Nebenjob bei Vorruhestand erlaubt ?Moderator: Moderatoren
Nebenjob bei Vorruhestand erlaubt ?Unter uns Kollegen kam heute das Thema auf. Ich bin in eines der Postnachfolgeunternehmen als Beamter beschäftigt. Falls ich irgendwann mal in den Vorruhestand entlassen werde darf ich dann einen Minijobb bzw. Teilzeitjobb ausüben, oder ist das verboten. Ich meine nun nicht wieviel ich Steuerfrei
dazuverdienen kann, das müßte ich mich beraten lassen sondern ob es überhaupt verboten oder erlaubt ist. Weil ein Kollege meinte bei Dienstunfähigkeit (Kaputt geschrieben vom Betriebsarzt) dürfte man das nicht ! Ich bin der Meinung zwischen Dienstunfähigkeit und Vorruhestand gibts bei Beamten einen Unterschied.
Re: Nebenjobb bei Vorruhestand erlaubt ?Ja.
Re: Nebenjobb bei Vorruhestand erlaubt ?Sogar ohne Konkurrenzverbot https://www.anwalt.de/rechtstipps/das-k ... 62213.html. Bei Dienstunfähigkeit wäre ich mit den Wochenstunden vorsichtig, sonst könnte eine Reaktivierung kommen.
Re: Nebenjobb bei Vorruhestand erlaubt ?Aha. Und inwiefern soll das für Ruhestandsbeamte relevant sein?
Re: Nebenjobb bei Vorruhestand erlaubt ?Hallo Bernd,
für die Nebentätigkeit ist es unerheblich, ob Du wegen DDU, ER oder was weiß ich auch immer, im Vorruhestand bist. Du musst in diesem Fall deine Nebentätigkeit "nur" bei Deinem Dienstherrn anzeigen - also bei der BAnst PT. Es kann sein, dass es dort einen Vordruck gibt, ansonsten formlos mit den Angaben der Tätigkeit, AG, wöchentliche Stunden usw. - einfach bei der BAnst PT telefonisch/schriftlich nachfragen. Eine Nebentätigkeit könnte ggf. untersagt werden, wenn z. B. ein Zusteller bei Hermes in der Zustellung arbeiten möchte - in der Verwaltung dürfte der Zusteller bei Hermes aber arbeiten ![]() Nach der Anzeige der Tätigkeit kannst Du die Nebentätigkeit beginnen. Wenn der Dienstherr Einwände hat, wird er sich melden. Ansonsten kannst du (fast) alles machen was möglich ist. Anrechnung der Höchstbeträge wäre dann wieder ein anderes Thema ! Ob der Dienstherr aus dem Grunde deiner Nebentätigkeit eine Untersuchung wegen einer Reaktivierung einleitet, ist zwar möglich aber eher unwahrscheinlich. Eine mögliche Nebentätigkeit hat rein rechtlich nichts mit einer Reaktivierung zu tun und wird immer separat betrachtet. Fakt ist, das ein Beamter im Vorruhestand eine Nebentätigkeit nur anzeigen muss und sich nicht genehmigen lassen muss. Der Dienstherr kann im Übrigen nur in engen Grenzen eine Versagung erteilen.
Re: Nebenjobb bei Vorruhestand erlaubt ?Die Höchstgrenzen werden dir auf Anfrage schriftlich mitgeteilt. Der Höchstbetrag aller Einkünfte steht auch in der gehaltsmitteilung
Re: Nebenjobb bei Vorruhestand erlaubt ?Bei Telekom im Servicebereich sicherlich...
Re: Nebenjobb bei Vorruhestand erlaubt ?Humbug, weil ihr Link darauf verweist, was für Arbeitnehmer gilt. Der TE ist aber Beamter bzw. die Fragestellung bezieht sich auf Ruhestandsbeamte. Die einzig richtige Antwort stammt von Schremmlibng und die fußt auf § 105 BBG.
Re: Nebenjobb bei Vorruhestand erlaubt ?So weit zum Humbug: Ruhestandsbeamte dürfen für Wettbewerber arbeiten Beamte im Ruhestand dürfen eine Erwerbstätigkeit auch dann ausüben, wenn sie damit in Konkurrenz zu ihrem früheren Dienstherren treten. Dies entschied das BVerwG am Donnerstag. Eine Erwerbstätigkeit könne nur dann untersagt werden, wenn sie nachteilige Rückschlüsse auf die frühere Amtsführung nahe lege. Nach Ansicht der Richter des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) sei zu berücksichtigen, dass Ruhestandsbeamte im Gegensatz zu aktiven Beamten kein Hauptamt mehr innehätten, auf dessen Erfordernisse sie noch Rücksicht nehmen müssten. Daher könne eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nur angenommen werden, wenn die Erwerbstätigkeit des Ruhestandsbeamten nachteilige Rückschlüsse auf seine frühere Amtsführung nahe lege. Insbesondere dürften Ruhestandsbeamte nicht für Personen oder Unternehmen tätig werden, mit deren Angelegenheiten sie in den letzten (hier: fünf) Jahren ihres aktiven Dienstes maßgeblich befasst gewesen seien (Urt. v. 26.06.2014, Az. 2 C 23.13). Die Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten genieße Grundrechtsschutz. Daher könne deren Untersagung nicht durch das Interesse des Dienstherrn gerechtfertigt werden, vor der Konkurrenz durch Ruhestandsbeamte verschont zu bleiben. Geklagt hatte ein Medizinprofessor, der nach seinem Eintritt in den Ruhestand pathologische Diagnostikleistungen, die er zuvor für ein Universitätsklinikum erbracht hatte, in einem eigenen Institut weiterführte. Seine ehemalige Dienstherrin hatte daraufhin versucht, ihm dies zu untersagen. age/LTO-Redaktion (26.06.2014 ) https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... enzverbot/
Re: Nebenjobb bei Vorruhestand erlaubt ?Der von Ihnen gepostete Link ist und bleibt Humbug, weil auf Arbeitnehmer gemünzt. Ansonsten ist das was Sie eben gepostet haben ja unbestritten.
Re: Nebenjob bei Vorruhestand erlaubt ?Hallo zusammen,
das von Andy0 zitierte Urteil mit dem folgenden Ausschnitt, spiegelt doch genau das wieder, was ich in meinem Beitrag geschrieben habe. "...Insbesondere dürften Ruhestandsbeamte nicht für Personen oder Unternehmen tätig werden, mit deren Angelegenheiten sie in den letzten (hier: fünf) Jahren ihres aktiven Dienstes maßgeblich befasst gewesen seien (Urt. v. 26.06.2014, Az. 2 C 23.13)." Der Postzusteller im Vorruhestand darf meiner Meinung nach nicht bei Hermes, UPS oder sonst einem Konkurrenten in der Postzustellung arbeiten. Hier könnte der Dienstherr die Nebentätig untersagen. Ob das allerdings in der Praxis von Dienstherrn so ausgelegt ist, wage ich schwer zu bezweifeln. Denn anderes wie in dem heute zitierten Urteil steht der Postzusteller nicht in Konkurrenz zur Post sondern dessen Arbeitgeber ! Daraus abzuleitende Möglichkeit, dass der DH eine DU-Untersuchung einleitet und die jährlich Meldung der Einkünfte aus der Nebentätigkeit sind andere Baustellen und hier meines Wissens schon oft "durchgekaut" worden.
Re: Nebenjob bei Vorruhestand erlaubt ?Das Urteil sagt aber was Anderes aus. Zitat: "Die ärztliche Tätigkeit, die der Kläger im Ruhestand ausübe, stehe in einem Zusammenhang mit der früheren dienstlichen Tätigkeit, weil sie sich qualitativ weitgehend mit den dienstlichen Aufgaben des Klägers vor Eintritt in den Ruhestand decke. Sie dürfe jedoch nicht untersagt werden, weil sie nicht geeignet sei, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. Dies sei bei einer Tätigkeit von Ruhestandsbeamten nur der Fall, wenn sich daraus berechtigte Zweifel an der Integrität der früheren Amtsführung ergäben. Daher seien Ruhestandsbeamte zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet und dürften nicht für Dritte tätig werden, mit deren Angelegenheiten sie dienstlich befasst gewesen seien. Dagegen dürften sie ihre beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen nutzen und in Konkurrenz zum Dienstherrn treten."
Re: Nebenjob bei Vorruhestand erlaubt ?Hallo AndyO,
ich weiß jetzt nicht was Du mir/uns mitteilen willst mit deiner Zitierung und der Wiedergabe des Hinweis in dem zitierten Urteil. Das dortige Urteil kannst Du im Übrigen nicht mit einer Nebentätigkeit des Fragestellers vergleichen, der Kläger hatte sich selbständig gemacht. Fakt ist, dass Ruhestandsbeamte zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet sind und in dem Fall nicht für Andere tätig werden dürfen, mit deren Angelegenheiten sie dienstlich befasst waren. Ob das auf einen Postzusteller trifft, würde ich einmal bezweifeln und dieser darf bei einem Konkurrenten seine Nebentätigkeit im vorzeitigen Ruhestand ausüben. Wenn der Dienstherr diese aber versagt, wenn Du sie ihm angezeigt hast, musst Du dagegen vorgehen - und zwar per Widerspruch und Klage. Aus der Praxis kenne ich zwei ehemalige Zusteller die eine solche Nebentätigkeit durchführen - ich weiß natürlich nicht, ob sie die Nebentätigkeit beim DH angezeigt haben. Auch kenne ich einen Servicemonteur, der bei einem kleinen Elektrobetrieb eine Nebentätigkeit hat, die dann auch technische Anschlüsse für Unitymedia durchführen. Es erfolgte ebenfalls keine Untersagung. Daher kann der Postzusteller bei Aldi an der Kasse sitzen und der Beamte von der Telekom aus dem Backoffice als Fahrer im Seniorenheim ohne Anzeige der Nebentätigkeit diesen Job ausführen. Was beim DH angezeigt werden muss, ist der Verdienstnachweis. Denn nur mit dem Nachweis der Entlohnung, kann der Dienstherr eine mögliche Anrechnung und Kürzung der Pension vornehmen - daher ist jede Nebentätigkeit bzw. deren Höhe der Entlohnung letztendlich dem DH mitzuteilen ! Was wäre jetzt noch unklar an dem Thema und der ursprünglichen Fragestellung ?
Re: Nebenjob bei Vorruhestand erlaubt ?Weil die Untersagung nicht im Fokus steht und die ehemalige Behörde deswegen nicht klagt. Und die Nebentätigkeit wird bei der BAnstPT angezeigt. Da ist die ehemalige Behörde ohnehin außen vor. Also das Gegenteil von dem, was du und GFunkT hier zu suggerieren versuchtest...
Re: Nebenjob bei Vorruhestand erlaubt ?
Hallo AndyO, ich weiß dass bei den Postnachfolgeunternehmen die BAnst PT der Dienstherr ist und dort ist die Nebentätigkeit anzuzeigen !!! Wo habe ich denn geschrieben, dass eine andere oder ehemalige Behörde für diese Ruhestandsbeamten zuständig sei ??? Eine Nebentätigkeit die angezeigt oder (bei aktiven Beamten) genehmigt werden muss/soll, wird immer geprüft - weil im Zweifelsfall eine Untersagung erfolgen kann. Ob und was bei der BAnst PT im Fokus steht, kann ich leider nicht sagen - nach deinem obigen Hinweis, scheinst Du es aber zu wissen bzw. zu erahnen ! Auch klagt nicht die (ehemalige) Behörde - warum und gegen was denn ? Sondern der (Ruhestands)-Beamte muss bei einer Versagung selber klagen. Wie kommts Du drauf, dass eine Behörde in einem solchen Fall klagt, denn die zuständige Behörde erlässt wenn überhaupt einen ablehnenden Bescheid. Dagegen kann Widerspruch eingelegt werden und bei Ablehnung muss der (Ruhestands)-Beamte dagegen klagen. Hier wirfst Du meiner Meinung nach irgendwas durcheinander... Ich weiß auch nicht, wie Du auch nur im Ansatz darauf kommst, dass das hier das genaue Gegenteil von dem wäre, was ich hier schreibe ? Und ich versuche auch nichts zu suggerieren, ganz im Gegenteil. Aber kann es sein, dass Du mit Deinem Link etwas falsches versucht hast zu suggerieren. Denn alleine die Überschrift deines Links: "Das Wettbewerbs- bzw. Konkurrenzverbot im Arbeitsverhältnis" sagt doch schon, dass diese Info nur für Arbeitnehmer gedacht ist. Hier suggerierst Du, dass diese Regelung für Beamte angewendet werden kann. Dem ist aber nicht so, da hier nur das BBG die richtige und entscheidende Grundlage ist und sein kann ! |
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