Minijob bei PBeakk und PST melden?

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seppel
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Minijob bei PBeakk und PST melden?

Beitrag von seppel »

Liebe Kollegen, meine Frau ist in Zwangspension (DDU) und bei mir in der PBeakk mitversichert. Sie möchte wegen des Geldmangels einen Minijob (max. 400,-EUR ohne Steuerkarte) machen. Muss man dies der PBeakk melden? Das blöde ist, dass die Mindestpension gerade unterhalb der erlaubten Einkommensgranze von 17000/Jahr liegt. Mit Minijob geht das Jahreseinkommen über die 17000, so dass pro Monat durch den (erhöhten) PBeakk-Beitrag, den meine Frau bei einer Einzelmitgliedschaft zahlen müßte, von den 400EUR nur rund 250 überbleiben würden. Meine Frage: Muss man diese Geringfügige Beschäftigung an die Krankenkasse melden? Ich stelle die Frage aus dem Grund, weil mir das Finanzamt sagt, dass man diese Jobs auch nicht bei der Einkommenssteuererklärung angeben muss. Wenn ich gar nichts bei der Kasse angeben würde, erfährt dann überhaupt jemand von dem Minijob?
Beim PST muss man die geringfügige Beschäftigung doch auch anmelden, oder?
Grubi_Scheibenklar
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Re: Minijob bei PBeakk und PST melden?

Beitrag von Grubi_Scheibenklar »

M. E. greifen hier die Regularien der BNV (Bundesnebentätigkeitsverordnung):
§ 5 Allgemeine Erteilung, Widerruf der Genehmigung
(1) Die zur Übernahme einer oder mehrerer Nebenbeschäftigungen gegen Vergütung erforderliche Genehmigung gilt allgemein als erteilt, wenn die Nebenbeschäftigungen insgesamt geringen Umfang haben, außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden und kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. Der Umfang einer oder mehrerer Nebenbeschäftigungen ist als gering anzusehen, wenn die Vergütung hierfür insgesamt 100 Euro im Monat nicht übersteigt und die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet. In diesen Fällen ist die Nebenbeschäftigung dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen, es sei denn, daß es sich um eine einmalige, gelegentliche Nebenbeschäftigung handelt.
(2) Eine als genehmigt geltende Nebenbeschäftigung ist zu untersagen, wenn ihre Ausübung dienstliche Interessen beeinträchtigt.
(3) Wird eine Genehmigung widerrufen oder eine als genehmigt geltende Nebenbeschäftigung oder eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit untersagt, so soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.
Gruß
Grubi
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Bundesfreiwild
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Re: Minijob bei PBeakk und PST melden?

Beitrag von Bundesfreiwild »

Ich meine, wir hätten das Thema schon mal durchgekaut.
Laut Gesetz muss man ja von allen Einkünften Krankenkassenbeiträge bezahlen, wobei für Minijobs was anders gilt.

Definition der geringfügigen Beschäftigung
Es greift die Definition im § 8 SGB IV: Danach liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt 400 Euro pro Monat nicht übersteigt. Ausnahme: Eine kurzfristige Beschäftigung, die innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage beschränkt ist, gilt auch als geringfügig, selbst wenn das Arbeitsentgelt 400 Euro übersteigt. Die kurzfristige Beschäftigung darf allerdings nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Eine Beschäftigung oder Tätigkeit übt jemand berufsmäßig aus, wenn er hierdurch seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in solchem Umfang erwirbt, dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung oder Tätigkeit beruht.

Umgangssprachlich wird von Minijobs gesprochen. Gemeint sind damit in der Regel "Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse", die im § 8 SGB IV definiert sind. Grundsätzlich besteht für einen geringfügig Beschäftigten Versicherungsfreiheit in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung (vgl. § 7 SGB V zur GKV).
Für den Arbeitnehmer bleibt eine derartige Tätigkeit auch als Nebenbeschäftigung steuer- und sozialversicherungsfrei.

Arbeitgeber zahlen eine Pauschale von 30% mit folgender Aufteilung: 15% für Rentenversicherung (§ 172 Abs. 3 SGB VI), 13% für Krankenversicherung (§ 249b SGB V) und 2% Steuern.

Wer als Mini-Jobber nicht anderweitig krankenversichert ist (z.B. Familienversicherung), muss sich auf eigene Kosten freiwillig versichern. Mehrere geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) sind aber zusammenzurechnen. Überschreitet das insgesamt erzielte Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nach dem SGB, so unterliegen dann alle geringfügigen Beschäftigungen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Damit wäre - wenn ich das richtig gelesen habe - ein Minijob krankenversicherungsfrei für den ArbeitNEHMER, weil man über sein Beamtenverhältnis in der PBeaKK/Beihilfe voll versichert ist.

Nebentätigkeiten - außer künstlerischer, schriftstellerischer, etc. -sind dem Dienstherrn gegenüber zumindest ANZEIGE-pflichtig. Auch in der Pension.
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