Midestversorgung und Versorgungsausgleich

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hwo1607
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Midestversorgung und Versorgungsausgleich

Beitrag von hwo1607 »

hallo zusammen
Ich hätte da mal ne Frage zur Mindestversorgung.
Wird von der Mindestversorgung der Versorgungsausgleich auch abgezogen? War 23 Jahre verheiratet!!
Wenn ja kann man sich überlegen ob man den Strick gleich käuft (wegen Firma) oder vom ersten Ruhegehalt (dafür würde es ja noch reichen) !!!
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Bundesfreiwild
Beiträge: 1946
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Re: Midestversorgung und Versorgungsausgleich

Beitrag von Bundesfreiwild »

Beamtenversorgungsgesetz:

Der Versorgungsausgleich

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Allgemeines

Der Versorgungsausgleich wurde mit der Neuregelung des Ehescheidungsrechts im Jahre 1977 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB, §§ 1587 ? 1587p) eingeführt und hat eine eigenständige Altersversorgung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall der Ehescheidung zum Ziel. Zu diesem Zweck wird das während der Ehezeit "begründete Versorgungsvermögen" gleichmäßig (also hälftig) zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Das Versorgungsvermögen setzt sich aus den bereits bezogenen Versorgungsleistungen (Renten, Versorgungsbezüge) und den Versorgungsanwartschaften (Anrechte auf künftige Leistungen) zusammen. Sind die von einem Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Leistungen oder Anwartschaften höher als die des anderen Ehegatten, so wird der Ehegatte, der keine oder geringere Anwartschaften erworben hat, an den höheren Anwartschaften zur Hälfte beteiligt. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich trifft das Familiengericht. Ein Wertausgleich der Versorgungsanrechte der geschiedenen Eheleute kann auch im "schuldrechtlichen Versorgungsausgleich" vorgenommen werden. In diesem Fall trifft das Familiengericht eine Entscheidung nur auf Antrag und nur in bestimmten Fällen, beispielsweise bei Anrechten gegen private oder ausländische Versorgungsträger. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt hierdurch einen Anspruch auf Zahlung einer Geldrente, sog. Ausgleichsrente, gegen den ausgleichspflichtigen Ehegatten, gegen den Versorgungsträger oder gegen die Witwe bzw. den Witwer des Ausgleichspflichtigen. Besteht der Anspruch eines geschiedenen Ehegatten auf Ausgleichsrente gegenüber einem Beamten oder Ruhestandsbeamten, hat die geschiedene Ehefrau nach dessen Tod unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 BeamtVG.

Kürzung der Versorgung (§ 57 BeamtVG)

Ist der ausgleichspflichtige Ehegatte Beamter oder Richter, werden seine Versorgungsbezüge aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt und zwar in der Höhe dem Betrag, der für den ausgleichsberechtigten Ehegatten an Rentenanwartschaften begründet oder übertragen wurde.

Diese Kürzung wird mit jeder Anpassung der Versorgungsbezüge fortgeschrieben. Der Zeitpunkt, zu dem die Kürzung der Versorgung einsetzt, ist davon abhängig, ob die Entscheidung über den Versorgungsausgleich vor Beginn des Ruhestandes (also noch aktiven Dienstverhältnis) oder nach Eintritt in den Ruhestand rechtskräftig geworden ist.

Wichtig ist wohl vor allem, der Versogungsausgleich VOR dem Eintritt in den Ruhestand, oder bereits IM Ruhestand rechtskräftig wird:

- Versorgungsausgleich ist rechtskräftig vor Eintritt in den Ruhestand
Bei Scheidung während des aktiven Dienstes werden die Dienstbezüge nicht gemindert.

- Versorgungsbezüge sind ab Beginn des Ruhestandes zu kürzen
Dies gilt auch dann, wenn dem ausgleichsberechtigten Ehegatten noch keine Rente aus dem Versorgungsausgleich zu gewähren ist. Die Kürzung findet auch unabhängig davon statt, ob der geschiedene Ehegatte zwischenzeitlich wieder verheiratet oder verstorben ist.
Ausgangsbetrag für die Kürzung ist der Betrag, den das Familiengericht in der Entscheidung über den Versorgungsausgleich festgesetzt hat. Dieser Betrag wird für die Zeit nach dem Ende der Ehezeit bis zum Eintritt in den Ruhestand und in der Folgezeit in dem Verhältnis angepasst wie sich die Versorgungsbezüge erhöhen.

- Versorgungsausgleich bei Scheidung als Ruhestandsbeamter
Das zustehende Ruhegehalt wird erst gekürzt, wenn der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente erhält. Ausgangsbetrag für die Kürzung ist der Betrag, den das Familiengericht in der Entscheidung über den Versorgungsausgleich festgesetzt hat. Dieser Betrag wird für die Zeit nach dem Ende der Ehezeit bis zum Beginn der Kürzung der Versorgung und in der Folgezeit in dem Verhältnis angepasst wie sich die Versorgungsbezüge erhöhen.

Auswirkungen auf die Hinterbliebenenversorgung

Hat der ausgleichspflichtige Beamte oder Ruhestandsbeamte wieder geheiratet, erhält nach seinem Tod der neue Ehegatte Hinterbliebenenversorgung. Die Hinterbliebenenversorgung wird ebenfalls wegen des Versorgungsausgleichs des Verstorbenen gekürzt. Jedoch wird die Kürzung nur in Höhe des Kürzungsbetrages vorgenommen, der dem Verhältnis der Hinterbliebenenversorgung zum Ruhegehalt entspricht.

Ansprüche des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten

Hatte die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau gegen den geschiedenen Beamten oder Ruhestandsbeamten einen Anspruch auf Ausgleichsrente aufgrund des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, so hat sie nach dem Tod des Beamten oder Ruhestandsbeamten unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag (§ 22 Abs. 2 BeamtVG). Neben den sachlichen Voraussetzungen müssen hierfür folgende persönlichen Voraussetzungen durch die geschiedene Ehefrau erfüllt sein:
- sie muss berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der Rentenversicherung (SGB VI) sein oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erziehen bzw. für ein behindertes waisengeldberechtigtes Kind sorgen oder
- das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Die Höhe des Unterhaltsbeitrags richtet sich nach der Höhe des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und ist auf den Betrag der Ausgleichsrente begrenzt; ferner darf er 5/6 des Witwengeldes nicht überschreiten.

Abwendung der Kürzung der Versorgung durch Zahlung eines Kapitalbetrages

Der ausgleichspflichtige Beamte kann die Kürzung der Versorgungsbezüge aufgrund des Versorgungsausgleichs durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn des ausgleichspflichtigen Beamten abwenden (§ 58 BeamtVG). Ausgangsbetrag ist der Kapitalbetrag, der am Tag der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich zur Begründung einer Rentenanwartschaft in Höhe des vom Familiengericht festgestellten Ausgleichsbetrages zu zahlen wäre, wenn der Ausgleichsbetrag im Wege der Beitragsentrichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen wäre.

Hat der ausgleichspflichtige Beamte / Versorgungsempfänger die Absicht, den Versorgungsausgleich durch Zahlung eines Kapitalbetrages ganz oder teilweise abzulösen, berechnet im Einzelfall die Versorgungsbehörde den maßgebenden Kapitalbetrag.

Nach der Scheidung des Beamten oder Ruhestandsbeamten steht in der Regel der Ehegattenanteil des Familienzuschlags nicht mehr zu und wird nicht bei den Dienstbezügen bzw. beim Ruhegehalt berücksichtigt. Anspruch auf den Ehegattenanteil des Familienzuschlags besteht jedoch dann wieder, wenn eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem geschiedenen Ehegatten besteht oder wenn der Beamte/Ruhestandsbeamte erneut heiratet.


DAs ist beim ersten Lesen ja alles gar nicht so einfach.
Da sollte man mal eine Anfrage an die Versorgungsstelle richten - wen möglich - mit einigermaßen konkreten Angaben.
hwo1607
Beiträge: 8
Registriert: 27. Jan 2012, 07:55
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Re: Midestversorgung und Versorgungsausgleich

Beitrag von hwo1607 »

Hallo Bundesfreiwild

Vielen Dank für die Umfassende Ausführug. Ich habe schon eine Berechnung angefordert.

Gruß hwo1607
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