Charakter Bescheidung Vorstellungstermin Einstellung Beamter

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Apparatschik
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Charakter Bescheidung Vorstellungstermin Einstellung Beamter

Beitrag von Apparatschik »

Hallo,

wenn in einem Assessment Center / strukturierten Interview über die persönliche Eignung eines Beamtenanwärters
und die Einstellung befunden wird, haben wir es ja mit zwei Maßnahmen zu tun:

Einmal liegt eine Prüfungs- bzw. Beurteilungsentscheidung vor und zum Anderen erfolgt ja mehr oder weniger zwangsläufig daran gebunden die Auswahlentscheidung. Welchen Charakter haben beide?

Die Auswahlentscheidung dürfte ja zweifelfrei VA-Charakter haben, da ja hier über das Ja oder das Nein der Einstellung befunden wird. Sämtliche Merkmale, inkl. Regelung (Rechteänderung: Entstehung Beamtenstatus am Ernnenungstermin oder nicht), Außenwirkung und deren Unmittelbarkeit dürften ja gut erkennbar vorliegen. Selbst an der Bekanntgabe zum Eintritt der Wirksamkeit dürfte es nicht mangeln, da man dies ja schriftlich bekommt.

Aber was ist mit der vorher erfolgten Prüfingsentscheidung? Hier dürften doch ebenso alle VA-Merkmale erfüllt sein.
Auch hier dürfte die Außenwirkung vorliegen, da einem das Resultat über das Bestehen / Nichtbestehen doch auch mit dem gleichen Schreiben, wie die Auswahlentscheidung mitgeteilt wird. Ebenso liegt ja auch die Regelung vor, welche besagt, ob bestanden wurde oder nicht - mit der Folge, das die Änderung der Rechte eintreten kann oder nicht. Einzig eine gewisse Mittelbarkeit im Hinblick auf die Regelung, aber nicht auf die Außenwirkung dürfte doch ev. festzustellen sein. Die Regelung in der Prüfungentscheidung setzt ja die Richtung, in welche die Auswahlentscheidung mehr oder weniger laufen muss fest.
Prüfungsentscheidungen, welche geeignet sind Rechtsstellungen zu ändern, werden ja nach st. Rechtsprechung eigentlich immer als VAs betrachtet.

Kann man vom Konstrukt eines unabhängigen (Prüfungsentscheidung) und eines abhängigen (Auswahlentscheidung) VAs ausgehen? Wäre so etwas denkbar bzw. zulässig?

Oder handelt es sich - so eine Fachmeinung - eine Maßnahme vorbereitenden Verwaltungshandelns,
welcher nicht mit der Anfechtungsklage / Verpflichtungsklage sondern mit der Kombi § 44 a VwGO i. V. m. Anfechtung der Auswahlentscheidung / Allgemeine Leistungsklage begegnet wird? Dies würde aber dem Prinzip der direkten Anfechtbarkeit einer rechteändernden Prüfung zuwiderlaufen und würde auch eine gewisse Herabwürdigung der Prüfung gegenüber anderen profaneren vorbereitenden Maßnahmen bedeuten. Der Schutz müsste ja aber dennoch § 44 a VwGO gewährleistet sein?

Dankbar für eine hilfreiche Antwort ist:

Apparatschik
Silencium
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Re: Charakter Bescheidung Vorstellungstermin Einstellung Bea

Beitrag von Silencium »

Der reinen Prüfugnsentscheidung selbst dürfte es nach ganz h. M. am VA-Charakter mangeln, es fehlt bereits an der Regelungswirkung, die nur vorliegt, wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (BVerwGE 55, 280 (285); 77, 268 (271). An der Unmittelbarkeit fehlt es jedoch gerade, bloße Kausalität reicht nicht aus. Dies lässt sich schön aus einem Erst-Recht-Schluss zu einer beamtenrechtlichen Beurteilung folgern, die nach h.M. ebenfalls keine VA-Qualität besitzt; wie bereits richtig vermutet, handelt es sich um eine rein vorbereitende Maßnahme.
VA-Qualität kommt hingegen dann der Einstellungs-bzw. Nichteinstellungsentscheidung zu.

Die statthafte Klageart richtet sich insofern nach dem klägerischen Begehren (§ 88 VwGO). Geht man gegen die Nichteinstellung vor, so wäre die Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage die statthafte Klageart. Denn der Kläger wird ja gerade nicht gegen bloße Einzelschritte dieses Gesamteinstellungsprozesses vorgehen wollen, sondern gerade gegen dessen Resultat (Nichteinstellung).

In der Rechtspraxis kann dem Ganzen aufgrund des Grundsatzes der Ämterstabilität ohnehin nur im einstweiligen Rechtsschutz begegnet werden. Der Hauptsacherechtsschutz ist daher selbst nicht effektiv. Ist der Konkurrent nämlich erst einmal verbeamtet, gibt es für den Kläger keine freie Stelle mehr. Die wenigen - von der Rechtsprechung sehr restriktiv gehandhabten Ausnahmen - stelle ich hier aufgrund der Komplexität der Thematik nicht weiter dar.
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Apparatschik
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Re: Charakter Bescheidung Vorstellungstermin Einstellung Bea

Beitrag von Apparatschik »

Danke erstmal!

Bist Du Dir zunächst bezgl. des Nicht-VA in Hinsicht auf die Prüfungsentscheidung relativ sicher?
Ich hätte da auch eher bei der Regelung eine gewisse Mittelbarkeit gesehen.
Diese Mittelbarkeit in Bezug auf die Regelung hatte aber in einer früheren Ausbildung so keine Rolle gespielt,
hingegen jene in Hinsicht auf die Außenwirkung schon.
Eine andere Meinung hatte Probleme bei der Außenwirkung sehen wollen, die ich so nicht teilen kann.
Da stimmte eigentlich alles, sogar die Bekanntgabe.

Bist Du Dir ebenso bei der Versagungsgegenklage sicher? Normalerweise ist da schon was dran,
da man ja mit der Bewerbung den Verwaltungsakt der Einstellung beantragt hat, welcher einem ja versagt wurde.
Und dagegen wehrt man sich. Liest sich schlüssig.

Ich hätte eben in Bezug auf den Prüfungsteil gesagt, dass man hier eben im Falle des VA seperat anfechtet und ebenso seperat verpflichten lässt.

Im Falle des Nicht-VA (in Bezug auf Prüfung) hätte ich gesagt:
Auswahlentscheidung anfechten und in diesem Zusammenhang im Wege des § 44 a VwGO Überprüfung und Aufhebung der Prüfungsentscheidung
und mit der allgemeinen Leistungsklage (da ja eben dann kein VA!) Verpflichtung zur neuen Prüfungsentscheidung.
Wäre dass eine gleichzeitig auch gangbarer und zulässiger Weg?
Nach Deiner Sichtweise wäre es ja dann Versagungsgegenklage gegen die Auswahlentscheidung,
inkl. der Überprüfung der Prüfungsentscheidung im Rahmen des § 44 a VwGO?
Oder fassen wir es so: Ist die allgemeine Leistungsklage subsidiär zur Versagungsgegenklage?

Bezgl. des vorläufigen Rechtsschutzes (ev. Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) würde ich sagen,
dass dieser im Falle einer Anwärterstelle nicht möglich ist, da ja die Stelle im nächsten Jahr wieder besetzt werden kann.
Da dürfte ja noch keine Ämterstabilität vorliegen.
Darüber habe ich auch nachgedacht,
da ja jeder Artikel über Konkurrentenstreitigkeiten stets mit dem Verweis auf den vorläufigen Rechtsschutz beginnt.
Es geht aber nicht um ein einzigartiges konkret-funktionales Amt, welches tatsächlich nur so gesichert werden kann.
Damit habe ich mich schon mal befasst. Da ist aber auch die Rechtsprechung in Bewegung - etwas weg von der Ämterstabilität.
Außerdem ist es ja so, dass man einen Beamtenstatus nicht vorläufig begründen können sollte;
darum geht es doch aber gerade bei der Einstellung ins Beamtenverhältnis.
Dies ist m. E. nur mit der rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache möglich.


sbl
Apparatschik
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Re: Charakter Bescheidung Vorstellungstermin Einstellung Bea

Beitrag von Apparatschik »

Bezgl. der Versagungsgegenklage wäre aber kritisch anzumerken, dass sich diese doch auf die Erlangung des begehrten Verwaltungsaktes richtet,
welcher einem - zu Unrecht, reklamiert man - verwehrt wurde. D. h., man muss doch irgendwie glaubhaft machen, dass einem dieser unter allen Umständen zusteht. Bei einer Auswahlentscheidung handelt es sich doch aber um eine Ermessensentscheidung, weshalb man doch Anspruch auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Ermessensausübung haben kann, aber nicht auf die Erteilung des begehrten aber abgelehnten VAs.
M. E. sollte die Versagungsgegenklage deshalb in der Konstellation der vorliegenden Ermessensentscheidung bei der Auswahlentscheidung nicht einschlägig sein.
Im Falle des nicht vorliegenden VAs in Bezug auf die Prüfungsentscheidung sollte es doch so aussehen, dass man gegen die 2. Stufe - die Auswahlentscheidung - mit der Anfechtungsklage vorgeht, die Prüfungsentscheidung mit § 44 a VwGO (Satz 1: "Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.") scheinbar innerhalb dieser Anfechtungsklage angeht und mit einer allgemeinen Leistungsklage eine neue Prüfungsentscheidung anstrengt.
Andererseits redet Hilg in "Verwaltungsgerichtsbarkeit", Neue Reihe, BVS, 2010, S. 78 Abs. 1 von der Versagungsgegenklage im Zusammenhang mit der Versagung der Ernennung zum Beamten. Dieser müsste doch auch eine Auswahlentscheidung - auch für einen konkret-funktionalen Posten - vorangegangen sein. Da dürfte doch keine weitere Entscheidung dazwischen liegen.
Kann meine Sicht jemand bestätigen?

Apparatschik
Silencium
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Re: Charakter Bescheidung Vorstellungstermin Einstellung Bea

Beitrag von Silencium »

Apparatschik hat geschrieben:Bist Du Dir zunächst bezgl. des Nicht-VA in Hinsicht auf die Prüfungsentscheidung relativ sicher?
Ich hätte da auch eher bei der Regelung eine gewisse Mittelbarkeit gesehen.
Ich denke, dass dies zumindest die vordringende Ansicht sein dürfte, wenngleich sich auch für die Gegenansicht Argumente finden lassen. Für meine Auffassung würde aber eben der Vergleich mit den beamtenrechtlichen Beurteilung sprechen, was ich für vergleichbar halte.
Für den konkreten Fall ist mir jedoch leider kein Urteil bekannt.

Dass die Unmittelbarkeit bei der Außenwirkung relevant ist, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 35 VwVfG. Für die Regelung ergibt sie sich aus sich selbst heraus. Einer Regelung ist die Unmittelbarkeit sozusagen immanent.
Apparatschik hat geschrieben:Ich hätte eben in Bezug auf den Prüfungsteil gesagt, dass man hier eben im Falle des VA seperat anfechtet und ebenso seperat verpflichten lässt.
Woraus sollte sich die Notwendigkeit einer separaten Anfechtung ergeben? Die Prüfungsentscheidung ist ja keine bloße Nebenbestimmung.
Diese künstliche Separierung der ganzen Einzelschritte mutet sehr theoretisch an, und überzeugt mich persönlich leider gar nicht.
Apparatschik hat geschrieben:Bist Du Dir ebenso bei der Versagungsgegenklage sicher? Normalerweise ist da schon was dran,
da man ja mit der Bewerbung den Verwaltungsakt der Einstellung beantragt hat, welcher einem ja versagt wurde.
Und dagegen wehrt man sich. Liest sich schlüssig.
Genau.
Apparatschik hat geschrieben:Im Falle des Nicht-VA (in Bezug auf Prüfung) hätte ich gesagt:
Auswahlentscheidung anfechten und in diesem Zusammenhang im Wege des § 44 a VwGO Überprüfung und Aufhebung der Prüfungsentscheidung
und mit der allgemeinen Leistungsklage (da ja eben dann kein VA!) Verpflichtung zur neuen Prüfungsentscheidung.
Wäre dass eine gleichzeitig auch gangbarer und zulässiger Weg?
Nach Deiner Sichtweise wäre es ja dann Versagungsgegenklage gegen die Auswahlentscheidung,
inkl. der Überprüfung der Prüfungsentscheidung im Rahmen des § 44 a VwGO?
Oder fassen wir es so: Ist die allgemeine Leistungsklage subsidiär zur Versagungsgegenklage?
Ich würde hier anders ansetzen. Aufgrund des Amtermittlungsgrundsatzes im Verwaltungsprozess und der Auslegung des klägerischen Begehrens durch das Gericht steht die Klageart m.E. gar nicht zur Disposition.

Geht man im Hauptsacherechtsschutz gegen den VA - also die Ablehnung der Einstellung vor- so liegt eine Versagungsgegenklage vor. Im Umkehrschluss wäre übrigens die Einstellungszusage (als Zusicherung i. S. d. § 38 VwVfG) nach h. M. ebenfalls ein VA. Da jedoch die Behörden den nicht berücksichtigten Bewerbern nach gängiger und rechtlich anerkannter Praxis erst zwei Wochen vor dem geplanten Einstellungstermin des berücksichtigten Bewerbers die Ablehnungsschreiben (VA) versenden, können diese zwar Versagungsgegenklage erheben, diese müssten jedoch nach Eintritt der Ernennung in eine Feststellungsklage bzw. allgemeine Leistungsklage umgewandelt werden (Klageänderung). Zwar wurde der Grundsatz der Ämterstabilität in jüngerer Zeit "etwas gelockert", jedoch nicht dahingehend, dass Anwärterstellen nicht von diesem umfasst würden. Denn auch Beamtenverhältnisse auf Widerruf, Zeit oder Probe unterfallen diesem. Die Aufweichungen betreffen lediglich Fragen des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens einer Behörde (z.B. der "schnellen Ernennung" des Konkurrenten, trotz Kenntnis der Klage). Es wäre also falsch zu glauben, dass die Rechtsprechung nicht mehr an diesem Prinzip als verfassungsrechtlichen Ausfluss festhält.

Kurz gesagt: Versagungsgegenklage gegen die Auswahlentscheidung; i. R. d. Klage überprüft das Gericht dann auch das Zustandekommen der Entscheidung incl. dem (sehr begrenzt!!) nachprüfbaren Auswahlermessen hinsichtlich des Assesement-Centers...
Wie bei allen Prüfungsentscheidungen läuft dies jedoch faktisch oft ins Leere, da die Behörde hier einen weiten, gerichtlich kaum nachprüfbaren Spielraum hat.
Es müssten dann allgemein gültige Beurteilungsmaßstäbe nicht berücksichtigt worden sein etc....(steht in jedem besseren Lehrbuch zum Verwaltungsprozessrecht).

Das ganze wird vielleicht deutlicher wenn man sich den beliebten Schulzeugnisfall vor Augen führt. Die einzelnen Klausuren sind selbst auch kein VA, lediglich das Jahreszeugnis oder Abschlusszeugnis besitzt VA-Qualität.
Apparatschik hat geschrieben:Bezgl. des vorläufigen Rechtsschutzes (ev. Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) würde ich sagen,
dass dieser im Falle einer Anwärterstelle nicht möglich ist, da ja die Stelle im nächsten Jahr wieder besetzt werden kann.
Da dürfte ja noch keine Ämterstabilität vorliegen.
Darüber habe ich auch nachgedacht,
da ja jeder Artikel über Konkurrentenstreitigkeiten stets mit dem Verweis auf den vorläufigen Rechtsschutz beginnt.
Es geht aber nicht um ein einzigartiges konkret-funktionales Amt, welches tatsächlich nur so gesichert werden kann.
Jede Stelle kann irgendwann wieder besetzt werden, das Argument ist für mich nicht unbedingt schlüssig.
Und auch die Argumentation mit dem kokret-funktionellen Amt ist zirkelschlüssig. Dieser Begriff besagt ja nur, dass der Amtswalter eine gewisse, geschäftsplanmäßige Aufgabe innerhalb einer Behörde wahrnimmt. Der Anwärter nimmt hier dann sozusagen die Aufgabe der Ausbildung in eigenen Angelegenheiten wahr. Das ist zugegebenermaßen sehr gestelzt, allerdings ist das m.E. der gesamte Grundsatz der Ämterstabilität...weshalb man das im Endeffekt nur mit vielen Winkelzügen begründen und greifbar machen kann. Immerhin ist es doch ein interessanter Gedanke, dass bei einem Arbeitnehmer derartige Bedenken gar nicht greifen, auch wenn diese oftmals identische Aufgaben wie der verbeamtete Kollege gegenüber wahrnimmt ;)
Apparatschik hat geschrieben:Außerdem ist es ja so, dass man einen Beamtenstatus nicht vorläufig begründen können sollte;
darum geht es doch aber gerade bei der Einstellung ins Beamtenverhältnis.
Das ist ja auch zu keinem Zeitpunkt der Fall, da selbst die Einstellungszusage zwar VA-Charakter hat (wenn man der h.M. zum Rechtscharakter der Zusicherung folgen würde), aber eben gerade noch kein Beamtenverhältnis begründet, da diese ja den VA der Ernennung benötigt.


Ich denke es wird deutlich, dass dies ein sehr komplexes Thema ist, das schon fast disserationswürdig anmutet...ich maße mir daher nicht an, die allumfasende und korrekte Antwort präsentieren zu können.
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Silencium
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Re: Charakter Bescheidung Vorstellungstermin Einstellung Bea

Beitrag von Silencium »

Apparatschik hat geschrieben:Bezgl. der Versagungsgegenklage wäre aber kritisch anzumerken, dass sich diese doch auf die Erlangung des begehrten Verwaltungsaktes richtet,
welcher einem - zu Unrecht, reklamiert man - verwehrt wurde. D. h., man muss doch irgendwie glaubhaft machen, dass einem dieser unter allen Umständen zusteht. Bei einer Auswahlentscheidung handelt es sich doch aber um eine Ermessensentscheidung, weshalb man doch Anspruch auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Ermessensausübung haben kann, aber nicht auf die Erteilung des begehrten aber abgelehnten VAs.
M. E. sollte die Versagungsgegenklage deshalb in der Konstellation der vorliegenden Ermessensentscheidung bei der Auswahlentscheidung nicht einschlägig sein.
Nur weil es sich um eine Ermessenentscheidung handelt, schließt dies doch nicht die Möglichkeit einer Versagungsgegenklage aus?! Ich kann die Bedenken nicht teilen, innerhalb der Begründetheit der Klage wird ja gerade auch der Ermessensspielraum - wenn auch nur begrenzt - überprüft (vgl. meinen vorherigen Beitrag).
Auch die ggf. fehlerhafte Beurteilung oder das fehlerhafte Ermessen kann sich ja gerade dann zu einem Anspruch auf Einstellung wandeln, wenn bei richtiger Ermessensausübung bzw. bei einer korrekten Beurteilung des Assesement-Centers dadurch der andere Konkurrent "eingeholt" wird.
Und auch bei der Klagebefugnis innerhalb der Zulässigkeit sehe ich keinerlei Probleme.

Jedoch fehlt m.E. bei solchen speziellen Konstellationen in jedem Fall die Spruchreife, es kann also nur ein Bescheidungsurteil unter der Rechtsauffasung des Gerichts ergehen, da ja ein riesen "Rattenschwanz" an dem ganzen Auswahlverfahren hängt.
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Apparatschik
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Re: Charakter Bescheidung Vorstellungstermin Einstellung Bea

Beitrag von Apparatschik »

Also zunächst einmal würdest Du kein Problem darin sehen, dass mit Versagungsgegenklage eine Ermessensentscheidung angegriffen wird?
Dafür spricht allerdings, ich hab' noch mal nachgeschaut, dass dies ja selbstverständlich bei der "normalen" Verpflichtungsklage auch möglich ist (Bescheidungsantrag / Bescheidungsurteil). Ich war da irgendwie irritiert, dachte das geht nur, wenn Du den Anspruch auf die Entscheidung (gebundene Entscheidung) praktisch hast. Das Ziel wäre dann eben ein Bescheidungsurteil?

Ja, die separate Anfechtung war nur für den Fall gedacht, dass auch die Prüfungsleistung ein VA ist.
Dann müsste man dies ja sogar so tun, anderenfalls könnte ja sogar ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis unterstellt werden.
(D. h., eine Maßnahme könnte ohne die andere ev. keinen Sinn machen.)

Bezgl. der Unmittelbarkeit wollte ich nur sagen, dass diese ja immer im Zusammenhang mit der Außenwirkung (Prüfungsmerkmal) hervorgehoben wird
und beim Punkt Regelung dieses nicht so erwähnt bzw. in den Vordergrund gerückt wird.

Also Ungenauigkeiten / Fehler in der Antragsstellung können vom Gericht im Rahmen "umgedeutet" / ausgebügelt werden?
Mir ist das, glaube ich, schon mal so gegangen: Da ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 in einen nach § 123 Abs. 1 Satz. 2 VwGO umgedeutet worden.

Bezgl. des vorläufigen Rechtsschutzes ist doch aber zunächst anzumerken, dass das Eingangsamt doch das Sekretären- bzw. Inspektorenamt ist.
Es würde doch also noch gar kein Amt übernommen werden.
Bei so einem individual-konkreten Amt ist dieses schon für eine gewisse Zeit weg, während eben die Anwärterstellen jährlich vergeben werden.
Also spielst Du darauf an, dass die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz dann auch im Falle des Anwärters quasi eine endgültige wäre?
Ich hab da noch zwei Urteile:
https://openjur.de/u/676192.html und https://openjur.de/u/709743.html - vielleicht siehst Du Dich in Deiner Sicht bestätigt,
oder Dir fällt etwas auf.

Danke für die sehr ausführliche Antwort!

Apparatschik
Zuletzt geändert von Apparatschik am 3. Aug 2015, 19:37, insgesamt 1-mal geändert.
Apparatschik
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Re: Charakter Bescheidung Vorstellungstermin Einstellung Bea

Beitrag von Apparatschik »

Bei dem Urteil des VG Augsburg ist auffällig, dass dieses am 26.11.13, also fast ein Vierteljahr nach den Ernennungen (01.09. bzw. auch 01.10) erging.
Das würde dafür sprechen, dass eben nicht aufgrund der Ämterstabilität der angestrebte VA zur Auswahlentscheidung unmöglich wurde, an dem Tag,
als der Konkurrent (der Kandidat mit der schlechtesten Platzziffer) ernannt wurde.

Und es ging ja noch weiter: Obwohl der Konkurrent lange ernannt war, ging er noch in Berufung.
Dieses Urteil erging am 26.06.14, also fast ein Jahr nach der Ernennung des Konkurrenten.
In Rn. 10 wird ausdrücklich die Zulässigkeit der Berufung festgestellt.
Ich glaube bei einer gegebenen Ämterstabilität unter diesen Umständen wäre doch da
schon Feierabend gewesen.
Apparatschik
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Re: Charakter Bescheidung Vorstellungstermin Einstellung Bea

Beitrag von Apparatschik »

Ja, hier steht's noch mal auf S. 227 Abs. 1, dass die Versagungsgegenklage selbstverständlich auch gegen eine Ermessensentscheidung möglich ist:
https://books.google.de/books?id=R6NXyR ... ge&f=false .
Da war ich wohl, vor allem im Hinblick auf die gewöhnliche Verpflichtungsklage doch etwas irritiert.

Aber schaden würde es doch nicht, wenn man bezgl. der vorgelagerten Prüfungsentscheidung eine allgemeine Leistungsklage (an die Versagungsgegenklage gegen die Auswahlentscheidung) anfügen würde, um das Zustandekommen der erneuten Prüfungsentscheidung etwaig abzusichern?

Bezgl. der beamtenrechtlichen Beurteilung würde ich sagen, dass diese nicht immer in einer so zeitlichen Nähe zu einer Rechteänderung liegt
bzw. dass die Rechteänderung so direkt bzw. ausschließlich davon abhängt.
Deshalb glaube ich, dass sich dieses Beispiel nicht so ohne weiteres heranziehen lässt.
Zuletzt geändert von Apparatschik am 3. Aug 2015, 20:30, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Charakter Bescheidung Vorstellungstermin Einstellung Bea

Beitrag von Silencium »

Apparatschik hat geschrieben:Also zunächst einmal würdest Du kein Problem darin sehen, dass mit Versagungsgegenklage eine Ermessensentscheidung angegriffen wird?
Dafür spricht allerdings, ich hab' noch mal nachgeschaut, dass dies ja selbstverständlich bei der "normalen" Verpflichtungsklage auch möglich ist (Bescheidungsantrag / Bescheidungsurteil). Ich war da irgendwie irritiert, dachte das geht nur, wenn Du den Anspruch auf die Entscheidung (gebundene Entscheidung) praktisch hast. Das Ziel wäre dann eben ein Bescheidungsurteil?
Bei einem gebundenen Anspruch wäre die Sache Spruchreif (§113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Gerade weil es aber kein gebundender Anspruch - sondern eine behördliche Ermessensentscheidung ist, kann nur ein Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) ergehen.
Apparatschik hat geschrieben:so Ungenauigkeiten / Fehler in der Antragsstellung können vom Gericht im Rahmen "umgedeutet" / ausgebügelt werden?
Mir ist das, glaube ich, schon mal so gegangen: Da ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 in einen nach § 123 Abs. 1 Satz. 2 VwGO umgedeutet worden.
In einem gewissen Rahmen schon, insbesondere dann wenn es sich um einen rechtsunkundigen Kläger handelt. Ihm wäre es schließlich kaum zumutbar, ohne anwaltliche Hilfe ein juristisch sauberes Klagebegehren zu formulieren. Jedoch darf das Gericht auch nicht beliebig umdeuten, da dies die Dispositionsmaxime überstrapazieren würde.
Die Thematik ist etwas "schwammig" vgl. die einschlägigen Kommentare zu § 88 VwGO. Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit der Klageänderung nach den Vorschriften von § 91 VwGO.
Apparatschik hat geschrieben:https://openjur.de/u/676192.html und https://openjur.de/u/709743.html - vielleicht siehst Du Dich in Deiner Sicht bestätigt,
oder Dir fällt etwas auf.
Ja, die Urteile decken sich mit meiner Rechtsauffassung. Interessant wäre aber wirklich die Frage, inwieweit in diesen Fällen einstweiliger Rechtsschutz ersucht wurde, da die Klagen ansonsten eigentlich ihren Zweck verfehlen. Wobei sie - wie erwartet - ohnehin inhaltlich abgewiesen wurden.
Und gerade bei Prüfungsentscheidungen habe ich meine Zweifel, ob diese schon der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz standhalten, da die Gerichte genau wissen, dass hier faktisch keine Überprüfung stattfinden kann...
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Re: Charakter Bescheidung Vorstellungstermin Einstellung Bea

Beitrag von Silencium »

Apparatschik hat geschrieben:Bei dem Urteil des VG Augsburg ist auffällig, dass dieses am 26.11.13, also fast ein Vierteljahr nach den Ernennungen (01.09. bzw. auch 01.10) erging.
Das würde dafür sprechen, dass eben nicht aufgrund der Ämterstabilität der angestrebte VA zur Auswahlentscheidung unmöglich wurde, an dem Tag,
als der Konkurrent (der Kandidat mit der schlechtesten Platzziffer) ernannt wurde.

Und es ging ja noch weiter: Obwohl der Konkurrent lange ernannt war, ging er noch in Berufung.
Dieses Urteil erging am 26.06.14, also fast ein Jahr nach der Ernennung des Konkurrenten.
In Rn. 10 wird ausdrücklich die Zulässigkeit der Berufung festgestellt.
Ich glaube bei einer gegebenen Ämterstabilität unter diesen Umständen wäre doch da
schon Feierabend gewesen.
Das liegt daran, dass das Klagebegehren nicht auf den konkreten Einstellungstermin gemünzt wurde. Hätte der Kläger nämlich an einer ggf. verspäteten Einstellung festgehalten, wäre m.E. sehr wohl die Konstellation um das Problem der Ämterstabilität (mit dem Erfordernis des einstweiligen Rechtsschutzes) zum Tragen gekommen.

So hat der Kläger eben nur auf "eine Einstellung" geklagt. Ich denke, dass hier die "Anwärterproblematik" zu zweigleisigen Verpflichtungsmöglichkeiten führen kann.
Das widerpricht sich aber nicht mit der Ämterstabilität, es ist nur eine andere Herangehensweise die nicht das von mir unterstellte Klageziel verfolgen würde.
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Re: Charakter Bescheidung Vorstellungstermin Einstellung Bea

Beitrag von Apparatschik »

Danke erstmal!

Apparatschik
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Re: Charakter Bescheidung Vorstellungstermin Einstellung Bea

Beitrag von Apparatschik »

Hier ist noch Mal die sinngemäße Antragstellung des Klägers für das erstinstanzliche Urteil:
"Der Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, mit dem Kläger zum nächstmöglichen Einstellungstermin in den Vorbereitungsdienst der bayerischen Finanzverwaltung für den Einstieg in der 3.Qualifikations- ebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Steuern, fachlicher Schwerpunkt Steuern, nochmals ein strukturiertes Interview ohne erneute Teilnahme am Auswahlver-fahren im Sinne einer Erstablegung durchzuführen."
Das liest sich aber sehr stark nach Anfechtungsklage bezgl der Aufhebung; das Gericht hat auch nicht uminterpretiert in Richtung Versagungsgegenklage. Mit Bescheid kann allerdings alles gemeint sein: Prüfungsentscheidung und Auswahlentscheidung. Die beantragte Verpflichtung betraf lediglich die Prüfungsentscheidung (auch nur indirekt durch Prüfungswiederholung). Er hatte sehr wahrscheinlich auch Rechtsbeistand dabei; zumindest im Widerspruchsverfahren wurde dies angedeutet.

In der Berufung wurde ebenfalls angefochten und dann aber die erneute Einstellungsentscheidung beantragt:
"... den Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2013 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. November 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Einstell- ung des Klägers zu entscheiden."

???

Das wäre eben nicht Deine Sichtweise. Aber vielleicht sind ja in diesem Falle mehrere Ansätze denkbar. Für die Versagungsgegenklage würde sprechen, dass man mit einer Bewerbung sicher auch einen VA beantragt; bekommt man eine Ablehnung, schaut dieser nicht so aus, wie man ihn sich gewünscht hat. Insofern kann man sich doch die Versagungsgegenklage (gegen die Auswahlentscheidung) doch auch gut vorstellen. Gegen die Prüfungsentscheidung müsste dann ev. im Rahmen des § 44 a VwGO - wie bereits erwähnt - vorgegangen werden. Liest man diesen aber genauer: "Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.", müsste man davon ausgehen, dass dies eine zusätzliche Alternative zu den Betrachtungen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes darstellen müsste ("Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen ..."). Damit könnte durchaus die allgemeine Leistungsklage (in Bezug auf die Prüfungsentscheidung) gemeint sein. Da Rechtsbehelf gesagt wird und nicht Rechtsmittel, wäre da sicher noch etwas mehr vorstellbar.

Apparatschik
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Re: Charakter Bescheidung Vorstellungstermin Einstellung Bea

Beitrag von Silencium »

Apparatschik hat geschrieben:Das wäre eben nicht Deine Sichtweise.
Doch, nur nicht meine (hypothetische) Vorgehensweise (vgl. oben), da ich eher auf die sofortige Einstellung und nicht auf die nächstmögliche (Jahreseinstellungstermin) hinaus gegangen wäre (mit den ganzen sich daraus ergebenden Problem des Grundsatzes der Ämterstabilität etc.)
Apparatschik hat geschrieben: im Rahmen des § 44 a VwGO - wie bereits erwähnt - vorgegangen werden. Liest man diesen aber genauer: "Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.", müsste man davon ausgehen, dass dies eine zusätzliche Alternative zu den Betrachtungen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes darstellen müsste ("Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen ..."). Damit könnte durchaus die allgemeine Leistungsklage (in Bezug auf die Prüfungsentscheidung) gemeint sein. Da Rechtsbehelf gesagt wird und nicht Rechtsmittel, wäre da sicher noch etwas mehr vorstellbar.
Das würde ich ähnlich sehen, ja. Wobei die Bedeutung des § 44a VwGO nur marignal ist und keine (echte) Zulassungsvoraussetzung einer Klage darstellt. Nach h.M. gilt § 44a VwGO übrigens für alle Klagearten - ja sogar im einstweiligen Rechtsschutz, in dessen Rahmen diese Norm in den meisten Fällen überhaupt erst praktische Bedeutung erlangt. Daher sollte mit der Einreichung dieser (einen) Verpflichtungsklage dem Bedürfnis nach effektivem Rechtsschutz Genüge getan sein. Insbesondere prozessökonomische Gründe ließen sich hierfür anführen, dessen ratio legis ja die Norm ist. Einer (zusätzlichen) allgemeinen Leistungsklage bedarf es m.E. daher nicht, außer man besteht tatsächlich auf die erneute Durchführung des Assesement-Centers, was uns aber immer weiter weg von einer (praktisch) erfolgreichen Klage bringen würde...
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Apparatschik
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Re: Charakter Bescheidung Vorstellungstermin Einstellung Bea

Beitrag von Apparatschik »

Nein, das mit der sich nicht widerspiegelnden Rechtssicht bezieht sich auf die Klageart! Die haben eben keine Versagungsgegenklage, sondern eine Anfechtungs- und Verpflichtungskombination gewählt. Ist denn Beides (Anfechtung + Verpflichtung oder Versagungsgegenklage) möglich? Sprich: Besteht ein Wahlrecht?
Oder existiert eine Subsidiarität der Anfechtungs- und Verpflichtungskombination gegenüber der Versagungsgegenklage? D. h., bei einem Geschwindigkeitsverstoß bekomme ich einen belastenden VA über 100,- Euro, welchen ich mit der Anfechtungsklage begegne. Diesen habe ich wohlgemerkt nicht beantragt! Bei einer verwehrten Baugenehmigung bekomme ich ebenfalls mit der Ablehnung einen belastenden VA, muss diesen aber mit der Versagungsgegenklage angehen, da ja ein Antrag für diesen (abgelehnten) Bauantrag vorliegt? (Bei der Versagungsgegenklage ist ja eine kassatorische Wirkung inkludiert.) Bei vielen Klagearten hat man ja im sachlichen Kollisionsfalle oft Subsidiaritätsverhältnisse zueinander. Also könnte man sagen: Sobald der vorherige Antrag existent ist, m u s s versagungsgegengeklagt und es darf nicht mehr anngefechtet sowie verpflichtet werden? (Vorbehaltlich der besprochenen Interprretationsmöglichkeiten durch das VG - vgl. § 88 VwGO.) Kann man das als Eselsbrücke betrachten?

Bezgl. des § 44 a VwGO hätte mich nur interessiert, ob es sich tatsächlich um eine eigenständige Maßnahme handelt (so liest es sich ja schon eigentlich auch),
oder ob es sich um eine "Präzisierung" des Untersuchungsgrundsatzes handelt. Was könnte man sich da ev. bei der vorangehenden Prüfungsentscheidung auf der destruktiven Seite zu deren Beseitigung vorstellen, weil die Anfechtungsklage mangels VA-Charakter ja nicht möglich ist?
(Auf der konstruktiven Seite geht ja die allgemeine Leistungsklage.) Wie sieht also zu ihr das destruktive Komplementärstück aus? Oder kann man diesbezgl. nur auf den Untersuchungsgrundsatz verrauen?

Bezgl. der Ämterstabilität verstehe ich Dich nicht richtig. Gerade mit der temporalen Klageerweiterung auf den "nächstmöglichen Zeitpunkt" dürfte diese doch noch unwahrscheinlicher werden, selbst wenn man diese nach den beiden obengenannten Urteilen noch annehmen will. Meiner Meinung nach existiert sie in der Konstellation Ausbildungsplatz bzw. Studienplatz nicht. Es darf ja auch nicht eine unnötige Ämterstabilität konstruiert werden, um das Klagebegehren (Rechtsschutzziel) des Klägers zu vereiteln. Und, wie gesagt: Selbst das erste abstrakt-funktionelle Amt wird ja erst mit dem Eingangsamt eingenommen. Vom Nichtvorliegen eines konkret-funktionalen Amtes ganz zu schweigen.
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