Mindestversorgung oder doch mehr?

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hwo1607
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Mindestversorgung oder doch mehr?

Beitrag von hwo1607 »

Hallo,
ich bin neu hier und habe das Forum schon nach einer Antwort abgesucht, bin aber nich fündig geworden.
Ich bin Beamter bei der Telekom 47 Jahre alt. Ich habe 1982 bei der Telekom meine Ausbildung gemacht und als Besoldungsdienstalter steht 1.7.1986, Tag der Ernennung 1.11.1990.
Nach meiner Auffassung müsste die Dienstzeit dann mit dem 1.7.86 beginnen (in diesem Monat wurde ich 21) und somit dieses Jahr im Juli 26 Jahre betragen.
Wie verhält es sich da mit der Mindestversorgung bei Dientunfähigkeit und ab wie vielen Dienstjahren bekommt man nur diese "10,8%" abgezogen? Und von was wird das dann abgezogen?
Habe unteschiedliche Meinungen schon gesehen: Dienstjahre 26 * 1,8 = 46,8% - 10,8% = 36% oder oder 26 * 1,8 = 46,8 - (10,8% von 46,8) = 41,75 oder 71,75 -10,8 = 60,95%

Vielen Dank

Gruß hwo1607
Grubi_Scheibenklar
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Re: Mindestversorgung oder doch mehr?

Beitrag von Grubi_Scheibenklar »

Gruß
Grubi
hwo1607
Beiträge: 8
Registriert: 27. Jan 2012, 07:55
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Re: Mindestversorgung oder doch mehr?

Beitrag von hwo1607 »

Hallo
ich habe jetzt mal alles zusammengesucht, was ich gefunden habe.

das wäre dann 26Jahre * 1,79375 = 51,32% = ca 1430€

1430€ - 10,8% = 1275,56€ Ruhegeld bei DU
1399,96 beträgt die Mindestversorgung. Da die Mindestversorgung höher ist als das Ruhegehalt, greift die Mindestversorgung.Stimmt das soweit?
Ich bin geschieden und muß als Versorgungsausgleich noch 317€ an meine Ex-Frau abgeben. Werden diese dann auch gleich von der Grundversorgung abgezogen?
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Bundesfreiwild
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Re: Mindestversorgung oder doch mehr?

Beitrag von Bundesfreiwild »

Bitte eine Berechnung der Ruhestandsbezüge übers PST beantragen.
Die Frage der Anrechnungszeiten der Ausbildung ist ein kritisches Thema.
Waren die Zeiten UNABdingbar für die Aufnahme in das Beamtenverhältnis notwendig, dann werden sie meist anerkannt.
Es gab aber auch schon Fälle, in denen Angestelltenjahre nicht anerkannt wurden.

Die Frage, wann und wie der Versorgungsausgleich auf die Pension auswirken wird, sollte man bei diesem Antrag gleich mit stellen - bitte entsprechend konkrete Zahlen angeben.

Es gibt dann eine unverbindliche Berechnung der Ruhestandsbezüge.

Mindestpension bedeutet eben auch Mindestpension. Sie werden MINDESTENS bezahlt.
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