Beihilfe Bund und Pflegegeld

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Ernstl
Beiträge: 1
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Beihilfe Bund und Pflegegeld

Beitrag von Ernstl »

Hallo zusammen,
ich bin Bundesbeamter (Arbeitsagentur). Meine Frau ist pflegebedürftig und ich bekomme Pflegegeld von der PKV und von der Beihilfe. Meine Frau war jetzt 2 Wochen im Krankenhaus und 5 Wochen zu einer AHB. Nun hat mir die Krankenversicherung das Pflegegeld ab dem 29. Tag gestrichen, was ich auch verstehe, denn das stimmt mit dem SGB über ein. Die Beihilfe verfährt aber anders. Während des Krankenhausaufenthaltes habe sie das Pflgegeld anteilmäßig nach Tagen gekürzt und für die 5 Wochen AHB gar nicht gezahlt. Weiß jemand, ob das richtig ist oder nicht?
Vielen Dank und viele Grüße
Ernstl :?:
Viele Grüße von Ernstl
Silencium
Beiträge: 232
Registriert: 29. Mär 2010, 19:30
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Beitrag von Silencium »

VwV zu § 38 2.3 BBhV:

1Zeiten, für die Aufwendungen einer vollstationären Krankenhausbehandlung
nach § 26 BBhV, der stationären Rehabilitation nach § 35 BBhV oder
der stationären Pflege nach § 39 BBhV für Pflegebedürftige geltend gemacht
werden, unterbrechen die häusliche Dauerpflege. 2Für diese Zeiten
wird die Pauschalbeihilfe anteilig nicht gewährt. 3Dies gilt nicht in den ersten
vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung (§ 26
BBhV), einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Grundpflege und
hauswirtschaftliche Versorgung (§ 27 BBhV) oder stationären Rehabilitation
(§ 35 BBhV). 4Bei Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen
Angehörigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte
sicherstellen und bei denen § 66 Absatz 4 Satz 2 SGB XII Anwendung
findet, wird die Pauschalbeihilfe oder anteilige Pauschalbeihilfe auch
über die ersten vier Wochen hinaus weiter gewährt.


Demzufolge ist die Kürzung der Beihilfe für die Dauer der AHB (§ 34 BBhV) korrekt.
Bei einer stationären Reha (§ 35 BBhV) wäre in den ersten 4 Wochen keine Kürzung der Pauschalbeihilfe erfolgt.

Wissenwert ist übrigens, dass die Beihilfe nicht in allen Bereichen analog zum SGB XI in Bereichen der Pflege gewährt wird, da die BBhV hier teilweise abweichende Vorschriften hat. Besonders kurios kann es bei den privaten Pflegeversicherern werden, da diese das SGB deutlich freier Auslegen als die Pflegekassen der gesetzlichen Pflegeversicherung.
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