dienstunfähigkeit (vgl. III)

in den Ruhestand versetzt werden. Der Versorgungsabschlag wird auf Dauer erhoben und ist auch bei der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung zu berücksichtigen. Es wird stets der Versorgungsbezug gemindert und nicht der Ruhegehaltsatz. Das Mindestruhegehalt darf durch den Versorgungsabschlag nicht unterschritten werden.

Versorgungsabschlag bei Schwerbehinderung

§ 14 Abs. 3 Nr. 1 i. v. m. § 69d Abs. 5 LBeamtVG NRW

Werden Sie auf Antrag wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt, wird Ihr Ruhegehalt nicht gemindert, wenn

- der Ruhestand nach Ablauf des Monats beginnt, in dem Sie das 63. Lebensjahr vollenden

oder

- wenn Sie vor dem 16.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch waren.

Wichtig: Die vorstehenden Ausnahmen gelten nur bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung. Sind Sie schwerbehindert und werden nach Vollendung des 63. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, ist der für diesen Grund der Zurruhesetzung maßgebliche Versorgungsabschlag zu erheben.]


Die von Dir erwähnte Anhebung der Altersgrenzen trifft zu, bei Bundesbeamten gem. Bundesbeamtengesetz (BBG) § 52 Ruhestand auf Antrag

Ich sehe momentan nicht, das der Fragesteller Beamter des Landes NRW als Schwerbehinderter erst mit 65 bzw. 6x und x Monaten in abschlagsfreien Ruhestand gehen kann. Ab 63 kann er grds. ohne Abschlag gehen.. vielleicht einfach mal beim LBV oder Dienstherrn nachfragen..

Gruß
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