Anfechtung Gutachten

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tiefenseer
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Re: Anfechtung Gutachten

Beitrag von tiefenseer »

Hallo Emma61,

da ist doch mal was GUTES herausgekommen:
Emma61 hat geschrieben:Update:
Mein Anwalt hat zwischenzeitlich das Anschreiben an den Dienstherrn versendet. Neben den offensichtlichen inhaltlichen Fehlern und Mängeln hat er noch folgendes beanstandet: Der externe Gutachter hat mit der Anamnese, der neurologischen und der psychologischen Untersuchung eine bei ihm angestellte Ärztin beauftragt. Dies hätte er zum einen im Gutachten deutlich machen müssen, weil er sich nicht nur für Hilfsdienste, wie z.B. Blutabnehmen, einer weiteren Person bedient hat. Sobald er dies tut, muss er, wenn es sich eben nicht nur um Hilfsdienste handelt, diese Person namentlich benennen und Art und Umfang der delegierten Tätigkeiten angeben. Die psychologische Untersuchung hätte er jedoch gar nicht delegieren dürfen, sondern nach der aktuellen Rechtsprechung unbedingt selbst vornehmen müssen.

Wir sind sehr gespannt, wie mein Dienstherr darauf reagieren wird.
Um mal denjenigen das Feuer aus Ihren Argumenten zu nehmen, die da der Meinung sind Gutachter haben einen "Freibrief":

Pflichten eines Gutachter:

-Die Pflicht zur Prüfung der sachlichen Zuständigkeit
-Die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung
-Die Pflicht zur Mitteilung von Zweifeln und besonders hoher Kosten
-Die Pflicht zur Die Kostentragungspflicht des Sachverständigen
-Herausgabe der Akten
-Pflicht zur unparteiischen Aufgabenerfüllung
-Pflicht zur gewissenhaften Gutachtenerstattung
-Pflicht zur Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit
-Pflicht zur Haftung

Gerade letzteres ist von Bedeutung, wie in Deinem Fall.

Da die Gutachtenerstattung eine persönliche und eigenverantwortliche Leistungserbringung darstellt und der Sachverständige sich in einem Eid zur gewissenhaften Gutachtenerstattung verpflichtet hat, muss er naturgemäß für die Richtigkeit seines Gutachtens einstehen und die Haftung für diejenigen Schäden übernehmen, die auf Fehler seines Gutachtens zurückzuführen sind. Der Sachverständige darf deshalb seine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit weder ausschließen noch der Höhe nach beschränken.

Wenn ein GA eine andere Person beauftragt jedoch das Gutachten unterzeichnet und auf den besonderen Umstand der Mithilfe einer weiteren Person unterläßt, dann ist bereits der Tabestand des § 278 StGB erfüllt.

Blue Ice Ultra....
für Dich habe ich noch noch eine Anmerkung...einfach mal den Gerichtsbeschluss lesen, wo ich dazu ein Link benannt habe.
Weitere Anmerkungen/Kommentierungen für so viel unkonstruktives und nebulösers erspare ich mir!!!!

In der Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte heißt es:

Ärztinnen und Ärzte haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie haben dabei ihr ärztliches Handeln am Wohl der Patientinnen und Patienten auszurichten. Insbesondere dürfen sie nicht das Interesse Dritter über das Wohl der Patientinnen und Patienten stellen.


Wer da meint Dritte schützen zu wollen und/oder die Berufsgruppe der Ärzte als Handlanger für seine Machenschaften zu mißbrauchen ist für mich ein Krimineller...

Schönen Sonntag Euch allen
Ärgere Dich nicht über Deine Fehler und Schwächen, ohne sie bist Du zwar vollkommen, aber kein Mensch mehr.
Emma61
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Re: Anfechtung Gutachten

Beitrag von Emma61 »

Neuer Zwischenstand:

Habe nunmehr Akteneinsicht sowohl bei der DRV als auch beim SMD genommen.

Die DRV hat mir zwei wichtige Schreiben (eines von meinem Dienstherrn und eines vom SMD) sowie ihre Antwort darauf offensichtlich nicht vorgelegt, obwohl wir mehrmals gefragt haben, ob die Akte vollständig sei. Dies ist heute bei der Akteneinsicht beim SMD aufgefallen. Ebenfalls dabei aufgefallen ist, dass auch der externen Gutachter ein entscheidendes Schreiben bei der Akteneinsicht nicht vorgelegt hat. Dies sind nach Ansicht meines Anwalts weitere Indizien für die (wissentliche) Unrichtigkeit der Gutachten.

Daneben hat der SMD den externen Gutachter unter Vorlage des Gutachtens des SMD, also seines eigenen Gutachtens, aufgefordert, sein Gutachten entsprechend abzuändern. Das Ganze wird immer lächerlicher!

Der externen Gutachter, an den vor der Aufforderung zur Anpassung an das Gutachten des SMD noch nachträglich eine Frage gestellt wurde, hat dies zum Anlass genommen, noch einmal ein komplettes Zusatzgutachten zu erstellen. Er hätte in diesem Zusammenhang nur noch die nachträgliche Frage beantworten, nicht aber ein komplett neues und teilweise wieder völlig anderes Gutachten erstellen dürfen.

Wir sind wirklich sehr gespannt, was noch alles kommt.
Blue Ice Ultra
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Re: Anfechtung Gutachten

Beitrag von Blue Ice Ultra »

Nach dem nun 4 weitere Monate ins Land gegangen sind, frage ich mal an ob es denn was neues gibt.
Emma61
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Re: Anfechtung Gutachten

Beitrag von Emma61 »

Da die DRV die Unstimmigkeiten trotz mehrfacher Aufforderung durch meinen Dienstherrn nicht erklären konnte und auch die fehlerhaften Angaben bisher nicht korrigiert hat, hat mein Dienstherr nunmehr endgültig auf die Verwendung des Gutachtens verzichtet. Er wird gegebenenfalls einen anderen Gutachter beauftragen, hat jedoch meinem Anwalt gegenüber mitgeteilt, dass dies aufgrund der absolut nicht nachvollziehbaren Ergebnisse keinesfalls die DRV sein wird. Dies wäre mir auch nicht mehr zumutbar.

Über meine Anzeigen bei den Staatsanwaltschaften und Beschwerden bei der Ärztekammer ist teilweise noch nicht abschließend entschieden. Die Ermittlungen laufen noch. Das Bundesversicherungsamt hat die DRV angewiesen, mir uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren.

Nach Abschluss aller Verfahren werde ich die DRV mit meinem Anwalt auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagen. Aufgrund der Offensichtlichkeit der Mängel und Fehler im Gutachten habe ich auch da sehr gute Chancen.

Auch wenn das Falschgutachten nun keinerlei Verwendung mehr finden wird, denke ich, dass dies erforderlich ist, damit die DRV in Zukunft gut überlegt, ob sie weiterhin solche Gutachten erstellt. Auch hoffe ich, dass der Hauptgutachter bei der entsprechenden DRV-Stelle im Anschluss an meine Klage (und eine weitere Klage in einem ähnlichen Fall, die dieselbe Stelle betrifft) letztlich seines Amtes enthoben wird. Während es in meinem Fall nur um relativ geringe Entschädigungsbeträge (Anwaltskosten, Sachkosten, Schmerzensgeld) geht, ist in dem ähnlichen Fall die Beamtin aufgrund des Falschgutachtens über zwei Jahre lang pensioniert gewesen, bis das Gericht festgestellt hat, dass die Pensionierung rechtswidrig war, so dass diese zwischenzeitlich aufgehoben wurde. Hier geht es um ganz andere Summen, weil die Beamtin zum Beispiel aufgrund der geringen Pensionszahlung ihr Eigenheim weit unter Wert verkaufen musste.

Ich kann allen, denen ähnliches passiert, nur raten, dagegen mit allen Mitteln vorzugehen. Nur so können wir erreichen, dass künftig solche Falschutachten keine Chance mehr haben. Es war zwar sehr anstrengend, aber ich konnte so verhindern, dass ich ohne medizinische Indikation vorzeitig in den "Zwangsruhestand" versetzt wurde.
Emma61
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Re: Anfechtung Gutachten

Beitrag von Emma61 »

Blue Ice Ultra, kein Kommentar mehr von Dir?

Bist du enttäuscht, weil du etwas anderes erwartet hattest?
Blue Ice Ultra
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Re: Anfechtung Gutachten

Beitrag von Blue Ice Ultra »

Emma61 hat geschrieben:Blue Ice Ultra, kein Kommentar mehr von Dir?

Bist du enttäuscht, weil du etwas anderes erwartet hattest?
Nein, das entspricht vollkommen meinen Erwartungen. 8)
Blue Ice Ultra
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Re: Anfechtung Gutachten

Beitrag von Blue Ice Ultra »

Emma61 hat geschrieben:Da die DRV die Unstimmigkeiten trotz mehrfacher Aufforderung durch meinen Dienstherrn nicht erklären konnte und auch die fehlerhaften Angaben bisher nicht korrigiert hat, hat mein Dienstherr nunmehr endgültig auf die Verwendung des Gutachtens verzichtet. Er wird gegebenenfalls einen anderen Gutachter beauftragen, hat jedoch meinem Anwalt gegenüber mitgeteilt, dass dies aufgrund der absolut nicht nachvollziehbaren Ergebnisse keinesfalls die DRV sein wird. Dies wäre mir auch nicht mehr zumutbar.

Über meine Anzeigen bei den Staatsanwaltschaften und Beschwerden bei der Ärztekammer ist teilweise noch nicht abschließend entschieden. Die Ermittlungen laufen noch. Das Bundesversicherungsamt hat die DRV angewiesen, mir uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren.

Nach Abschluss aller Verfahren werde ich die DRV mit meinem Anwalt auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagen. Aufgrund der Offensichtlichkeit der Mängel und Fehler im Gutachten habe ich auch da sehr gute Chancen.

Auch wenn das Falschgutachten nun keinerlei Verwendung mehr finden wird, denke ich, dass dies erforderlich ist, damit die DRV in Zukunft gut überlegt, ob sie weiterhin solche Gutachten erstellt. Auch hoffe ich, dass der Hauptgutachter bei der entsprechenden DRV-Stelle im Anschluss an meine Klage (und eine weitere Klage in einem ähnlichen Fall, die dieselbe Stelle betrifft) letztlich seines Amtes enthoben wird. Während es in meinem Fall nur um relativ geringe Entschädigungsbeträge (Anwaltskosten, Sachkosten, Schmerzensgeld) geht, ist in dem ähnlichen Fall die Beamtin aufgrund des Falschgutachtens über zwei Jahre lang pensioniert gewesen, bis das Gericht festgestellt hat, dass die Pensionierung rechtswidrig war, so dass diese zwischenzeitlich aufgehoben wurde. Hier geht es um ganz andere Summen, weil die Beamtin zum Beispiel aufgrund der geringen Pensionszahlung ihr Eigenheim weit unter Wert verkaufen musste.

Ich kann allen, denen ähnliches passiert, nur raten, dagegen mit allen Mitteln vorzugehen. Nur so können wir erreichen, dass künftig solche Falschutachten keine Chance mehr haben. Es war zwar sehr anstrengend, aber ich konnte so verhindern, dass ich ohne medizinische Indikation vorzeitig in den "Zwangsruhestand" versetzt wurde.
Deine Erwartungen sind durchaus interessant. Wobei ich mich gerade frage warum Du die DRV verklagen willst, da doch angeblich der Gutachter eigentlich der "böse Bube" sein soll. Ach so, die Höhe des Schmerzensgeldes das Du eingeklagen möchtest, würde mich auch interessieren und die Begründung Deines Anwaltes dazu.
Emma61
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Re: Anfechtung Gutachten

Beitrag von Emma61 »

Blue Ich Ultra, es erstaunt mich doch sehr, dass der weitere Verlauf meines Falles dich nicht wundert. Ich hatte bisher den Eindruck, dass du alle meine Ausführungen eher als "Verschwörungstheorien" betrachtet hast, weil es in deinen Augen ja nicht sein konnte, dass die DRV tatsächlich ein Falschgutachten erstellt hat.

Zu deiner Frage, warum ich gerade die DRV verklagen möchte, erinnere ich noch einmal daran, dass der externe Arzt zwar auch schon teilweise unrichtige Dinge aufgeschrieben hat, die DRV jedoch das externe Gutachten noch in etlichen Punkten zu meinem Nachteil abgeändert hat, ohne mich jemals gesehen zu haben und ohne die fachliche Qualifikation hierfür zu besitzen. Dadurch, dass mein Dienstherr (sogar, ohne dass wir hierfür ein Gerichtsverfahren benötigt haben) mittlerweile selbst auf das Gutachten verzichtet, weil die DRV bis heute auf eine entsprechende Anfrage vom Januar 2015 in keiner Weise reagiert hat, halten wir (mein Anwalt und ich) die DRV für den passenden Klagegegner. Daneben ist es mir, wie bereits erwähnt, auch wichtig, dass der Hauptgutachter der DRV künftig nicht mehr tätig sein wird oder zumindest nicht mehr solche Falschgutachten erstellen wird. Bezüglich des externen Gutachters gehe ich davon aus, dass die DRV nach dem ganzen Verlauf des Verfahrens diesen sowieso nicht mehr beauftragen wird.

Die Begründung meines Anwalts für meinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegenüber der DRV ist folgende: Wir haben die DRV mehrfach aufgefordert, ihr Gutachten den tatsächlichen Untersuchungsergebnissen anzupassen beziehungsweise meinem Dienstherrn die angeblichen Funktionsbeeinträchtigungen, wie von diesem auch gefordert, näher zu erläutern und anhand der angeblichen Untersuchungsergebnisse (hier insbesondere auch die gravierenden Abweichungen zu sämtlichen Vorbefunden) zu begründen. Die ersten Einwände und diesbezüglichen Aufforderungen habe ich ohne meinen Anwalt formuliert. Da die DRV hierauf und auch auf entsprechende Anfragen meines Dienstherrn (bis heute) in keinster Weise reagiert hat, war ich gezwungen, in der Sache einen Anwalt einzuschalten. Mein Dienstherr hat erst nach Einschaltung des Anwalts auf die Verwendung des Gutachtens verzichtet. Ob er dies letztlich auch ohne den Rechtsanwalt getan hätte, ist schon aufgrund der Dauer des Verfahrens nicht relevant. Da mir bei Verwendung des Falschgutachtens eine vorzeitige Pensionierung drohte, war die Einschaltung des Anwalts jedenfalls verhältnismäßig (sonst hätte wohl auch die Rechtschutzversicherung nicht sofort und ohne weitere Nachfragen die Deckungszusage erteilt). Auch wenn ich rechtsschutzversichert bin, habe ich insbesondere in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten eine relativ hohe Selbstbeteiligung. Meine Schadensersatzforderung setzt sich also zusammen aus:

1. Selbstbehalt in der Rechtschutzversicherung bzw. nach Rücksprache mit der Rechtschutzversicherung komplette Anwaltsgebühren
2. Sachkosten vor Einschaltung des Anwalts (Telefongebühren, Porto, Fahrtkosten, Kopiergebühren etc.) zur Ermittlung des Sachverhalts
3. Schmerzensgeld

Die genannten Forderungen sind übrigens unabhängig vom noch offenen Ausgang der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Selbst wenn dieses Verfahren eingestellt werden würde, stünden mir Schadensersatzansprüche zu. Dass das Gutachten falsch ist, steht mittlerweile eindeutig fest. Bezüglich der Strafanzeige ist noch die Frage offen, ob dies willentlich geschehen ist.

Für meine Schadensersatzansprüche reicht jedoch ein fahrlässiges Verhalten der DRV völlig aus.
Emma61
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Re: Anfechtung Gutachten

Beitrag von Emma61 »

Nachtrag:

Es wurde in einigen Beiträgen behauptet, dass der jeweilige Gutachter ziemlich frei in der Auswahl seiner Untersuchungsmethoden und der Auslegung der Untersuchungsergebnisse sei, was dahingestellt bleiben kann. Dies wäre jedoch auch für die DRV kein Freibrief, Gutachten quasi "aus der Kristallkugel" zu erstellen. Es hat sich in meinem Fall gezeigt, dass die DRV in keinem der angegriffenen Punkte ihre Darstellung im Gutachten irgendwie begründen konnte. Wir konnten jedoch in allen bemängelten Punkten beweisen, dass diese falsch waren. Die Beweise erfolgten teilweise durch (mittlerweile unbestrittene) Vorbefunde, eigene Untersuchungsergebnisse des Fremdgutachters (hier insbesondere objektiv auswertbare Computertests) sowie weitere Untersuchungen und Stellungnahmen durch externe Fachärzte (nicht meine behandelnden Ärzte).

Das Falschgutachten der DRV hatte genau das von meinem Dienstherrn gewünschte Ergebnis. Er hätte mich sicherlich sehr gerne aufgrund dieses Gutachtens in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Dies war ja schließlich auch Sinn und Zweck der Beauftragung des Gutachtens. Wenn mein Dienstherr nicht selbst davon überzeugt wäre, dass die Verwendung des Gutachtens einer gerichtlichen Überprüfung keinesfalls standhalten würde, hätte er niemals von sich aus ohne gerichtliche Überprüfung auf die Verwendung des Gutachtens verzichtet.

Es ist mir völlig klar, dass mein Dienstherr weiterhin versuchen wird, mich aufgrund eines Gutachtens vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen. Er hat diesbezüglich auch schon mehrere Vorschläge für einen neuen Gutachter gemacht. Da ich aber weiterhin in der Sache anwaltlich vertreten bin, konnten wir die bisherigen Vorschläge erfolgreich ablehnen, weil es offensichtlich war, dass erneut Stellen beauftragt werden sollten, die in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zu meinem Dienstherrn stehen. Mein Dienstherr hat dann auch nicht weiter auf diese Gutachter bestanden. Es ist ihm wohl mittlerweile klar, dass wir vor Gericht die Befangenheit (oder zumindest die berechtigte Besorgnis der Befangenheit, was schon ausreichend ist) der vorgeschlagenen Gutachter erfolgreich darlegen könnten.

Der erneuten Begutachtung sehe ich mittlerweile sehr gelassen entgegen. Es liegen zwischenzeitlich so viele objektive Gutachten, Berichte und Stellungnahmen der verschiedensten Fachärzte vor, dass es keinem Gutachter ernsthaft gelingen dürfte, mich im Ergebnis als dienstunfähig darzustellen. Ich werde es bei der nächsten Begutachtung genauso machen, wie es die bereits weiter oben erwähnte Beamtin, deren vorzeitige Pensionierung aufgrund eines Falschgutachtens der DRV zwischenzeitlich aufgehoben wurde, gemacht hat. Sie hat schon vor der Begutachtung zu dem Beauftragungsschreiben ihres Dienstherrn ausführlich Stellung genommen (und hierbei auch Beweise vorgelegt, die einige Aussagen des Dienstherrn im Beauftragungsschreiben eindeutig widerlegt haben) und sämtliche ärztlichen Befunde, die ihr vorlagen, beigefügt.

Wir hätten auch gegen die erneute Beauftragung eines Gutachters gerichtlich vorgehen können, weil dem Dienstherrn zwischenzeitlich genügend Anhaltspunkte für meine Dienstfähigkeit vorliegen, haben uns aber dazu entschlossen, das Gutachten erstellen zu lassen, um die ganze Angelegenheit abzukürzen. Mein Anwalt hat mir daneben auch erklärt, dass ein positives Gutachten im Zweifel besser ist als eine erfolgreiche Anfechtung der neuerlichen Beauftragung einer Begutachtung. Wenn ein aktuelles Gutachten vorliegt, das meine Dienstfähigkeit bescheinigt, wird es dem Dienstherrn nicht so bald wieder einfallen, mich erneut begutachten zu lassen.
Blue Ice Ultra
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Re: Anfechtung Gutachten

Beitrag von Blue Ice Ultra »

Emma61 hat geschrieben:Blue Ich Ultra, es erstaunt mich doch sehr, dass der weitere Verlauf meines Falles dich nicht wundert. Ich hatte bisher den Eindruck, dass du alle meine Ausführungen eher als "Verschwörungstheorien" betrachtet hast, weil es in deinen Augen ja nicht sein konnte, dass die DRV tatsächlich ein Falschgutachten erstellt hat.
Das sind sie auch noch immer und die Frage ob es sich einfach um "schlechtes Handwerk" oder tatsächlich ein "Falschgutachten" handelt werden die Gerichte klären müssen.

P.S.: Interessante Kausalkette.
Emma61
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Re: Anfechtung Gutachten

Beitrag von Emma61 »

Blue Ice Ultra, du redest immer wieder von einem Unterschied zwischen "schlechtem Handwerk" und einem Falschgutachten. Mich würde mal interessieren, was du unter diesen Unterschied verstehst.

Ich gebe da mal ein Beispiel:
Ich beauftrage einen Fliesenleger damit, in meinem Wohnzimmer Fliesen zu verlegen. Dieser verlegt zwar die Fliesen, verwendet aber einen völlig falschen Fliesenkleber, so dass die Fliesen schon beim ersten Betreten wackeln und brechen. Es handelt sich hier sicherlich um "schlechtes Handwerk", daneben ist aber die Leistung des Fliesenlegers für mich in der erbrachten Form völlig unbrauchbar. Ich würde mir in diesem Fall, notfalls vor Gericht, nicht nur die Kosten für die Verlegung der Fliesen, sondern auch die gesamten Kosten der Fliesen und des Materials von dem Handwerker zurückholen, weil die Leistung schlecht UND dadurch auch unbrauchbar ist.

Nicht anders sieht es bei meinem Gutachten aus: Das Gutachten wurde zumindest sehr schlecht und nicht sorgfältig erstellt und ist in dieser Form nicht verwendbar (das IST bereits festgestellt, in meinem Fall bisher erst durch den Dienstherrn, in dem bereits mehrfach erwähnten Fall der anderen Beamtin schon durch das Gericht). Genau wie ein Fliesenleger ist auch ein Gutachter bei seiner Arbeit dazu verpflichtet, gewisse Standards einzuhalten, damit das Gutachten hinterher auch verwendet werden kann und somit den Zweck der Beauftragung erfüllt.

Auch wenn du bereits in der Vergangenheit mehrfach geschrieben hast, dass du der Ansicht bist, ein Gutachter könne im Grunde genommen selbst entscheiden, ob, was und wie er untersucht, so ist es doch eine Tatsache, dass auch Gutachter sich an gewisse Regeln und Normen halten müssen. Tun sie das nicht, so kannst du das gern als "schlechtes Handwerk" bezeichnen. Ich bezeichne es jedoch als Falschgutachten, weil es nachweislich eine Reihe von Fehlern enthält, und somit nicht verwendbar ist.
Lutz68
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Re: Anfechtung Gutachten

Beitrag von Lutz68 »

Hallo Emma61,

...mit großem Interesse habe ich bislang diese Diskussion verfolgt. Ich finde, dass Du durchaus Recht hast und mit Deinem Tun den richtigen Weg eingeschlagen hast. Manchmal geht es wohl nicht anders. Das macht mir ein wenig Mut, denn ich bin in der gleichen Situation wie Du. Offenbar ist diese Arbeitsweise bei Gutachtern gar nicht so selten. Ich bin mal gespannt wie es ausgeht..

LG, Lutz
Emma61
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Re: Anfechtung Gutachten

Beitrag von Emma61 »

Hallo Lutz68,

Momentan stagniert die ganze Angelegenheit etwas.

Mein Dienstherr sucht gerade händeringend nach einem neuen Gutachter, bei dem er davon ausgehen kann, dass dieser mich endlich kaputt schreibt. Da ich aber mittlerweile durch einen Anwalt vertreten bin, dürfte ihm dies nicht so leicht fallen. Wir haben schon einen Gutachter abgelehnt, der in einer gewissen Abhängigkeit zu meinem Dienstherrn steht.

An Vernunft und Fairness zu appellieren bringt leider in diesem Fall nichts. Ich denke, letztendlich werden wir das ganze vor Gericht ausfechten müssen. Aber warten wir's mal ab.

Sobald es Neuigkeiten gibt, werde ich diese posten.
Lutz68
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Re: Anfechtung Gutachten

Beitrag von Lutz68 »

Danke für die schnelle Reaktion. Drücke Dir/Euch die Daumen!
Blue Ice Ultra
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Re: Anfechtung Gutachten

Beitrag von Blue Ice Ultra »

Emma61 hat geschrieben:Blue Ice Ultra, du redest immer wieder von einem Unterschied zwischen "schlechtem Handwerk" und einem Falschgutachten. Mich würde mal interessieren, was du unter diesen Unterschied verstehst.

Ich gebe da mal ein Beispiel:
Ich beauftrage einen Fliesenleger damit, in meinem Wohnzimmer Fliesen zu verlegen. Dieser verlegt zwar die Fliesen, verwendet aber einen völlig falschen Fliesenkleber, so dass die Fliesen schon beim ersten Betreten wackeln und brechen. Es handelt sich hier sicherlich um "schlechtes Handwerk", daneben ist aber die Leistung des Fliesenlegers für mich in der erbrachten Form völlig unbrauchbar. Ich würde mir in diesem Fall, notfalls vor Gericht, nicht nur die Kosten für die Verlegung der Fliesen, sondern auch die gesamten Kosten der Fliesen und des Materials von dem Handwerker zurückholen, weil die Leistung schlecht UND dadurch auch unbrauchbar ist.

Nicht anders sieht es bei meinem Gutachten aus: Das Gutachten wurde zumindest sehr schlecht und nicht sorgfältig erstellt und ist in dieser Form nicht verwendbar (das IST bereits festgestellt, in meinem Fall bisher erst durch den Dienstherrn, in dem bereits mehrfach erwähnten Fall der anderen Beamtin schon durch das Gericht). Genau wie ein Fliesenleger ist auch ein Gutachter bei seiner Arbeit dazu verpflichtet, gewisse Standards einzuhalten, damit das Gutachten hinterher auch verwendet werden kann und somit den Zweck der Beauftragung erfüllt.
Es war schon Thema in diesem Thread; ich beginne mit meiner Erklärung mit dem "Falschgutachen" (Erfüllung Tatbestand § 278 StGB), wegen dem Du ja Strafanzeige erstattet haben willst.

Der Tatbetand des § 278 StGB ist ja relativ kurz und einfach gehalten. Wesentliche Punkte dessen sind das ein unrichtiges Zeugnis zur Verwendung im Rechtsverkehr (allgemein formuliert) von einem Arzt o.ä. wider besseres Wissen ausgestellt worden ist.

Angelpunkt meiner Kritik ist die (das schrieb ich ja schon mehrfach), dass das Tatbestandsmerkmal "wider besseres Wissen" in diesem Fall, aus meiner Sicht, nicht erfüllt ist.

Das Strafrecht kennt bezüglich der Thematik "Vorsatz" (der zunächst nur als unbestimmter Rechtsbegriff im StGB auftaucht (§ 15 StGB)) eine Reihe von Auslegungen wann ein Verhalten als "vorsätzlich" einzustufen ist (dolus directusGrade 1 und 2 sowie dolus eventualis (Absicht (es überwiegt das Willenselement den Erfolg herbeizuführen), direkter Vorsatz (sicher wissen das der Erfolg herbeigeführt wird), bedingter (Eventual)Vorsatz (billigend in Kauf nehmen)).

Es gibt Tatbestände bei denen direkter und/oder bedingter Vorsatz (dolus direktus Grad 2 und dolus eventualis) für eine Strafbarkeit nicht ausreichend ist. Dazu gehört neben der "falschen Verdächtigung" (§ 164 StGB), der "Verleumdung" (§ 187 StGB) eben auch das "Austellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse" (§ 278 StGB).

Ein Gutachten (Gesundheitszeugnis) wird allgemein als ein begründetes Urteil eines Sachverständigen über eine Zweifelsfrage bezeichnet. Es enthält im Bereich Medizin/Gesundheit u.a. Angaben zu den bei einer Person (möglicherweise) vorliegenden Symptomatiken, in Frage kommenden Krankheitsbildern, Erfahrungssätzen/Darstellungen zur Diagnostik und Behandlung sowie abschließende Schlußfolgerungen zu den Fragestellungen zu denen das Gutachten
erstellt werden soll.

Solange dem Gutachter in Deinem Fall nicht nachgewiesen werden kann, das er ganz bewußt ein (möglicherweise) unrichtiges Gutachten erstellt hat (und zwar durch alle Bereiche des Gutachtens)(voluntatives Element (Absicht (dolus directus Grad 1))), liegt auch kein "Falschzeugnis" (unrichtiges Zeugnis i.S. § 278 StGB) vor.

Fehlerhafte (abschließende) Schlußfolgerungen oder ein (möglicherweise fahrlässiges) Unterlassen bestimmter Untersuchungen, durch mangelhafte Datenerhebung oder Fehler in der Gewichtung/Interpretation von Daten, also Fehlern die auf Fahrlässigkeit beruhen (können) und die deshalb zu einem "unrichtigen Gesundheitszeugnis" führen, bezeichne ich als "schlechtes Handwerk" stellen jedoch kein "Falschzeugnis" da (es mangelt an der Sorgfalt aber eine Absicht (dolus directus Grad 1) ist nicht nachzuweisen).

Ob das Gutachten im Anschluss für den Auftraggeber verwertbar ist oder nicht muss dieser schon selber entscheiden. Die Tatsache dass das Gutachten für den Auftraggeber anschließend möglicherweise nicht verwertbar ist, führt nicht automatisch dazu das es sich um ein "Falschgutachten" handelt. :mrgreen:

Wenn, wie im Fall der hessischen Steuerfahnder, Gutachten absichtlich falsch erstellt werden (wissenschaftliche Standards nicht eingehalten, Symptome dargestellt werden die nicht existieren, Schlußfolgerungen fehlerhaft sind etc.) kann man in der Tat von einem "Falschgutachten" sprechen (die Summe machts).
Emma61 hat geschrieben: Auch wenn du bereits in der Vergangenheit mehrfach geschrieben hast, dass du der Ansicht bist, ein Gutachter könne im Grunde genommen selbst entscheiden, ob, was und wie er untersucht, so ist es doch eine Tatsache, dass auch Gutachter sich an gewisse Regeln und Normen halten müssen. Tun sie das nicht, so kannst du das gern als "schlechtes Handwerk" bezeichnen.
Das ändert aber grundsätzlich nichts daran, das der Gutachter eine Fragestellung beantworten soll. Natürlich hat er sich dabei an wissenschaftliche / ethische Standards etc. zu halten. Wie er innerhalb des Gutachtens vorgeht bleibt dennoch dem Gutachter überlassen.
Emma61 hat geschrieben: Ich bezeichne es jedoch als Falschgutachten, weil es nachweislich eine Reihe von Fehlern enthält, und somit nicht verwendbar ist.
Das ist sehr laienhaft formuliert. :roll:
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