"Raubernennung" scheitert wegen unterschiedlicher Laufbahn

Allgemeine Themen zum Bereich des öffentlichen Dienstes.

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Stressi
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"Raubernennung" scheitert wegen unterschiedlicher Laufbahn

Beitrag von Stressi »

Liebe Forumsgemeinde,

ich habe das folgende Problem und hoffe, dass ihr mir weiterhelfen könnt.

Ich bin Landesbeamter und im Finanzamt beschäftigt. Dementsprechend hatte ich im Vorfeld das duale Studium zum Dipl.-Finanzwirt absolviert und wurde ins Beamtenverhältnis mit der Laufbahnrichtung "Steuerverwaltung" berufen. Ich bin Beamter auf Lebenszeit im (ehemaligen) gehobenen Dienst und werde nach A10 besoldet.

Ich habe mich auf eine Stelle bei einer Kommune beworben (Wertigkeit A11). Diese hatte in der Stellenausschreibung angegeben, dass Einstellungsvoraussetzung das Innehaben der Laufbahnbefähigung "Allgemeine Dienste" oder "Steuerverwaltung" jeweils des (ehemaligen) gehobenen Dienstes ist. Diese Voraussetung erfülle ich also.
Das Bewerbungsverfahren habe ich auch erfolgreich durchlaufen und mir wurde mündlich die Zusage erteilt, dass sie mich gerne für diesen Posten haben möchten. Daraufhin hat die Kommune bei meinem derzeitigen Dienstherrn die Personalakte angefordert. Mein Dienstherr hat diese auch der Kommune geschickt und zugleich ein Schreiben beigefügt, in dem er mitteilt, dass er einer eventuell geplanten Versetzung unter keinen Umständen zustimmen werde. Darüber hinaus sei er auch nicht bereit, sich in irgendeiner Weise an dem Versorgungslastenausgleich zu beteiligen.

Die Kommune hat daraufhin signalisiert, dass sie gewillt sind, die "Raubernennung" durchzuziehen. D.h., dass ich einfach die Urkunde entgegen nehme und damit kraft Gesetzes aus meinem jetzigen Dienstverhältnis entlassen bin. Ihnen ist bewusst, dass sie damit ihren eigentlich Anspruch auf die Abfindungszahlung gegen meinen jetzigen Dienstherren (welche sie im Rahmen einer Versetzung hätte) verlieren.

Nun tritt jedoch das folgende Problem auf, wobei ich eure Hilfe benötige:
Das Innenministerium des Landes, in welchem die Kommune liegt, hat der Kommune wohl mitgeteilt, dass diese zunächst ihre Dienstherrenfähigkeit zu prüfen habe. Das bedeutet, dass das Innenministerium wohl Zweifel daran hegt, ob mich die Kommune überhaupt als Beamten mit der Fachrichtung "Steuerverwaltung" beschäftigen darf. Hintergrund wird wohl sein, dass die Kommunen ansonsten lediglich Beamte der Fachrichtung "Allgemeine Dienste" beschäftigen.
Sollte es nun so kommen, dass die Kommune demnach keine Beamten der Fachrichtung "Steuerverwaltung" beschäftigen darf, ergibt sich das folgende Problem: Die Kommune darf mich so, wie ich jetzt darstehe, nicht übernehmen (falsche Fachrichtung). Sie ist jedoch gewillt, dass ich zu Ihnen komme. Daher möchten sie mir auch den horizontalen Laufbahnwechsel ("Steuerverwaltung" zu "Allgemeine Dienste") ermöglichen, welches mit einer 6-monatigen "Ausbildung" in der Kommune verbunden ist. Dies sei aber nur auf zwei Wegen möglich:

1.) Ich komme zunächst als Angestellter zu Ihnen für 6 Monate. Im Anschluss würden sie mich wieder verbeamten.
2.) Mein Dienstherr stimmt einer Abordnung für 6 Monate zu.

Das Problem zu 1.) ist, dass ich wohl sämtliche bis dahin erdiente Pensionsansprüche verlieren würde, da ich mich aus dem Beamtenverhältnis meines jetzigen Dienstherren ja entlassen lassen müsste. Ist für mich demnach keine wirkliche Option.
Das Problem zu 2.) ist, dass mein Dienstherr da nicht mitspielen wird, da er ja schon deutlich gemacht hat, dass er nicht mal einer Versetzung zustimmen wird (allgemeine Begründung ist die Personalknappheit im (ehemaligen) gehobenen Dienst, ohne dass diese näher begründet wird).

Daher ist nun meine Frage, ob ich ggf. die Zustimmung meines Dienstherrn in irgendeiner Weise (ggf. gerichtlich) "erzwingen" kann? Bisher habe ich noch keine schriftlichen Auseinandersetzungen mit meinem Dienstherrn geführt. Ich habe lediglich die telefonische Auskunft bekommen (jedoch haben alle Beamten des gehobenen Dienstes in einer Rundmail Kenntnis davon erlangt, dass mein Dienstherr keinen Versetzungen mehr zustimmen wird).

Vielen Dank bereits vorab für eure Mithilfe. Hoffentlich könnt ihr mir weiterhelfen.

Beste Grüße,

Stressi
Torquemada
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Re: "Raubernennung" scheitert wegen unterschiedlicher Laufbahn

Beitrag von Torquemada »

Stressi hat geschrieben: 21. Jan 2019, 13:33
Das Problem zu 1.) ist, dass ich wohl sämtliche bis dahin erdiente Pensionsansprüche verlieren würde, da ich mich aus dem Beamtenverhältnis meines jetzigen Dienstherren ja entlassen lassen müsste.
Das stimmt generell schon mal nicht, weil die Nachversicherung auf Antrag nicht erfolgt, wenn in einem bestimmten Zeitraum wieder eine Berufung ins Beamtenverhältnis erfolgt.
Hierzu mal in den Regelungen des Bundeslandes nachlesen. Welches Bundesland ist das?
Stressi
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Re: "Raubernennung" scheitert wegen unterschiedlicher Laufbahn

Beitrag von Stressi »

Das Bundesland wäre Niedersachsen.

Ich habe auch bereits etwas dazu nachgelesen, aber mir noch keinen tiefgreifenden Einblick verschaffen können. Jedenfalls ist mein jetziger Dienstherr die Freie und Hansestadt Hamburg, wobei ich Landesbeamter bin. Soweit ich richtig gesehen habe, gibt es auch die Möglichkeit anstatt der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Antrag auf Altersgeld zu stellen. Dieses soll dann in der gleichen Höhe wie die erdienten Pensionsansprüche festgesetzt und mit Eintritt in die Regelaltersgrenze ausgezahlt werden. Stimmt das so?
Gerda Schwäbel
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Re: "Raubernennung" scheitert wegen unterschiedlicher Laufbahn

Beitrag von Gerda Schwäbel »

Falsch ist schon die Annahme, dass sich eine Nachversicherung negativ auf die Berücksichtigung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit auswirken würde. Die Berücksichtigung des Zeitraums der Tätigkeit in Hamburg ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und dem Umstand, dass die "durchgeführte Nachversicherung" in Abs. 1 Satz 2 und in Absatz 3 nicht genannt ist.

Altersgeld in Hamburg zu beantragen ist m. E. sinnlos, weil bei dem Sachverhalt (voraussichtliches Wiedereintreten in das Beamtenverhältnis) gar kleine Nachversicherung durchzuführen wäre.

Nein, zwingen können Sie Ihren Dienstherrn nicht, Sie zu versetzen.
Torquemada
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Re: "Raubernennung" scheitert wegen unterschiedlicher Laufbahn

Beitrag von Torquemada »

Gerda Schwäbel hat geschrieben: 21. Jan 2019, 16:12 Die Berücksichtigung des Zeitraums der Tätigkeit in Hamburg ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und dem Umstand, dass die "durchgeführte Nachversicherung" in Abs. 1 Satz 2 und in Absatz 3 nicht genannt ist.
Er will nach Niedersachsen.
Gerda Schwäbel
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Re: "Raubernennung" scheitert wegen unterschiedlicher Laufbahn

Beitrag von Gerda Schwäbel »

Torquemada hat geschrieben: 21. Jan 2019, 16:14Er will nach Niedersachsen.
Oh vielen Dank, dann hatte ich schreiben sollen:

Die Berücksichtigung des Zeitraums der Tätigkeit in Hamburg ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz für das Land Niedersachsen und dem Umstand, dass die "durchgeführte Nachversicherung" in Abs. 1 Satz 2 und in Absatz 2 nicht genannt ist.
Stressi
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Re: "Raubernennung" scheitert wegen unterschiedlicher Laufbahn

Beitrag von Stressi »

Super, vielen Dank schon einmal für diese Antworten.

Wäre es nichts desto trotz sinnvoll, Altersgeld in Hamburg zu beantragen? Denn sollte in der Zeit, in welcher ich als Angestellter beschäftigt bin, doch etwas passieren, was dazu führt, dass doch keine Verbeamtung durchgeführt werden kann, wäre lediglich die Nachversicherung in der Rentenversicherung für mich maßgebend (würde dann ja Angestellter bleiben und in die gesetzliche Rente gehen). In diesem Fall würde sich doch das Altersgeld positiv auswirken, oder?

Im anderen Fall, wenn ich wie geplant wieder verbeamtet würde, würde das Altersgeld wohl auf die Pension angerechnet werden, welche ich dann von der Kommune bekäme, oder? Wird dieses dann in voller Höhe angerechnet, oder lediglich insoweit, als dass die "normale" erdiente Pension den Höchstsatz von 71,75% überschreitet?

LG
Gerda Schwäbel
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Re: "Raubernennung" scheitert wegen unterschiedlicher Laufbahn

Beitrag von Gerda Schwäbel »

Stressi hat geschrieben: 21. Jan 2019, 16:36 Wäre es nichts desto trotz sinnvoll, Altersgeld in Hamburg zu beantragen? Denn sollte in der Zeit, in welcher ich als Angestellter beschäftigt bin, doch etwas passieren, was dazu führt, dass doch keine Verbeamtung durchgeführt werden kann, wäre lediglich die Nachversicherung in der Rentenversicherung für mich maßgebend (würde dann ja Angestellter bleiben und in die gesetzliche Rente gehen). In diesem Fall würde sich doch das Altersgeld positiv auswirken, oder?
Ich sehe dafür keinen Grund.
Altersgeld ist – so wie ich das verstehe – der Regelfall. Wird stattdessen die Nachversicherung gewünscht, muss man innerhalb eines Monats nach Beendigung des Beamtenverhältnisses durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde anstelle des Altersgeldes die Nachversicherung wählen (§ 89b HmbBeamtVG).
Solange keine Nachversicherung durchgeführt ist – und das passiert ja nicht, wenn Sie es nicht innerhalb eines Monats beantragen – haben Sie später Anspruch auf Altersgeld. Wollen Sie es tatsächlich in Anspruch nehmen, dann sollten Sie es zu gegebener Zeit beantragen, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach dem gewünschten Termin.
Wenn Sie wieder in ein Beamtenverhältnis übernommen werden und dort später einen Versorgungsanspruch haben, dann stehen Sie wegen § 89c Absatz 3 ohne altersgeldfähige Dienstzeit da – weil Niedersachsen die Zeit Ihrer Tätigkeit in Hamburg zwingend berücksichtigen muss - und ihr Anspruch auf Altersgeld reduziert sich auf null.
Stressi
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Re: "Raubernennung" scheitert wegen unterschiedlicher Laufbahn

Beitrag von Stressi »

Hallo Frau Schwäbel,

vielen herzlichen Dank! Sie haben mir sehr weitergeholfen.

Lediglich zur Vervollständigung wollte ich noch anmerken, dass der Anspruch auf Altersgeld solange ruht, bis der (ehemalige) Beamte die Regelaltersgrenze für die Altersrente erreicht. Innerhalb von 6 Monaten nach Erreichen diese Regelaltersgrenze (oder eines früheren Zeitraum - s. Ausnahmen des § 89d Abs. 2 ff. HmbBeamtVG) ist dann der Antrag auf Festsetzung und Auszahlung des Altersgeldes bei der zuletzt zuständigen Dienststelle zu beantragen. Anderenfalls wird erst ab dem Monat der Antragsstellung festgesetzt und gezahlt (§ 89d Abs. 1 HmbBeamtVG).

Ist schon wahnsinn, dass man sich den Anspruch dann für die nächten 40 Jahre merken muss, bis man in die Rente geht... Das setzt auf jeden Fall eine gute Organisation im eigenen häuslichen Papierkram voraus... :P
Torquemada
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Re: "Raubernennung" scheitert wegen unterschiedlicher Laufbahn

Beitrag von Torquemada »

Stressi hat geschrieben: 22. Jan 2019, 07:50

Ist schon wahnsinn, dass man sich den Anspruch dann für die nächten 40 Jahre merken muss, bis man in die Rente geht... Das setzt auf jeden Fall eine gute Organisation im eigenen häuslichen Papierkram voraus... :P
Das gilt auch für Renten und Betriebsrenten.
Frau M.
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Re: "Raubernennung" scheitert wegen unterschiedlicher Laufbahn

Beitrag von Frau M. »

Hallo,

also ich ernenne demnächst eine Beamtin in meiner nds. Kommune in der Fachrichtung Steuerverwaltung. Die Aussage vom MI war, dass man dies tun könne, weil kein gesetzliches Verbot dagegen vorliegen würde. Die (Steuer)Aufgabe müsse nur originäre Aufgabe der Gemeinde sein, also Polizei ginge demnach nicht.

VG
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