Von A6 zu A9?

Allgemeine Themen zum Bereich des öffentlichen Dienstes.

Moderator: Moderatoren

Antworten
nixnick
Beiträge: 1
Registriert: 25. Feb 2009, 16:16
Behörde:

Von A6 zu A9?

Beitrag von nixnick »

Hallo,

Ich hab über die Suche leider nichts derartiges gefunden..

Ich bin momentan A6 Beamter Verwaltungssekretär auf Probe. (z.A. ist schon weggefallen)
Jetzt wurde mir eine Stelle angeboten mit der ich in A9 eingestellt werden soll.
Hört sich schön an, aber meines Wissens (und auch auf Nachlesen im neuen BayBG) heißts ja, dass ich keine Ämter die zu durchlaufen sind überspringen darf.
Bin ich jetzt da falsch, oder könnte ich wie ich meine höchstens in A7 angestellt werden. Was würde mir blühen, wenn ich doch auf A9 eingestellt werde. (Ich bin zu jung, als dass ich von eigener Kraft auch mit jährlicher Beförderung auf A9 kommen hätte können).
Gäb es eine andere Möglichkeit (z.B. über andere Laufbahngruppe gehobener Dienst), wobei ich da doch sicher wieder die Schulbank drücken müsste.
Was würde mir blühen, falls man mich auf A9 einstellen würde und das würde bekannt werden. Ausstellung? Zurückstufung? Rückzahlung zu viel bezahltes Gehalt?

Falls es die Möglichkeit gäbe auf EG9 nach dem neuen TVÖD rein zu kommen, sollte ich das bevorzugen?


Ich hoff mal auf zahlreiche Antworten und Anregungen.

Danke schon mal :)


PS: ach ja. Die beschriebene Stelle ist natürlich bei einer anderen Gemeinde. Nicht bei der selben.
SPM
Beiträge: 18
Registriert: 3. Apr 2008, 19:19
Behörde:

Beitrag von SPM »

Hallo nixnick,

also im BayBG kenne ich mich als Niedersachse nicht aus, aber Ämter kann man wahrscheinlich auch bei euch nicht überspringen :wink:

Du würdest vermutlich zu A7 befördert und müsstest dann die Ämter jeweils durchlaufen.

Für den geh. Dienst müsstest du die entsprechende Qualifikation nachweisen (A-2 Lehrgang oder besser Studium). Das gleiche gilt hier natürlich auch für den Tarifbereich. Wir sind hier ja nicht in der freien Wirtschaft wo man sowas verhandeln kann.

Was dir bei Nichtbeachtung blühen würde, ist eine interessante Frage. Ich glaube aber nicht, dass das überhaupt möglich ist. Es müssen doch bei einem Dienstherrenwechsel, soviel ich weiß, immer die Qualifikationsnachweise an die Versorgungskasse etc. geschickt werden. Wenn das so ist, dann lassen die dich sicher nicht ohne die entsprechende Qualifikation in das Amt.

Einen Wechsel in den Tarifbereich, welcher für dich für den geh. Dienst wie o.g. nur unter dem Erwerb der entsprechenden Qualifikation oder als anderer Bewerber möglich ist, würde ich mir überlegen. Beides hat Vor- und Nachteile. Eine kleine Auswahl: Vorteil TVöD: hier sind innerhalb der Laufbahn grundsätzlich Sprünge möglich, aber Nachteil TVöD: schwererer Aufstieg möglich, da die Entgeltstufen "angefettet" wurden. So hatten wir mehrere Ausschreibung mit TVöD 9 oder A11. Das steht in keinem Verhältnis!

Also wenn dir eine Behörde das angeboten hat, würde ich das sehr deutlich hinterfragen.

Grüße
teufelchen
Beiträge: 2
Registriert: 14. Mai 2008, 08:37
Behörde:

Beitrag von teufelchen »

Hallo!

Mit dem Bay. Beamtengesetz kenne ich mich jetzt auch nicht direkt aus, aber das du eine A9er Stelle bekommst, heißt nicht das du nach A9 bezahlt wirst. Es besteht lediglich die Möglichkeit auf diesem Posten mit den ensprechenden Beförderungen auf A9 zu kommen.
Ich selbst sitze als Sekretär auch auf einer A8 bewerteten Stelle und bekommt deswegen kein A8er Gehalt.
Das man als A6er auf einem A9er Posten gesetzt werden kann find ich zwar schon ungewöhnlich, weil ja damit anderen A8er Bewerbern die keinen A9er Posten aber die entprechende Beurteilung haben die Stelle "weggenommen" würde.
Konsequenzen hat das sicherlich kein, da dein Dienstherr sicher weiß was er tut (glaub ich zumindest :-))

LG
Gerda Schwäbel
Beiträge: 653
Registriert: 10. Jul 2008, 13:35
Behörde:

Beitrag von Gerda Schwäbel »

teufelchen hat das wunderbar erklärt. Es kommt wirklich nicht auf die interne Bewertung der Stelle an, sondern darauf, ob besetzbare Planstellen zur Verfügung stehen. Nur dann kann eine Beförderung überhaupt erfolgen, und selbstverständlich zuerst nach A 7.

Im Falle einer rechtswidrigen (falschen) Beförderung nach A 9 durch Aushändigung einer solchen Ernennungsurkunde müsste kein Geld zurück gezahlt werden. Die Ernennung könnte/müsste aber nach Bekanntwerden mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden und der dusslige Personalbearbeiter würde wohl persönlich für den entstandenen Schaden haften. Ganz ernsthaft, ich kann mir nicht vorstellen, dass so ein Blödsinn gemacht wird.

Der Bewerber sollte sich also ganz konkret danach erkundigen, ob besetzbare freie Planstellen der Besoldungssgruppen A 7 und höher zur Verfügung stehen, wie die allgemeine Beförderungssituation in der Gemeinde aussieht und mit welchen Beförderungsintervallen im Moment zu rechnen ist.

Viele Grüße
Gerda
Antworten