Charakter Bescheidung Vorstellungstermin Einstellung Beamter

Allgemeine Themen zum Bereich des öffentlichen Dienstes.

Moderator: Moderatoren

Silencium
Beiträge: 232
Registriert: 29. Mär 2010, 19:30
Behörde:

Re: Charakter Bescheidung Vorstellungstermin Einstellung Bea

Beitrag von Silencium »

So gerne ich mich weiterhin an der Diskussion beteiligen würde, mir fehlt im Moment leider die Zeit. Wenn ich etwas mehr Luft habe, komme ich aber - sofern es dann nicht zu spät ist - gerne nochmal auf das Thema zurück.
"Ungerechtigkeit ist relativ leicht zu ertragen, Gerechtigkeit tut weh." (Henry Louis Mencken)
Silencium
Beiträge: 232
Registriert: 29. Mär 2010, 19:30
Behörde:

Re: Charakter Bescheidung Vorstellungstermin Einstellung Bea

Beitrag von Silencium »

Apparatschik hat geschrieben:Nein, das mit der sich nicht widerspiegelnden Rechtssicht bezieht sich auf die Klageart! Die haben eben keine Versagungsgegenklage, sondern eine Anfechtungs- und Verpflichtungskombination gewählt. Ist denn Beides (Anfechtung + Verpflichtung oder Versagungsgegenklage) möglich? Sprich: Besteht ein Wahlrecht?
Oder existiert eine Subsidiarität der Anfechtungs- und Verpflichtungskombination gegenüber der Versagungsgegenklage? D. h., bei einem Geschwindigkeitsverstoß bekomme ich einen belastenden VA über 100,- Euro, welchen ich mit der Anfechtungsklage begegne. Diesen habe ich wohlgemerkt nicht beantragt! Bei einer verwehrten Baugenehmigung bekomme ich ebenfalls mit der Ablehnung einen belastenden VA, muss diesen aber mit der Versagungsgegenklage angehen, da ja ein Antrag für diesen (abgelehnten) Bauantrag vorliegt? (Bei der Versagungsgegenklage ist ja eine kassatorische Wirkung inkludiert.) Bei vielen Klagearten hat man ja im sachlichen Kollisionsfalle oft Subsidiaritätsverhältnisse zueinander. Also könnte man sagen: Sobald der vorherige Antrag existent ist, m u s s versagungsgegengeklagt und es darf nicht mehr anngefechtet sowie verpflichtet werden? (Vorbehaltlich der besprochenen Interprretationsmöglichkeiten durch das VG - vgl. § 88 VwGO.) Kann man das als Eselsbrücke betrachten?
Zu dieser Frage finde ich die kurze und knappe Darstellung im Kommentar Kopp/Schenke VwGO § 88 Rn. 3 ff. recht erhellend. Leider kann ich mich derzeit nicht näher damit befassen. Nur so viel: Eine echte Subsidiarität gibt es in dem Sinne im Verwaltungsprozessrecht eigentlich nicht, da ja eben durch den § 88 VwGO gerade von vornherein sichergestellt werden sollte, dass das effektivste Rechtsschutzverlangen Ziel des Klagebegehrens nur sein kann.
"Ungerechtigkeit ist relativ leicht zu ertragen, Gerechtigkeit tut weh." (Henry Louis Mencken)
Antworten