Kindergeld und Beihilfe

Beihilfeforum, Reisekostenforum: Fragen zu Beihilfe, Reisekosten, Trennunngsgeld, ...

Moderator: Moderatoren

Antworten
Wikriman
Beiträge: 1
Registriert: 30. Jan 2015, 13:19
Behörde:

Kindergeld und Beihilfe

Beitrag von Wikriman »

Hallo zusammen,

ich bin Polizeibeamter in NRW und von meiner Frau getrennt. Seitdem bekommt sie das Kindergeld für unseren gemeinsamen Sohn und ich 0,5 Kind und einen verminderten Familienzuschlag.
Unser Sohn ist über mich noch bei der Beihilfe versichert.
Die BR Düsseldorf hat jetzt eine Zahlung abgelehnt, weil ich kein Kindergeld mehr erhalte.
Ist das richtig? Dann müsste meine Frau jetzt unseren Sohn über sich mitversichern.
Die DEBEKA interessiert das bei den 20 % Restabsicherung bisher nicht.

Danke im Voraus für eine schnelle Antwort und Gruß

Michael
Silencium
Beiträge: 232
Registriert: 29. Mär 2010, 19:30
Behörde:

Re: Kindergeld und Beihilfe

Beitrag von Silencium »

"Beihilfen zu Aufwendungen nach Absatz 1 werden nur für nicht selbst beihilfeberechtigte, im Familienzuschlag nach dem Übergeleiteten Besoldungsgesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) berücksichtigte oder berücksichtigungsfähige Kinder des Beihilfeberechtigten gezahlt.
Ist ein Kind beimehreren Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig oder ist bei verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kindern neben dem beihilfeberechtigten Elternteil der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Kindes beihilfeberechtigt, so wird eine Beihilfe
zu den Aufwendungen des Kindes nur einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten gewährt; die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden
(§ 2 Abs. 2 BVO-NRW)."

Den Angaben ist leider nicht genau zu entnehmen, ob die Ehefrau selbst beihilfeberechtigt ist. Sofern dies der Fall ist, und bei ihr der Sohn im Familienzuschlag berücksichtigt wird, ist die Entscheidung korrekt. Andernfalls besteht für Sie ein Anspruch auf Beihilfe für Ihren Sohn, wenn und solange er bei Ihnen im FZ berücksichtigungsfähig ist.
Sofern der FZ nur hälftig für das Kind zusteht, ist eine Berechtigtenbestimmung - wie oben genannt - gegenüber der Beihilfestelle abzugeben.
"Ungerechtigkeit ist relativ leicht zu ertragen, Gerechtigkeit tut weh." (Henry Louis Mencken)
Antworten