Geplante Behandlung und Wechsel der PKV

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mark
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Geplante Behandlung und Wechsel der PKV

Beitrag von mark »

Hallöchen,

ich bin derzeit Beamter auf Widerruf und werde ab 01.08. BaP.
Leider sind meine Zähne etwas schief und ich wollte eine KFO Behandlung beginnen. Zum 01.08 bin ich dann auch im richtigen PKV Tarif der aber um die 300€ Kosten wird. Ich wollte daher gerne zu einer günstigeren Versicherung wechseln, weiß aber nicht ob die neue PKV die Behandlung zahlt, weil die "Erkrankung" also die schiefen Zähne schon vorher vorlagen.

Also entweder würde ich in der PKV bleiben, die hohen Beiträge zahlen und NACH der Behandlung in die günstige Wechseln.
ODER ich wechsel ab 01.08 aber da weiß ich halt nicht, ob ich auf den Kosten für die KFO Behandlung sitzen bleibe.

Kennt sich da jemand aus und kann mir einen Tipp geben? :)
Gewerbeaufsicht
Beiträge: 1
Registriert: 30. Mär 2021, 11:10
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Re: Geplante Behandlung und Wechsel der PKV

Beitrag von Gewerbeaufsicht »

Hallo,

welche Leistungen übernommen werden steht ja in deinem Vertrag. In der Regel gibt es Fristen ab wann etwas bezahlt wird. Z. B. voller Betrag nach x Monaten Vertragslaufzeit und sonst vorher ein maximal Betrag X. Muss man aber in den jeweiligen Vertragsbedingungen in Erfahrung bringen können. Ich denke mal das die jeweilige andere PKV dich ggf. auch diesen Betrag Kosten wird den du aktuell bezahlst. Aber wichtiger als Beiträge sparten kann auch die Leistung sein. Ist halt für jeden individuell, was er möchte, Gesundheitszustand etc.

Kosten für die KFO wirst du auf jedenfall haben, Da die PK ja in der Regel ja nur 50% Übernimmt. Was die Beihilfe zahlt ist ja nach Beihilfeverordnung unterschiedlich. In der Regel aber 0 Euro :)
ROI Bär
Beiträge: 33
Registriert: 10. Apr 2021, 22:19
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Re: Geplante Behandlung und Wechsel der PKV

Beitrag von ROI Bär »

Für den Fall, dass Du Bundesbeamter sein solltest, gilt für die KFO-Behandlung § 15a BBhV.
Eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung ist nur
bei schweren Kieferanomalien, insbesondere bei angeborenen Missbildungen des Gesichts oder eines Kiefers, skelettalen Dysgnathien oder verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen beihilfefähig. Die Beihilfestelle muss vorher auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplans zustimmen.

Wenn nur kieferorthopädisch behandelt werden soll, dann müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist und ästhetische Gründe ausgeschlossen werden können,
2. keine Behandlungsalternative vorhanden ist,
3. erhebliche Folgeprobleme bestehen, insbesondere bei einer craniomandibulären Dysfunktion.

Diese drei Voraussetzungen müssen alle vorliegen und durch ein Gutachten (Kosten trägt die Beihilfestelle), das von der Beihilfestelle beauftragt wird, bestätigt werden.
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