Ablehnung Psychotherapie

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cosmo
Beiträge: 7
Registriert: 26. Okt 2012, 11:45
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Ablehnung Psychotherapie

Beitrag von cosmo »

Hallo Leute,

ich wurde aufgrund von einer psychischen Erkrankung vor 3 Jahren in den Ruhestand versetzt.

Nachdem ich jetzt meine letzte SS überstnaden habe und wieder etwas Zeit gefunden habe, wollte
ich wieder eine Psychotherapie beginnen. Da ich auch immer daraufhin gewiesen werde, dass ich
alles tun muss um wieder dienstfähig zu werden (lt. Dienstherr)

Jetzt wurde die Psychotherapie abgelehnt aufgrund eines Gutachtens seitens der Beihilfestelle
mit der Begründung, es gäbe keine medizinischen Voraussetzungen?!?!?! :roll: :roll:

Ich war bereits zweimal in einer psychosomatischen Klinik und wurde aufgrund der Borderline Störung
pensioniert. Ich war im Justizvollzugsdienst tätig.

vor knapp zwei Jahren war ich beim Amtsarzt, der hatte mich weiterhin als dienstunfähig eingestuft mit
den Worten, mit der Erkrankung brauch ich mir keine Hoffnung zu machen, reaktiviert zu werden und nun
sowas :shock: :shock: :shock: :shock:

Ich bin jetzt etwas verwirrt! Kann mir das jemand vielleicht erklären oder werd ich doch reaktiviert??? Was soll sowas?

Für hilfreiche Antworten wäre ich dankbar!

LG
Silencium
Beiträge: 232
Registriert: 29. Mär 2010, 19:30
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Re: Ablehnung Psychotherapie

Beitrag von Silencium »

Hallo,

die Ablehnung der Psychotherapie stellt einen Verwaltungsakt dar, den Sie innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ("eines Monats ab Bekanntgabe") mit dem Widerspruch anfechten können (vgl. Ablehnungsbescheid der Beihilfestelle, bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung greift die Jahresfrist).

Vom Verfahren her läuft es so ab, dass - so nehme ich an - nun schon das Gutachterverfahren durchgeführt wurde. In diesem Rahmen hat der Sie behandelnde Psychotherapeut die entsprechenden Antragsunterlagen ausgefüllt und an die Beihilfestelle gesendet. Diese prüft den Antrag lediglich auf Vollständigkeit und leitet diesen dann - anonymisiert und ohne Kenntnisnahme des detailierten Krankheitsbildes - per Zufallsprinzip an einen Gutachter weiter. Der Gutachter entscheidet dann anhand der vom Psychotherapeuten geschilderten Ausführungen ob und in welchem Umfang eine ambulante Psychotherapie erforderlich ist. Dieses Ergebnis teilt er der Beihilfestelle dann mit, diese ist an die Entscheidung des Gutachters gebunden.

Sofern Sie mit diesem Ergebnis nicht einverstanden sind, müssen Sie, wie oben dargelegt, Widerspruch gegen die Entscheidung der Beihilfestelle einlegen.
Diese wird im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Angelegenheit an einen Obergutachter weiterleiten, der diesen Fall dann nochmals prüfen wird.

Anmerkung: Die o. g. Ausführungen gelten ihrem Wesen nach sowohl im Bundesbeihilferecht, als auch in den Beihilfevorschriften der meisten Bundesländer.
"Ungerechtigkeit ist relativ leicht zu ertragen, Gerechtigkeit tut weh." (Henry Louis Mencken)
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