Hallo zusammen,
könnt Ihr mir sagen, ob die Amtszulage A9z auch an die zwei Jahresfrist, für die Ruhegehaltfähigkeit gebunden ist?
Gefunden habe ich natürlich folgende Info:
" Wenn die letzte Beförderung mehr als 2 Jahre vor der Pensionierung liegt, dann gilt das jetzige Grundgehalt als ruhegehaltsfähig.
Die Verleihung der Amtszulage ist keine Beförderung. Die Amtszulagen sind Bestandteil des Grundgehaltes. Sie sind unwiderruflich und ruhegehaltsfähig. § 42 II BBesG."
Jetzt bin ich aber zum einen Landesbeamter und vielleicht kann einer aus Erfahrung berichten, ob sich das wirklich so verhält?
Zweite Frage, wie verhält sich das mit der Erfahrungsstufe? Meine Info, einmal erreicht, ist diese auch sofort Ruhegehaltfähig. Also nicht an eine zwei Jahresfrist gekoppelt.
Gruß Paul
Amtszulage A9zModerator: Moderatoren
Re: Amtszulage A9zDie 2-Jahresfrist gem. § 5 Abs. 3 S. 1 BeamtVG (des Bundes) gilt entsprechend auch bei der Verleihung einer Amtszulage (Nr. 5.3.1.7 S. 2 BeamtVGVwV).
Re: Amtszulage A9z@GFunkt, also wie bei allen anderen Beförderungen, gilt hier auch die 2-Jahresfrist!!?? Und wie schaut es mit der Erfahrungsstufe aus? Ist hier auch eine Frist zu berücksichtigen? Ich danke die für die schnelle Rückmeldung.
Re: Amtszulage A9zDa wäre das entsprechende Bundesland bei einer Antwort durchaus hilfreich. In Bayern ist die AZ eine Beförderung und damit gilt die 2-Jahres-Frist.
Re: Amtszulage A9z@ Hanswurst I. zu welcher Antwort wäre das Bundesland hilfreich? Ich vermute, dass es bei der Erfahrungsstufe hier keine Unterschiede gibt. Wenn, dann dürfte es nur einen Unterschied bei der Amtszulage A9z machen! Aber um die Antwort nicht schuldig zu bleiben, es geht mir um Berlin.
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