Ehefrau verdient vorübergehend über 18T€ - Beihilfe?

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Klassenleerer
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Ehefrau verdient vorübergehend über 18T€ - Beihilfe?

Beitrag von Klassenleerer »

Hallo zusammen,

ich hoffe, als Landesbeamter NRW hier bei Euch Rat zu finden für unser kleines (großes) Problem:

Meine Ehefrau ist im künstlerischen Bereich selbstständig.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2007: 15.600€
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2008: 16.600€
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2009: 17.000€

Für 2010 hat der Steuerberater nun eine Erklärung über 19.000€ fertiggemacht und abgeschickt. Eine Kopie haben wir einen Monat später bekommen.

Da wir im November Nachwuchs erwarten, wird meine Frau ihre Selbstständigkeit zum September aufgeben und [b]definitiv[/b] in 2011 weit unter 18.000€ an Einkünften bleiben.

Erst seit 1.2.2011 ist meine Frau über mich mit versichert und es wurde vor drei Wochen das erste Mal ein Antrag auf Erstattung von Aufwendungen eingereicht. Dieser kam zurück mit dem Hinweis auf die Einkommensgrenze und der Bitte um den Einkommenssteuerbescheid 2010. Dieser liegt noch nicht vor.

a) Muss sich meine Frau jetzt zu 100% PKV-versichern, bis der Bescheid da ist?

b) Kann man die Beihilfestelle davon überzeugen, dass die ~19000€ aus 2010 ein Ausreißer nach oben waren und unmöglich wieder erreicht werden?

Für jeden Hinweis bin ich dankbar!

Cheerio,
Chris
Gerda Schwäbel
Beiträge: 653
Registriert: 10. Jul 2008, 13:35
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Re: Ehefrau verdient vorübergehend über 18T€ - Beihilfe?

Beitrag von Gerda Schwäbel »

Klassenleerer hat geschrieben:b) Kann man die Beihilfestelle davon überzeugen, dass die ~19000€ aus 2010 ein Ausreißer nach oben waren und unmöglich wieder erreicht werden?
So wie ich die Verwaltungsvorschriften zur BVO NRW verstanden habe kann man das:

4.3 Hat der berücksichtigungsfähige Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner keine Einkünfte mehr und erklärt der Beihilfeberechtigte, dass im laufenden Kalenderjahr der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners 18.000 Euro nicht überschreiten wird, kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs eine Beihilfe gewährt werden. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist ein Nachweis über die Höhe der Einkünfte zu erbringen. Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen, die in den Kalenderjahren entstanden sind, in denen der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners 18.000 Euro überschritten hat.

Die Einkommensgrenze gilt übrigens nicht für Aufwendungen "in Geburtsfällen" (aber das wollte ich nur am Rande erwähnen).

Viele Grüße
Gerda Schwäbel
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