Guten Tag,
ich habe da mal eine Frage, da die Gesetze für mich sehr undurchsichtig sind. Meine Bekannte bekommt 55% vom Ruhegehalt ihres verstorbenen Mannes als Witwengeld. Da sie jetzt aber gerne wieder Arbeiten gehen würde und auch einen (Sozialversicherungspflichtigen) Job in Aussicht hat stellt sich die Frage inwiefern dann ihr Witwengeld gekürzt wird. Weil unterm Strich sollte nicht weniger dabei raus kommen als jetzt, nur weil sie Arbeiten geht. Wäre nett wenn das jemand etwas erklären könnte.
Ich sag schon einmal danke....
Witwengeld und Sozialversicherungspflichtiger Job??Abzüge
Moderator: Moderatoren
Re: Witwengeld und Sozialversicherungspflichtiger Job??Abzüg
Am einfachsten wäre da wohl ein Anruf bei der Stelle die für die Versorgung der Dame verantwortlich ist
Re: Witwengeld und Sozialversicherungspflichtiger Job??Abzüg
Hallo,
so pauschal kann man da nix sagen? Ich glaube nicht das wir da dieses Jahr noch jemanden erreichen werden.
so pauschal kann man da nix sagen? Ich glaube nicht das wir da dieses Jahr noch jemanden erreichen werden.
Re: Witwengeld und Sozialversicherungspflichtiger Job??Abzüg
Pauschal steht es in deinem Beamtenversorgungsgesetz oder
http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/FAQs/ ... cht_7.html
Daraus schließe ich zum Beispiel für die Witwe eines A9-Bundesbeamten:
ruhegehaltsfähige Dienstbezüge des Verstorbenen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe aus der sich das Ruhegehalt berechnet hat (A9 = 3272,98 EUR im Sterbejahr 2014)
Höchstbetrag für Einkommen aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen und Versorgungsbezügen im Beispiel also : 3272,98 EUR.
Du musst nur noch nachschauen welches Versorgungsrecht für den konkreten Fall gilt (Landesrecht kann abweichen vom Beispiel) und grob gesagt in die entsprechende Besoldungstabelle, letzte Spalte der Besoldungsgruppe des Verstorbenen im Sterbejahr, um den Höchstbetrag zu ermitteln.
Der Rest ist für dich einfache Subtraktion:
Höchstbetrag
- Versorgungsbezüge ( hier: Witwengeld)
= max. anrechnungsfreies Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen
Das sollte zumindest einen groben Richtwert ergeben.
Aber das ist nur meine Meinung.
aus § 53 BeamtVG:
http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/FAQs/ ... cht_7.html
Obwohl im Gesetz nichts von "letztes Aktivbezügen" steht. Insbesondere wenn der Verstorbene noch nicht die Endstufe der Besoldungsgruppe erreicht hatte, können die "letzten Aktivbezüge" wesentlich geringer als der Höchstbetrag sein.§ 53 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) regelt, dass ein neben die Versorgung tretendes Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen dem Versorgungsberechtigten vollständig erhalten bleibt.
Allerdings wird in diesen Fällen die Versorgung gekürzt, wenn die Summe aus Versorgung und Einkommen über einen bestimmten Höchstbetrag hinausgeht.
Dieser Höchstbetrag bestimmt sich für Ruhestandsbeamtinnen und –beamte sowie für deren hinterbliebene Ehegatten nach der Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet.
Anrechnungsfrei hinzuverdienen können Versorgungsberechtigte also den Betrag, der zwischen der Pension und dem Betrag der letzten Aktivbezüge liegt.
Mit einer Mindestbelassung von 20 % des jeweiligen Versorgungsbezuges wird ein vollständiges „Wegfallen“ der Versorgung unter bestimmten Voraussetzungen vermieden. Die Voraussetzungen dazu prüft im Einzelfall die zuständige Pensionsregelungsbehörde. [/b]
Daraus schließe ich zum Beispiel für die Witwe eines A9-Bundesbeamten:
ruhegehaltsfähige Dienstbezüge des Verstorbenen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe aus der sich das Ruhegehalt berechnet hat (A9 = 3272,98 EUR im Sterbejahr 2014)
Höchstbetrag für Einkommen aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen und Versorgungsbezügen im Beispiel also : 3272,98 EUR.
Du musst nur noch nachschauen welches Versorgungsrecht für den konkreten Fall gilt (Landesrecht kann abweichen vom Beispiel) und grob gesagt in die entsprechende Besoldungstabelle, letzte Spalte der Besoldungsgruppe des Verstorbenen im Sterbejahr, um den Höchstbetrag zu ermitteln.
Der Rest ist für dich einfache Subtraktion:
Höchstbetrag
- Versorgungsbezüge ( hier: Witwengeld)
= max. anrechnungsfreies Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen
Das sollte zumindest einen groben Richtwert ergeben.
Aber das ist nur meine Meinung.
aus § 53 BeamtVG:
Das wird also quasi wie im Sozialamt gehandhabt bzw. verrechnet; ggf. jeden Monat neu.Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen.
Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.
Beamtenrecht ist nur mein Hobby.
Re: Witwengeld und Sozialversicherungspflichtiger Job??Abzüg
Ich verschieb das Thema nach "Beihilfe, Reisekosten etc." da sollten auch alle Renten/Pensions Themen rein, Gruß Mod
Grüne Beiträge sind -Mod- Beiträge, schwarze geben meine "private Meinung" wieder!
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Wenn der Staat versagt http://www.harrywoerz.de/?pg=0
Totale Überwachung stoppen
http://www.pro-bargeld.com/gefahr-fuer-deutsche-sparer.html
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Re: Witwengeld und Sozialversicherungspflichtiger Job??Abzüg
Hallo,
danke, genau auf so eine Antwort hatte ich erhofft. Jetzt können wir mal grob überschlagen ob es sich lohnt.
danke, genau auf so eine Antwort hatte ich erhofft. Jetzt können wir mal grob überschlagen ob es sich lohnt.