Diagnose bei Beihilfeantrag auf der Rechnung??????

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brummer112
Beiträge: 2
Registriert: 11. Mär 2009, 19:05
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Diagnose bei Beihilfeantrag auf der Rechnung??????

Beitrag von brummer112 »

Hallöle zusammen,
Da man ja weiß das die Wege zwischen den Personalservicediensten und der Beihilfestelle im allgemeinen Recht kurz sind und man dadurch zu der Auffassung kommt das hier der "Datenschutz" leiden könnte, habe ich folgende Frage:
Wenn ich die Arztrechnung einreiche, muss dann die Diagnose zur Begleichung auf der Rechnung sein oder kann ich diese Schwärzen?
Für eine Antwort evtl mit Gesetzestext und Verweis wäre ich dankbar!

Gruß Bummi :lol:
Optimist
Beiträge: 42
Registriert: 30. Jul 2007, 11:21
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Beitrag von Optimist »

Hallo,

kannst ja mal einen Selbstversuch starten und bei einer Rechnung die Diagnose schwärzen.
Wie soll Dir die Beihilfe was erstatten, wenn die nicht wissen für was. Kann ja alles mögliche sein. Heizöl oder Autoreifen.
Hast Du etwa Bedenken wenn die Beihilfe Kenntnis davon hat, dass Du Husten hast? Interessiert bei der Beihilfe eh keinen. Im Notfall schicken die Dich zum Amtsarzt.
Personal ist das auch egal. Also "Datenschutz" i.O.
Viele Grüße
Optimist
brummer112
Beiträge: 2
Registriert: 11. Mär 2009, 19:05
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Beitrag von brummer112 »

Hallöle,
es geht nicht um "Husten" oder dergleichen.
Auf der Rechnung stehen ja in der Regel Gebührenziffern. Reichen diese nicht aus um eine Begleichung durch die Beihilfestelle herbeizuführen?
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Torino
Beiträge: 1
Registriert: 7. Jul 2009, 19:31
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Wohnort: Stuttgart

Beitrag von Torino »

Hallo
§ 55 BBhV
Geheimhaltungspflicht
(1) Die bei der Bearbeitung des Beihilfeantrags
bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind
geheim zu halten. Sie dürfen nur für den Zweck verwendet
werden, für den sie bekannt gegeben worden sind,
es sei denn, es besteht eine gesetzliche Befugnis zur
Verwendung der Daten für einen anderen Zweck oder
die oder der Betroffene hat schriftlich in die Zweckänderung
eingewilligt.
(2) Personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte
dürfen ohne Einwilligung der oder des Betroffenen an
die Bezügestelle übermittelt werden, soweit die Kenntnis
der Daten für die Festsetzung und Berechnung der
Besoldung oder Versorgung oder für die Prüfung der
Kindergeldberechtigung erforderlich ist.
Die Angabe der Diagnosen ist auch für die Erstattung der Medikamente erforderlich, die mit Ausnahmeindikationen doch noch beihilfefähig sind.
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