Abrechnungsmodus der Beihilfe

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Adler
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Re: Abrechnungsmodus der Beihilfe

Beitrag von Adler »

sdh1807 hat es schon erklärt.
Ich schließe mich dem an, nur mit anderen Worten.


aus der VwV zur BBhVO
50.1.3
1Die Eigenbehalte nach § 49 Absatz 1 bis 3 sind nur entsprechend der Höhe des Beihilfebemessungssatzes nach § 46 zu berücksichtigen, da die beihilfeberechtigte Person auch nur mit diesem Betrag belastet ist. 2Beispiel: Ein Arzneimittel kostet 50 Euro ./. 5 Euro Eigenanteil = 45 Euro beihilfefähiger Betrag. Bei einem Bemessungssatz von 50 Prozent werden 22,50 Euro Beihilfe ausgezahlt. Ohne Eigenanteil erhielte die beihilfeberechtigte Person eine Beihilfe von 25 Euro. Die Differenz von 2,50 Euro entspricht der effektiven Belastung der beihilfeberechtigten Person durch den Eigenanteil.
Auch hier ergibt sich:
22,50 von der Beihilfe
25,00 von der PKV

= 47,50 EUR

Wo sind die 2,50 EUR hin?
Steht doch da:
Die Differenz von 2,50 Euro entspricht der effektiven Belastung der beihilfeberechtigten Person durch den Eigenanteil.
Auf deinen Fall angewendet:
52,68 - 15 = 37,68
37,68 x 0,7 = 26,38 Erstattung der Beihilfe
Das bezweifelst du ja auch nicht.

von der PVK bekommst du
52,68 x 0,3 = 18,50
Das bezweifelst du auch nicht.

26,38 + 15,80 = 42,18 EUR Erstattungen
Auch richtig.

Jetzt noch deinen effektiven Eigenanteil errechnen:
52,68 - 42,18 = 10,50

Das sind 70% von 15 EUR Eigenanteil (3x5).

Wo ist dein Problem?
Beamtenrecht ist nur mein Hobby.
Adler
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Re: Abrechnungsmodus der Beihilfe

Beitrag von Adler »

P.S.:
Bei der Praxisgebühr minderte sich die Beihilfeleistung.
Bei allen anderen Eigenbehalten mindern sich nur die behilfefähigen Aufwendungen (vor Anwendung des Erstattungssatzes)

Das ist auch ein Unterschied zur GKV.

In der GKV muss effektiv zB. mind. 5 EUR pro nv. Medikament zugezahlt werden.

In der Beihilfe bei 70% Erstattungssatz effektiv nur 3,50 EUR und bei 50% nur 2,50 EUR.
Bei der Beihilfe musst du effektiv nur 7 EUR je Tag Krankenhausaufenthalt löhnen; bei 50 % effektiv nur 5 EUR. In der GKV effektiv 10 EUR.

Über die Beihilfe kann man sich in dem Punkt "Eigenbehalte" nicht beschweren.
Anderseits wäre auch nichts dagegen einzuwenden, wenn die Beihilfevorschriften so geändert werden, dass die Eigenbehalte von der Beihilfe abgezogen werden und nicht nur von den beihilfefähigen Aufwendungen.
Beamtenrecht ist nur mein Hobby.
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