Rücksendung der Beihilfe-Belege

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Klausi
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Rücksendung der Beihilfe-Belege

Beitrag von Klausi »

Liebe Kollegen,

seit Juni 2011 werden in Rheinland-Pfalz (OFD Koblenz, Beihilfestelle) die zur Beihilfe eingesandten Belege (Durchschriften, Duplikate, Kopien) nicht mehr an den Antragsteller zurückgesandt, sondern gescannt und vernichtet. Dieses Verfahren wird angeblich auch von ein paar anderen Bundesländern angewandt und ist natürlich gesetzlich untermauert. Mich regt es trotzdem auf. Ich erhalte im Normalfall neben dem Rechnungsoriginal nur 1 Kopie. Das Original behält die private Krankenkasse, die Kopie wird, wie gesagt, vernichtet. Für meine Unterlagen bleibt nichts, wenn ich nicht selbst eine Kopie anfertige (das können pro Rechnung viele Seiten sein). Z. Zt. bekomme ich fast jeden Tag eine Rechnung.

Um die Leistung der Krankenkasse überprüfen zu können, muss ich jetzt deren Bearbeitung abwarten, bevor ich die Duplikate an die Beihilfe einsenden kann. Das kann mehrere Wochen dauern. Oder:

Um die Leistung der Beihilfe überprüfen zu können, muss ich die Originale zurückhalten, bis die Beihilfe bearbeitet ist.

Ich kann natürlich meinerseits die Originale scannen, was mindestens so aufwendig wie Kopieren ist und sowieso nicht von mir erwartet werden kann.

Wenn die Bearbeitung bei Krankenkasse und Beihilfe abgeschlossen ist, ist der Fall für mich u.U. noch lange nicht erledigt. Ich muss vielleicht in späteren Fällen auf Vergangenes zurückgreifen können („Zurückblättern“). Es gibt ärztliche Verordnungen, deren Anwendungen sich über Wochen und Monate erstrecken (z.B. Physiotherapie), mit immer neuen Rechnungen. Ich muss also jedesmal eine neue Kopie der Verordnung beilegen. Es kann zu Streitfällen kommen, für die ich eine Ausfertigung der Rechnung unbedingt brauche.

Als ich meine Krankenkasse um Rückgabe der Originale bat, bekam ich noch nicht einmal eine Antwort.

Ich bin der Meinung, dass Original und Zweitschrift mein Eigentum sind, das nicht ohne mein Einverständnis vernichtet werden darf.

Ich bin der Meinung, dass auch Kopien Dokumente sind, die nicht ohne Einverständnis ihres Eigentümers vernichtet werden dürfen.

Nichts gegen Verwaltungsvereinfachung. Aber bitte nicht auf Kosten der Patienten!

Insgesamt habe ich den Eindruck, dass das zugrundeliegende Gesetz in diesem Punkt anfechtbar ist und bitte andere Landesbeamte um ihre Meinung.

Alsdann. Klausi

PS: Der gesetzlich Krankenversicherte hat ja keine Ahnung, wie gold es ihm geht!
arme Sau
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Re: Rücksendung der Beihilfe-Belege

Beitrag von arme Sau »

Hallo Klausi,

ich kann dir nur als "Bundesbeamter" Antworten :lol:

Auch uns wurde angedroht die Belege nach dem Scannen zu vernichten! In der Anfangsphase soll es so sein das ein zusätzliches Blatt mit der "Bitte mit Rücksendung der Unterlagen" auch dazu führt, dass man seine Rechnung zurück bekommt?!

Bisher hat es auch ohne geklappt.


Nun meine Frage an dich, du sagst es sei rechtlich geregelt?
Weiß du näheres ??

Denn ich denke auch, das die Belege (wie du ja bereits ausführst) "mein" Eigentum sind, um immer wieder darauf zugreifen zu können.
Falls zB. mal ein anderer Arzt, oder eine Versicherung oder, oder, oder, ...


Gruß
Alfred
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t-onkel
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Rücksendung der Beihilfe-Belege

Beitrag von t-onkel »

... für Bundesbeamte:

§ 51 BBhV (Bewilligungsverfahren):
(...)
(3) (...) Die dem Antrag zugrunde liegenden Belege sind der Festsetzungsstelle mit dem Antrag oder gesondert vorzulegen. Zweitschriften der Belege sind grundsätzlich ausreichend.
(...)
(5) Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. Soweit die Festsetzungsstelle elektronische Dokumente zur Abbildung von Schriftstücken herstellt, werden die dem Beihilfeantrag beigefügten Belege, soweit es sich nicht um Originalbelege handelt, deren Rückgabe die Antragstellerin oder der Antragsteller bei der Belegvorlage gefordert hat, nicht zurückgesandt. In den übrigen Fällen kann die Festsetzungsstelle von einer Rücksendung der Belege absehen. In allen Fällen sind die Belege spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides zu vernichten. Die Beihilfeberechtigten können in begründeten Fällen die Rücksendung der Belege verlangen. Soweit Festsetzungsstellen elektronische Dokumente von den eingereichten Belegen hergestellt haben, werden nur reproduzierte Belege zurückgegeben.
(...)

Mein Kommentar dazu: Nur Originalbelege sind an den Bh-Berechtigten zurückzusenden, wenn dies bei der Belegvorlage gefordert wird (vgl. den von mir rot gefärbten Text), ansonsten nur "Kann-Vorschrift", es sei denn "begründeter Fall".

Für die Länder wäre in den betreffenden BhV nachzuschlagen. Z. B. Baden-Württemberg:

"Nur solche Originalbelege, deren Vorlage vorgeschrieben oder ausdrücklich verlangt worden ist, werden zurückgegeben. Sie können vor der Rückgabe von der Beihilfestelle als für Beihilfezwecke verwendet kenntlich gemacht werden. Andere Belege kann die Beihilfestelle einbehalten."
Gruß
T-Onkel
Blue Ice Ultra
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Re: Rücksendung der Beihilfe-Belege

Beitrag von Blue Ice Ultra »

t-onkel hat geschrieben:... für Bundesbeamte:

§ 51 BBhV (Bewilligungsverfahren):
(...)
(3) (...) Die dem Antrag zugrunde liegenden Belege sind der Festsetzungsstelle mit dem Antrag oder gesondert vorzulegen. Zweitschriften der Belege sind grundsätzlich ausreichend.
(...)
(5) Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. Soweit die Festsetzungsstelle elektronische Dokumente zur Abbildung von Schriftstücken herstellt, werden die dem Beihilfeantrag beigefügten Belege, soweit es sich nicht um Originalbelege handelt, deren Rückgabe die Antragstellerin oder der Antragsteller bei der Belegvorlage gefordert hat, nicht zurückgesandt. In den übrigen Fällen kann die Festsetzungsstelle von einer Rücksendung der Belege absehen. In allen Fällen sind die Belege spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides zu vernichten. Die Beihilfeberechtigten können in begründeten Fällen die Rücksendung der Belege verlangen. Soweit Festsetzungsstellen elektronische Dokumente von den eingereichten Belegen hergestellt haben, werden nur reproduzierte Belege zurückgegeben.
(...)

Mein Kommentar dazu: Nur Originalbelege sind an den Bh-Berechtigten zurückzusenden, wenn dies bei der Belegvorlage gefordert wird (vgl. den von mir rot gefärbten Text), ansonsten nur "Kann-Vorschrift", es sei denn "begründeter Fall".

Für die Länder wäre in den betreffenden BhV nachzuschlagen. Z. B. Baden-Württemberg:

"Nur solche Originalbelege, deren Vorlage vorgeschrieben oder ausdrücklich verlangt worden ist, werden zurückgegeben. Sie können vor der Rückgabe von der Beihilfestelle als für Beihilfezwecke verwendet kenntlich gemacht werden. Andere Belege kann die Beihilfestelle einbehalten."
Also ich sehe nirgendwo das überhaupt Originalbelege bei der Bh-Stelle vorzulegen sind. Abs. 3 und 5 lassen in der Interpretation auch die Vorlage von Belegkopien zu. Daher verstehe ich nicht wirklich das Problem. Eine Belegkopie für die eigenen Unterlagen, die Originale zur PKV (Steht das tatsächlich in den Versicherungsbedingungen das ausschließlich Originale vorzulegen sind?), eine weitere Kopie für die Beihilfe, so kenne ich das.
Zollkodex-Ritter
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Re: Rücksendung der Beihilfe-Belege

Beitrag von Zollkodex-Ritter »

Ach Gott, konstruiert doch keine Probleme, wo überhaupt keine sind.

Seit ich am Spiel "Beihilfe und PKV" teilnehme hat es weder meine PKV noch meine Beihilfestelle interessiert, welche Belege (Original oder 1. oder 2. Kopie) wer bekommen hat, die haben immer entsprechend bezahlt. Bei meiner PKV ist es eh schon seit eh und jeh so, dass die die Papiere scannen, digital archivieren und die Originale sicher nicht noch zusätzlich ablegen. Und die (meine) PKV schreibt sowieso nur dann einen "Bescheid", wenn sie vom Antrag abweicht.

Für meine eigene Unterlagen habe ich schon immer eine Kopie von den eingereichten Rechnungen gemacht, die Rechnungen sind eh nur in den seltensten Fällen überhaupt als Original gekennzeichnet und wenn doch sind sie nicht als Original erkennbar. Alleine schon deshalb um die Rechnungen prüfen zu können, Zahlungsziele zu Überwachen, Selbstbehalte und Eigenanteile zu berechnen usw. können Spätestens bei der Einkommensteuer braucht man die Kopien sowieso.
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Ossikind
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Re: Rücksendung der Beihilfe-Belege

Beitrag von Ossikind »

Zollkodex-Ritter hat geschrieben:Ach Gott, konstruiert doch keine Probleme, wo überhaupt keine sind.

Seit ich am Spiel "Beihilfe und PKV" teilnehme hat es weder meine PKV noch meine Beihilfestelle interessiert, welche Belege (Original oder 1. oder 2. Kopie) wer bekommen hat, die haben immer entsprechend bezahlt. Bei meiner PKV ist es eh schon seit eh und jeh so, dass die die Papiere scannen, digital archivieren und die Originale sicher nicht noch zusätzlich ablegen. Und die (meine) PKV schreibt sowieso nur dann einen "Bescheid", wenn sie vom Antrag abweicht.

Für meine eigene Unterlagen habe ich schon immer eine Kopie von den eingereichten Rechnungen gemacht
Sehe ich ganz genauso.
Früher konnten Frauen kochen wie meine Mutter, heute können sie saufen wie mein Vater!
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