Empfangsbestätigung bei Absageschreiben

Allgemeine Themen zum Bereich des öffentlichen Dienstes.

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Frau M.
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Empfangsbestätigung bei Absageschreiben

Beitrag von Frau M. »

Hallo zusammen,

ich verschicke mit den Negativmitteilungen auch Empfangsbestätigungen, frage mich aber schon seit Anbeginn meiner Tätigkeit, ob dies überhaupt notwendig ist.

Kann mir jemand sagen, warum man bei internen Absageschreiben Empfangsbestätigungen mitschickt? Ob dies notwendig ist? Und wenn ja, aus welchem Grund.

LG
Frau M.
Frau M.
Beiträge: 41
Registriert: 7. Dez 2015, 11:04
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Re: Empfangsbestätigung bei Absageschreiben

Beitrag von Frau M. »

Hallo,

ich sende einem internen Bewerber ein Absageschreiben mit Empfangsbestätigung zu, in dem steht, dass ein anderer Bewerber besser geeignet war.

Mit der Rücksendung der Empfangsbestätigung quittiert mir der abgelehnte Bewerber den Empfang der Absage.

Ist das überhaupt notwendig? Muss ich den nicht zurück gesandten Empfangsbestätigungen hinterher telefonieren?

Ich hoffe, das war etwas verständlicher.

Viele Grüße
Frau M.
Torquemada
Moderator
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Re: Empfangsbestätigung bei Absageschreiben

Beitrag von Torquemada »

Da tauchen wir tief in das Verwaltungsverfahrensgesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung ein.
Denn vom Grundsatz her muss der Absender den Zugang nachweisen.
Silencium
Beiträge: 232
Registriert: 29. Mär 2010, 19:30
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Re: Empfangsbestätigung bei Absageschreiben

Beitrag von Silencium »

Verwaltungsrechtlich ist es nicht erforderlich mit dem Instrumentarium einer Empfangsbestätigung zu hantieren. Gleichwohl ist es dem Dienstherrn natürlich freigestellt, aus Beweissicherungsgründen Empfangsbestätigungen zu verwenden. Die ständige Rechtsprechung statuiert aufgrund des Grundsatzes der Ämterstabilität bei Stellenbesetzungsverfahren im öffentlichen Dienst das Erfordernis, den abgelehnten Bewerber spätestens 2 Wochen vor der Stellenbesetzung mit einem anderen Bewerber zu informieren, um ihm die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes nicht abzuschneiden. Kann der Dienstherr nicht beweisen, dass diese Mitteilung fristgemäß dem Adressaten zugegangen ist, leidet das Stellenbesetzungsverfahren an einem schwerwiegenden Mangel der unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nach neuester Rechtsprechung (BVerwG NVwZ 2011, 358 ff.) ggf. sogar zur Nichtigkeit, jedenfalls aber zu einer Anfechtungsmöglichkeit der Ernennung des vorgezogenen Bewerbers führen kann.
"Ungerechtigkeit ist relativ leicht zu ertragen, Gerechtigkeit tut weh." (Henry Louis Mencken)
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