Wie lange ist eine Abordnung auf freiwilliger Basis möglich?

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Mibi
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Wie lange ist eine Abordnung auf freiwilliger Basis möglich?

Beitrag von Mibi »

Hallo,ich bin von der Bahn zu einer Bundesbehörde abgeordnet.In wenigen Wochen muss ich mich entscheiden ob ich mich versetzen lassen möchte oder nicht.Ist es grundsätzlich auch möglich weiterhin abgeordnet zu werden, wenn ja wie lange Sollte ich von der DB weggehen fallen auch die Vergünstigungen weg und die wollte ich eigentlich behalten.Vor allem weil ich bis zur Pensionierung nicht mehr allzu lang habe.
jaschatz
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Re: Wie lange ist eine Abordnung auf freiwilliger Basis mögl

Beitrag von jaschatz »

Glückwunsch wenn du sofort eine neue feste Stelle bekommst.
Allerdings kennen ich einige Bahner, die sind schon seit Jahren abgeordnet.
Also, du brauchst es nicht. Red mit der neuen Dienststelle wie es aussieht.
Vorteil: Beförderung. Nachteil: Verlust der Vergünstigungen. (Kauf dir ne BC, dann haste mehr davon.)
Viel Glück :D
Mibi
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Re: Wie lange ist eine Abordnung auf freiwilliger Basis mögl

Beitrag von Mibi »

Wieviele Jahre könnte man denn abgeordnet werden, gibt's da Grenzen?
jaschatz
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Re: Wie lange ist eine Abordnung auf freiwilliger Basis mögl

Beitrag von jaschatz »

.....seit über 10 jahren.
Und es geht jedes Jahr in die Verlängerung.
Kommt immer auf die Haushaltsmittel an. :lol:
Mibi
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Re: Wie lange ist eine Abordnung auf freiwilliger Basis mögl

Beitrag von Mibi »

Na ja gut, zu DB Jobservice abgeordnet werden zählt jetzt nicht wirklich dazu.Da kenne ich auch welche die bereits Jahre bei Jobservice sitzen.Dachte eher wie es rechtlich aussieht: vom BEV nach xyz.
jaschatz
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Re: Wie lange ist eine Abordnung auf freiwilliger Basis mögl

Beitrag von jaschatz »

Beamter verliert Arbeitsplatz im DB Konzern,
kommt zu DB JobService,
von dort direkt zur anderen Bundesbehörde,
und dort bleibt man solange bis .....
die Abordnung beendet wird, oder eine Versetzung vollzogen wurde.
Eine Versetzung zu einer anderen Bundesbehörde musst du immer zustimmen.
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tiefenseer
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Re: Wie lange ist eine Abordnung auf freiwilliger Basis mögl

Beitrag von tiefenseer »

Hallo Mibi,

die Antwort zu Deiner Frage findest Du im Bundesbeamtengesetz:

§ 26

(1) Der Beamte kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, innerhalb des Dienstbereiches seines Dienstherrn versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Beim Wechsel der Verwaltung ist der Beamte zu hören.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muß mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte.

Da scheinbat bei Dir die Frist abgelaufen ist, bedarf es nun Deiner ausdrücklichen Zustimmung für eine Versetzung.
Ich würde vorher den personalrat aufsuchen und mir dort Rat holen. Letztlich kann Dir dann auch noch ein Verwaltungsrechtler, sprich RA, beraten.
Ärgere Dich nicht über Deine Fehler und Schwächen, ohne sie bist Du zwar vollkommen, aber kein Mensch mehr.
Gloster
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Re: Wie lange ist eine Abordnung auf freiwilliger Basis mögl

Beitrag von Gloster »

Antwort vielleicht schon zu spät, aber in solchen Fällen sollte man immer
bedenken, daß man die KVB-Mitgliedschaft verliert.

Einerseits ist die KVB immer noch um Längen besser, als alles was es sonst an Beihilfe gibt.

Andererseit (noch wichtiger) sollte man sich erkundigen, was man für eine
private Zusatzversicherung bezahlen muß, denn die kann bei späterem
Eintritt sehr teuer sein, und ist bei der normalen Beihilfe unbedingt nötig.

Bei etlichen zur Bundespolizei versetzten Bahnpolizisten war ein Verbleib bei der KVB möglich,
das geht glaube ich nicht mehr..
Gloster
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Re: Wie lange ist eine Abordnung auf freiwilliger Basis mögl

Beitrag von Gloster »

jaschatz hat geschrieben:Beamter verliert Arbeitsplatz im DB Konzern,
kommt zu DB JobService,
Dann hat Beamter schon den ersten Fehler gemacht, in dem er sich dorthin hat versetzen lassen.
jaschatz hat geschrieben: Eine Versetzung zu einer anderen Bundesbehörde musst du immer zustimmen.
Als Beamter mußt Du erstmal zu garnichts zustimmen.

Natürlich KANN man allem zustimmen, ich kenne Beamte, die sich von DB-Job-Service
zum Verkaufspacker und Beifahrer einer Spedition haben abordnen lassen. ("Sonst
müssen wir Sie zum Heckenscheren nach Hintertupfingen schicken")

Diese Kollegen erkennt man daran, daß sie Mitglied der EVG sind, die alles gut findet,
was der Bahn nützt, aber niemanden über seine Rechte aufklärt und darüber, daß man
sich nicht alles gefallen lassen muß.

Mfg
jaschatz
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Re: Wie lange ist eine Abordnung auf freiwilliger Basis mögl

Beitrag von jaschatz »

@ Gloster

Bullshit
Das Beamtenrecht sieht keine Tätigkeiten als Putzfrau oder Packfahrer vor.

EVG: geboren aus GdED und GdBA. Warum waren die Beamten eigentlich dort Mitglied?
Streiken durften die nicht. Tja, vielleicht das WIR- Gefühl der Eisenbahnerfamilie?

Wer war damals der Verräter und hat sich mit einer großen Abfindung verabschiedet. ?

Und dass, das dumme Volk klein gehalten wird sehen wir täglich in diesem Land.

Also: wer lesen kann ist klar im Vorteil
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tiefenseer
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Re: Wie lange ist eine Abordnung auf freiwilliger Basis mögl

Beitrag von tiefenseer »

Versetzung

Eine Versetzung (§ 28 BBG) kann aus dienstlichen Gründen oder auf Antrag des Beamten erfolgen. Die Versetzung auf Antrag ist lediglich an die Voraussetzung geknüpft, dass der Betroffene die Befähigung für das erstrebte Amt besitzt. Die Entscheidung des Dienstvorgesetzten über ein Versetzungsgesuch erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Das bedeutet, dass es keinen grundsätzlichen Anspruch des Antragstellenden auf Versetzung gibt. Nur in besonderen Ausnahmefällen (z. B. bei schwerwiegenden persönlichen Gründen) kann im Einzelfall ein Versetzungsgesuch unabweisbar sein. Die Versetzung aus dienstlichen Gründen ist auch ohne Zustimmung des Beamten möglich. Dabei kann der Beamte im Rahmen einer Versetzung sogar verpflichtet sein, an Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen, sofern er nicht die Befähigung für das Versetzungsamt besitzt (§ 28 Abs. 3 BBG). Die Versetzung aus dienstlichen Gründen stellt somit einen Eingriff ins berufliche und private Leben des Betroffenen dar. Sie ist daher gemäß dem Rechtsstaatsprinzip an gesetzliche Voraussetzungen gekoppelt. Der Betroffene ist vor der Versetzungsentscheidung an zu hören. Die Versetzung muss durch dienstliche Bedürfnisse begründet sein. Diese sind gegen die privaten Belange des betroffenen Beamten abzuwägen. Allerdings haben die dienstlichen Belange grundsätzlich Vorrang. Weiterhin muss das Amt, in das versetzt werden soll, gleichwertig sein. Dies gilt nicht bei Auflösung einer oder Verschmelzung mehrerer Behörden.

Abordnung

Im Gegensatz zur Versetzung (§ 27 BBG) ist die Abordnung nur vorübergehend angelegt. Das bedeutet, dass eine Rückkehr zur abordnenden Stelle vorgesehen sein muss. In der Praxis wird die Abordnung allerdings oft zur Vorbereitung einer endgültigen Versetzung genutzt. Während der Dauer der Abordnung hat der Beamte zwei Dienstvorgesetzte mit unterschiedlichen Kompetenzen. So bleibt die Stammdienststelle für alle statusrechtlichen Angelegenheiten zuständig (z. B. Beförderung). Die neue Beschäftigungsstelle ist hingegen für arbeitsorganisatorische Belange zuständig (z. B. dienstliche Weisungen oder Urlaub). Die Abordnung kann ganz oder nur teilweise erfolgen. Sie ist an ähnliche Voraussetzungen geknüpft wie die Versetzung. Auch die Abordnung kann ohne Zustimmung des betroffenen Beamten für bis zu zwei Jahre erfolgen, sofern die neue Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder der Berufsausbildung des Beamten zumutbar ist – selbst dann, wenn das neue Amt nicht dasselbe Endgrundgehalt hat. Bei einer Abordnung zu einem anderen Dienstherrn kann auf das grundsätzlich bestehende Zustimmungserfordernis verzichtet werden, sofern die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht überschreitet und die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht.
Ärgere Dich nicht über Deine Fehler und Schwächen, ohne sie bist Du zwar vollkommen, aber kein Mensch mehr.
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