Welche GOÄ Ziffer bei Wiedereingliederug

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luise
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Welche GOÄ Ziffer bei Wiedereingliederug

Beitrag von luise »

Hallo zusamen,

meine Arzt hat für das Ausfüllen eines Wiedereingliederungsantrags die GOÄ 77 verwendet, welche nun von der PBeaK nicht anerkannt wird, da die Ziffer 77 wohl nur für die Planun u. Leitung einer Kur abrechenbar ist.

In meinem Widerspruchsschreiben an die KK habe ich die Begründung meines Arztes beigefügt, welche die KK aber nicht anerkennt.

Über eine Info welche Ziffer bei einem Wiederereingliederungsantrag anerkannt wird würde ich mich freuen.

Grüße
L.
Silencium
Beiträge: 232
Registriert: 29. Mär 2010, 19:30
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Re: Welche GOÄ Ziffer bei Wiedereingliederug

Beitrag von Silencium »

Hallo,

die GOÄ 77 ist - wie Sie schon bereits ausgeführt haben - für die individuelle Planung und Leitung einer Kur mit diätetischen, balneologischen und/oder klimatherapeutischen Maßnahmen unter Einbeziehung gesundheitserzieherischer Aspekte 8,74 Euro (1-fach) - 20,11 Euro (2,3-fach) ansatzfähig.

Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen.
Wirtschaftlich angemessen sind grundsätzlich Aufwendungen für ärztliche,zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen, wenn sie dem Gebührenrahmen
der Gebührenordnungen für Ärzte,Zahnärzte sowie für Psychologische Psychothera-peuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen.
(§ 6 Abs. 1 S. 1 i. V. m Abs. 3 BBhV).

Eine Analogabrechnung zur (wie ich mal annehme beruflichen) Wiedereingliederung wird nicht von der Gebührenordnung für Ärzte umfasst, da die Wiedereingliederung grundsätzlich Sache des Arbeitgeber/Dienstherrn ist. Selbstverständlich steht es dem Arzt frei hieran mitzuwirken, die Beratungsleistungen übersteigen aber m. E. nicht den Inhalt der GOÄ 1 - welche hier ggf. hilfsweise von der Festsetzungsstelle in Ansatz gebracht hättte werden können, sofern diese nicht ohnehin schon berechnet wurde.
Ansonsten ist die "Wiedereingliederung" im Rahmen der Behandlungs-und Beratungsziffern wie gesagt schon mit den übrigen ärztlichen Leistungen gebührenrechtlich abgegolten. Die Analagoberechnung der GOÄ 77 ist somit weder notwendig noch angemessen.

Nach Ihrer Schilderung ist jedoch das Widerspruchsverfahren schon abschlägig entschieden worden, sodass sich angesichts der doch eher geringen Streitsumme ernsthaft zu fragen wäre, ob sich hier ein verwaltungsgerichtliches Verfahren lohnen würde - zumal ich dessen Erfolgsaussichten eher als gering einschätzen würde.

Dennoch alles Gute und LG
"Ungerechtigkeit ist relativ leicht zu ertragen, Gerechtigkeit tut weh." (Henry Louis Mencken)
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