Wirksamkeit einer Ernennung bei Auflösung der Behörde
Moderator: Moderatoren
Wirksamkeit einer Ernennung bei Auflösung der Behörde
Hallo zusammen,
mich würde Eure Meinung zu folgendem Sachverhalt interessieren:
Eine Bundesbehörde wird zum Jahreswechsel umbenannt. Im Dezember stellt sie noch Ernennungsurkunden mit der alten Behördenbezeichnung aus. Die meisten Urkunden werden noch im Dezember ausgehändigt. Einige wenige Urkunden können aber erst im Januar ausgehändigt werden. Die Behörde heißt dann anders, ist aber gem. Einrichtungserlass Rechtsnachfolger. Der Leiter der alten Behörde (ein Direktor) bleibt als Leiter (ebenfalls mit dem Titel Direktor) der neuen Behörde erhalten. Meiner Meinung nach sind mit Jahreswechsel die nicht ausgehändigten Urkunden trotz bestehender Rechtsnachfolge untergegangen und damit läge Nichtigkeit der Ernennung vor. Folge: Ausstellen einer neuen Urkunde mit neuem Behördennamen.
Was denkt Ihr?
mich würde Eure Meinung zu folgendem Sachverhalt interessieren:
Eine Bundesbehörde wird zum Jahreswechsel umbenannt. Im Dezember stellt sie noch Ernennungsurkunden mit der alten Behördenbezeichnung aus. Die meisten Urkunden werden noch im Dezember ausgehändigt. Einige wenige Urkunden können aber erst im Januar ausgehändigt werden. Die Behörde heißt dann anders, ist aber gem. Einrichtungserlass Rechtsnachfolger. Der Leiter der alten Behörde (ein Direktor) bleibt als Leiter (ebenfalls mit dem Titel Direktor) der neuen Behörde erhalten. Meiner Meinung nach sind mit Jahreswechsel die nicht ausgehändigten Urkunden trotz bestehender Rechtsnachfolge untergegangen und damit läge Nichtigkeit der Ernennung vor. Folge: Ausstellen einer neuen Urkunde mit neuem Behördennamen.
Was denkt Ihr?
Re: Wirksamkeit einer Ernennung bei Auflösung der Behörde
Die Ernennungsurkunden sind/bleiben/werden wirksam und rechtmäßig. Eine Behörde - jedenfalls solche innerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung - ist selbst nie rechtsfähig und passivlegitimiert (vgl. Rechtsträgerprinzip des § 78 VwGO). Die Behörde handelt nur für ihren Rechtsträger (z.B. Bund, Land, Kommune). Daher ist es juristisch unbedenklich wenn so wie im geschilderten Fall verfahren wird. Der Dienstherr ist und bleibt identisch.
"Ungerechtigkeit ist relativ leicht zu ertragen, Gerechtigkeit tut weh." (Henry Louis Mencken)
Re: Wirksamkeit einer Ernennung bei Auflösung der Behörde
Die Urkunden beim WEchsel der Beamten aus der Arbeitsverwaltung in die Zollverwaltung im Jahr 2004 wurden auch nicht geändert, war unerheblich, man wurde einfach z. B. vom VAM zum ZAM, ohne etwas in der Hand zu haben Im mittleren Dienst kam Verbeamtung in der Arbeitsverwaltung ja nicht vor, betraf also ausschließlich Beamte im gehD.
Die Ernennungsurkunden kommen auch von der Bundesrepublik Deutschland.... wenn man z. B. gegen seinen Dienstherrn klagt, dann klagt man automatisch gegen die Bundesrepublik Also alles unbedenklich.
Im hiervorliegenden Fall bleibt man ja sogar beim BMF da die neue Behörde sicher die Grenzzolldirektion ist es sich also nur um eine "Modernisierung" der BFDen handelt....
Grüssle Gerda
Die Ernennungsurkunden kommen auch von der Bundesrepublik Deutschland.... wenn man z. B. gegen seinen Dienstherrn klagt, dann klagt man automatisch gegen die Bundesrepublik Also alles unbedenklich.
Im hiervorliegenden Fall bleibt man ja sogar beim BMF da die neue Behörde sicher die Grenzzolldirektion ist es sich also nur um eine "Modernisierung" der BFDen handelt....
Grüssle Gerda
Re: Wirksamkeit einer Ernennung bei Auflösung der Behörde
Hi,
danke für eure Hinweise.
1. Ist nicht die Generalzolldirektion.
2. Eine Ernennung wird mit Aushändigung der Urkunde wirksam. Wenn ich in 2016 eine Ernennungsurkunde einer nicht mehr existenten Behörde erhalte, kann die m.E. nicht mehr wirksam sein. Nochmal zur Verdeutlichung: Behörde A existiert bis 31.12.2015. Behörde B wird zum 01.01.2016 eingerichtet. Eine nichtausgehändigte Urkunde aus Behörde A kann keine Wirksamkeit in 2016 entfalten, da es die Behörde ja nicht mehr gibt.
3. Ernennungen in 2015 und früher bleiben natürlich wirksam. Das ist auch unstrittig.
danke für eure Hinweise.
1. Ist nicht die Generalzolldirektion.
2. Eine Ernennung wird mit Aushändigung der Urkunde wirksam. Wenn ich in 2016 eine Ernennungsurkunde einer nicht mehr existenten Behörde erhalte, kann die m.E. nicht mehr wirksam sein. Nochmal zur Verdeutlichung: Behörde A existiert bis 31.12.2015. Behörde B wird zum 01.01.2016 eingerichtet. Eine nichtausgehändigte Urkunde aus Behörde A kann keine Wirksamkeit in 2016 entfalten, da es die Behörde ja nicht mehr gibt.
3. Ernennungen in 2015 und früher bleiben natürlich wirksam. Das ist auch unstrittig.
Re: Wirksamkeit einer Ernennung bei Auflösung der Behörde
Ich bin der Meinung, die Urkunde entfacht ihre innere Wirksamkeit durch Ausstellen und Unterschreiben.
Diese müsste auch nach Aufgabenübergang/Umbenennung erhalten bleiben.
Die äußere Wirksamkeit tritt mit Aushändigung der Urkunde in Kraft
Diese müsste auch nach Aufgabenübergang/Umbenennung erhalten bleiben.
Die äußere Wirksamkeit tritt mit Aushändigung der Urkunde in Kraft
Re: Wirksamkeit einer Ernennung bei Auflösung der Behörde
Nochmal: Nicht die Behörde ernennt Beamte, sondern der Dienstherr. Die Dienstherrenfähigkeit besitzt ausschließlich die hinter der Behörde stehende Gebietskörperschaft (z.B. der Bund) oder die selbst rechtsfähigen Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 BBG bzw. § 2 BeamtStG). Daher ist es völlig irrelevant ob die Behörde, die die Ernennung zum 01.01.2016 vollzieht (=Aushändigung der Ernennungsurkunde) mit der ausstellenden Behörde (=Erstellung der Ernennungsurkunde) divergiert. Rechtsdogmatisch ist das - wie bereits dargestellt - aus dem Rechtsträgerprinzip abzuleiten und völlig unstrittig. Ungeachtet dessen, hätte sich die "neue" Behörde ohnehin die alte Ernennungsurkunde durch deren Vollzug zu eigen gemacht, sodass auch nach dem altbekannten Rechtssatz "falsa demonstratio non nocet" keine Unwirksamkeit gegeben ist. Auch der Wortlaut des Verwaltungsaktes ist ja eindeutig, z.B.:yukon64 hat geschrieben:2. Eine Ernennung wird mit Aushändigung der Urkunde wirksam. Wenn ich in 2016 eine Ernennungsurkunde einer nicht mehr existenten Behörde erhalte, kann die m.E. nicht mehr wirksam sein. Nochmal zur Verdeutlichung: Behörde A existiert bis 31.12.2015. Behörde B wird zum 01.01.2016 eingerichtet. Eine nichtausgehändigte Urkunde aus Behörde A kann keine Wirksamkeit in 2016 entfalten, da es die Behörde ja nicht mehr gibt.
"Im Namen der Bundesrepublik Deutschland ernenne ich...." und NICHT "Im Namen des Bundesamtes für Fantasie und Rechtsignoranz ernenne ich..."
An dem Beispiel sieht man schön das dahinterstehende Rechtsträgerprinzip.
Die Voraussetzungen für eine wirksame Ernennung sind ferner in § 10 BBG geregelt. Insbesondere Abs. 2 aaO enthält die Voraussetzungen für eine Ernennung. Diese liegen offenkundig vor.
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Re: Wirksamkeit einer Ernennung bei Auflösung der Behörde
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein. In diesem Fall liefern Dir §§ 16,17 BeamtStG die Antwort. Und § 11 BeamtStG liefert Dir die Antwort warum Deine Einschätzung nicht zutrifft.yukon64 hat geschrieben:Hallo zusammen,
mich würde Eure Meinung zu folgendem Sachverhalt interessieren:
Eine Bundesbehörde wird zum Jahreswechsel umbenannt. Im Dezember stellt sie noch Ernennungsurkunden mit der alten Behördenbezeichnung aus. Die meisten Urkunden werden noch im Dezember ausgehändigt. Einige wenige Urkunden können aber erst im Januar ausgehändigt werden. Die Behörde heißt dann anders, ist aber gem. Einrichtungserlass Rechtsnachfolger. Der Leiter der alten Behörde (ein Direktor) bleibt als Leiter (ebenfalls mit dem Titel Direktor) der neuen Behörde erhalten. Meiner Meinung nach sind mit Jahreswechsel die nicht ausgehändigten Urkunden trotz bestehender Rechtsnachfolge untergegangen und damit läge Nichtigkeit der Ernennung vor. Folge: Ausstellen einer neuen Urkunde mit neuem Behördennamen.
Was denkt Ihr?
Re: Wirksamkeit einer Ernennung bei Auflösung der Behörde
Nicht ganz; das BeamtStG gilt ausweislich § 1 BeamtStG nicht für Bundesbeamte.Blue Ice Ultra hat geschrieben:Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein. In diesem Fall liefern Dir §§ 16,17 BeamtStG die Antwort. Und § 11 BeamtStG liefert Dir die Antwort warum Deine Einschätzung nicht zutrifft.
"Ungerechtigkeit ist relativ leicht zu ertragen, Gerechtigkeit tut weh." (Henry Louis Mencken)
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Re: Wirksamkeit einer Ernennung bei Auflösung der Behörde
Falsches Forum Bundesbeamtenforum wäre richtig
Die Frage ist, ob die Ernennung nichtig im Sinne des § 13 (1) Nr. 2 BBG sein könnte. Dann enthält aber § 13 (2) Nr. 2 BBG eine Lösng: Wenn die zuständige Stelle die Ernennung bestätigt, ist die Ernennung von Anfang an wirksam.
Ich fasse mal kurz zusammen: mögliche unzuständige Stelle (alte Dienststelle) ernennt dich. Die Urkunde wird durch Aushändigung der neuen Stelle, die jetzt zuständig ist, vollzogen...
Ich schreibe jetzt nicht weiter, weil es wohl eindeutig ist, dass wenn der Vollziehungsakt durch die neue , sachlich zuständige Stelle durchgeführt wird, deren handelnde Akteure identisch mit der alten Stelle sind, wohl eine konkludente Bestätigung im Sinne von § 13 (2) Nr. 2 BBG vorliegen wird.
Die Frage ist, ob die Ernennung nichtig im Sinne des § 13 (1) Nr. 2 BBG sein könnte. Dann enthält aber § 13 (2) Nr. 2 BBG eine Lösng: Wenn die zuständige Stelle die Ernennung bestätigt, ist die Ernennung von Anfang an wirksam.
Ich fasse mal kurz zusammen: mögliche unzuständige Stelle (alte Dienststelle) ernennt dich. Die Urkunde wird durch Aushändigung der neuen Stelle, die jetzt zuständig ist, vollzogen...
Ich schreibe jetzt nicht weiter, weil es wohl eindeutig ist, dass wenn der Vollziehungsakt durch die neue , sachlich zuständige Stelle durchgeführt wird, deren handelnde Akteure identisch mit der alten Stelle sind, wohl eine konkludente Bestätigung im Sinne von § 13 (2) Nr. 2 BBG vorliegen wird.