Gibt ein ein Muster für Widerspruch gegen die DDU?

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seppel
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Gibt ein ein Muster für Widerspruch gegen die DDU?

Beitrag von seppel »

EIn Kollege, dem es genauso geht wie mir, fragte mich, ob es ein Musterschreiben gegen die Zwangspensionierung gibt. Weiß jemand hier im Forum, wo man soetwas findet?
Das fachärztliche Attest, in dem das Wiedereingliederungsverfahren vorgesehen ist, wird offensichtlich vom DH ignoriert. Für einen Anwalt ist kein Geld mehr da, und ein Ansprechpartner vom Personalrat ist nicht bekannt (Personalführung über PBM). Danke sehr für Hinweise, wie der Widerspruch formuliert werden muß, wenn die Ankündigung zur Zurruhesetzung kommt, bzw. wo man ein Muster des Schreibens herbekommt.
Weiß jemand, ob der Widerspruch die DDU hinauszögert?
Grubi_Scheibenklar
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Re: Gibt ein ein Muster für Widerspruch gegen die DDU?

Beitrag von Grubi_Scheibenklar »

Beamtenrechtliche Aspekte finden sich hier:
http://www.meisterernst.de/beamtenrecht ... stand.html
Im Infoportal der proT-in finden sich weitere Aspekte:
http://www.prot-in.de/viewtopic.php?t=7 ... 4d7b9f6691

Jeder Widerspruch geht gegen einen vom Dienstherrn erlassenen Verwaltungsakt und bedarf der individuelle sachlichen Begründung. Sollte die DTAG darauf nicht eingehen muß vor dem Vw-Gericht geklagt werden. Für die erste Instanz benötigt man keinen Anwalt, muß sich aber in die Systematik des Beamtenrechtes und des Verwaltungsrechts einarbeiten. Der Anlaß der Klage und das Ziel müssen dem Richter exakt verdeutlicht werden.

Ein Musterschreiben düfte es für solche Widersprüche gegen einen Vw-Akt des Dienstherrn kaum geben, weil jeder Fall anders liegt.
Gruß
Grubi
Blue Ice Ultra
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Registriert: 22. Sep 2011, 18:42
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Re: Gibt ein ein Muster für Widerspruch gegen die DDU?

Beitrag von Blue Ice Ultra »

Grubi_Scheibenklar hat geschrieben:Beamtenrechtliche Aspekte finden sich hier:
http://www.meisterernst.de/beamtenrecht ... stand.html
Im Infoportal der proT-in finden sich weitere Aspekte:
http://www.prot-in.de/viewtopic.php?t=7 ... 4d7b9f6691

Jeder Widerspruch geht gegen einen vom Dienstherrn erlassenen Verwaltungsakt und bedarf der individuelle sachlichen Begründung. Sollte die DTAG darauf nicht eingehen muß vor dem Vw-Gericht geklagt werden. Für die erste Instanz benötigt man keinen Anwalt, muß sich aber in die Systematik des Beamtenrechtes und des Verwaltungsrechts einarbeiten. Der Anlaß der Klage und das Ziel müssen dem Richter exakt verdeutlicht werden.

Ein Musterschreiben düfte es für solche Widersprüche gegen einen Vw-Akt des Dienstherrn kaum geben, weil jeder Fall anders liegt.
Also gegen den eigenen Dienstherren ohne Anwalt vor Gericht zuziehen halte ich ehrlich gesagt für reichlich dumm. Wenn sich die Person keinen Anwalt leisten kann, gibt es Prozesskostenhilfe.
Entgegen Deiner Darstellung bedarf der Widerspruch keiner Begründung (die VwGO sieht das nicht vor). Für die Praxis ist es jedoch besser den Widerspruch zu begründen.
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Bundesfreiwild
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Re: Gibt ein ein Muster für Widerspruch gegen die DDU?

Beitrag von Bundesfreiwild »

Hallo Seppel!
Für die PBM-ler ist der Betriebsrat der GHS zuständig. Im Zweifelsfall mal die PST-Hotline anrufen und einen Namen/Mailadresse geben lassen.

DDU-Verfahren:
WENN der Dienstherr das Verfahren einleitet, der Betriebs- oder Amtsarzt die DU bestätigt, dann zieht er das Verfahren in der Regel auch durch.
Das Blöde ist, dass bei DDU auch der Betriebsrat KEIN Mitbestimmungsrecht hat; er kann nur "Bedenken äußern". Dies kann er zunächst gegenüber dem Dienstherrn tun (also PBM bzw. auch SBR), falls dies nichts nutzt und der Dienstherr die DDU dem BR wieder zuleitet, dann kann der Betriebsrat nochmal Bedenken äußern und zwar beim "obersten Dienstherrn", in Person der Herr Sattelberger momentan, nach § 47 Beamtenrecht.
In der Regel juckt das aber den Sattelberger auch nicht, ob da jemand in die die DDU geschickt wird und der Betriebsrat kann dann auch nichts mehr machen.
Damit ist das Verfahren INNERhalb der Telekom auch durch. Dann gehts in den individualrechtlichen Widerspruch und Klage.

Ich habe noch kein Musterschreiben gesehen, da in der Regel höchst persönliche gesundheitliche Dinge bei einem Widerspruch zum Tragen kommen.
Dazu kommt, dass man einem Verwaltungsakt auch erst -rechtlich- widersprechen kann, wenn er urkundlich gemacht wurde - also der Bescheid zur Versetzung in den Ruhestand vorliegt.

Dann geht es darum, aufzuzählen, was der Dienstherr evtl. versäumt hat. Dies wäre in der Regel das nicht durchgeführte BEM-Verfahren. Meist hat man aber schlechte Chancen, wenn man vorher wirklich lange und immer wieder krank war und der Dienstherr, machmal auch zu Recht, zu dem Schluss kommt, dass der Beamte wohl nicht wieder in den Arbeitsprozess reinkommen wird und mit weiteren längeren Erkrankungsphasen zu rechnen ist, selbst wenn alle beachtenswürdigen Dinge am Arbeitsplatz für den Beamten angepasst wurden.

Ein Widerspruch/Klage könnte Erfolg haben, wenn man dokumentieren kann, dass eine längere Krankphase - eine sozusagen einmalige Angelegenheit war oder ist, die nach entsprechender Reha in Dienstfähigkeit mündet. Zum Beispiel nach einem Unfall mit langwieriger Rehaphase, das sind halt Dinge, die mal im Leben vorkommen, ausheilen und dann kann man wieder. Da wird niemand eine Dienstunfähigkeit einleiten, bloss weil der Beamte halt eben 6 Monate braucht, bis die Knochen wieder zusammengeheilt sind.

Wenn allerdings absehbar ist, dass der Beamte noch länger krank sein wird oder auch bedeutend länger in einer Gesundungsphase verharren wird, kann er den Beamten auch in Pension schicken.
Wichtig ist eigentlich, dass man behaupten und mehr oder weniger auch nachweisen kann, dass -sagen wir mal innerhalb 3-6 Monate - die Arbeit wieder aufgenommen werden kann. Kann der Beamte, bzw. seine Ärzte, überhaupt keine Marke setzen, wann derjenige wieder zum Dienst erscheinen wird, ist das üblicherweise ein Grund für die DDU.

Dann bleibt einem nur noch das Reaktivierungsverfahren, evtl. mit Klageweg, wenn man tatsächlich wieder gesund und dienstfähig ist.


P.S.:::: Ich habe dir per Privatnachricht die Telefonnummern des Betriebsrates zukommen lassen, die für die PBM-ler die Mitbestimmung wahrnehmen.
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