Anrechnung Rente auf Versorgungsbezüge?

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blink182
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Anrechnung Rente auf Versorgungsbezüge?

Beitrag von blink182 »

Da mein Beitrag im Thread von Linus anscheinend untergegangen ist, versuche ich es mit meiner Frage noch mal in einem eigenen Thread:

Hallo zusammen,

ich habe mal eine grundsätzliche Frage:

Wenn ich das reguläre Pensionsalter erreicht habe (noch bin ich jünger und in DDU mit Mindestversorgung), werden dann meine Rentenansprüche, die ich zur Zeit in einer Nebenbeschäftigung erwerbe, in jedem Fall angerechnet?

Ich meine mal gelesen zu haben, dass nur dann eine Anrechnung erfolgt, wenn die Nebentätigkeit im öD ausgeübt wird (ist bei mir so) UND die Entgeltgruppe der Nebentätigkeit vergleichbar mit der letzten Besoldungsgruppe ist, die man als Beamter hatte - was in meinem Fall A7 wäre und wo ich drunter liege.

Falls ich mich unklar ausgedrückt haben sollte, bitte nachfragen. ;)
Gruß
blink182
blink182
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Re: Anrechnung Rente auf Versorgungsbezüge?

Beitrag von blink182 »

§ 14 Abs. 5 BeamtVG sagt aber was anderes?
(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht.
(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.
Gruß
blink182
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