Vermögensschadenhaftpflichtversicherung - Ausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung

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CMN
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Vermögensschadenhaftpflichtversicherung - Ausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung

Beitrag von CMN »

Hallo,
ich würde mich gerne über die Sinnhaftigkeit einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung austauschen. Folgende Annahmen sind gegeben:
1. Fest steht, dass ein beträchtlicher Vermögensschaden verursacht werden kann.
2. Abgesichert werden soll der Regressanspruch des Dienstherren gegen den Beamten.
3. Regressansprüche des Dienstherren bestehen bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

In den Versicherungsbedingungen steht als Ausschlusskriterium für die Deckung:
„Soweit in den Risikobeschreibungen und Besonderen Versicherungsbedingungen nicht anders vereinbart, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Haftpflichtansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung; …“

Macht es für einen Beamten Sinn bei so einem Ausschlusskriterium (wissentliche Pflichtverletzung) eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abzuschließen?
Die Versicherung würde der Beamte ja nur in Anspruch nehmen, wenn ihm per Urteil Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen würde. Bei Vorsatz zahlt die Versicherung sowieso nicht.
Bei grober Fahrlässigkeit ist es meiner Meinung nach für den Versicherer leicht auch wissentliche Pflichtverletzung zu behaupten (vor allem weil letzteres kein fest definierter Begriff ist sondern sich aus der Rechtssprechung im Einzelfall ergibt).
Je höher man die Versicherungssumme in der Vermögenhaftpflichtversicherung abschließt, um so größer ist das Interesse des Versicherers dem Versicherungsnehmer wissentliche Pflichtverletzung nachzuweisen, damit die Versicherung nicht zahlen muss.
Mein Ihr es macht überhaupt einen Sinn als Beamter eine Vermögenhaftpflichtversicherung abschließt? Was meint ihr zur Deckungssumme?

Viele Grüße
Silencium
Beiträge: 232
Registriert: 29. Mär 2010, 19:30
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Re: Vermögensschadenhaftpflichtversicherung - Ausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung

Beitrag von Silencium »

Ich persönlich halte von so einer Versicherung nichts. "Wissentliche Pflichtverletzung" ist eine Form des Vorsatzes (Es gibt beim Vorsatz drei Varianten; Wissen, Wollen und "billigend in Kauf nehmen"). Allerdings halte ich die Befürchtung, dass die Versicherung bei einer vom Dienstherrn behaupteten groben Fahrlässigkeit Vorsatz annimmt eher für fernliegend. Im Regelfall wird hier der Einschätzung des Dienstherrn gefolt, wenn der Amtsträger dem nicht widerspricht.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde, also dann, wenn schon ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (Bsp: Beamter will 100 Euro maschinell anweisen und verbindet sich die Augen, weil er beweisen möchte dass er blind tippen kann. Es kommt zu einer Überweisung von 1000 Euro). Nur für diese (stärkste) Fahrlässigkeitsform haftet der Beamte überhaupt im Innenverhältnis zu seinem Dienstherrn (vgl. z.B. § 75 BBG). Um für grobe Fahrlässigkeit verantwortlich gemacht werden zu können, muss man also schon wirklich ganz ganz "grobe Klötze" schlagen. Ein ansatzweise gewissenhafter Amtswalter muss m. E. daher keine Angst beim Thema Amtshaftung haben.
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Mikesch
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Re: Vermögensschadenhaftpflichtversicherung - Ausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung

Beitrag von Mikesch »

wissentlicher Pflichtverletzung
...ist vergleichbar mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

Da zahlt weder Dein Dienstherr noch eine Versicherung.
Da in den anderen Fällen der Dienstherr aufkommt, macht eine Haftpflicht, egal welche, keinen Sinn.
In meiner langen Dienstzeit hatte ich manch einen, auch teuren Schaden produziert, gezahlt hatte immer der Dienstherr.

LG vom Mikesch
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Silencium
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Re: Vermögensschadenhaftpflichtversicherung - Ausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung

Beitrag von Silencium »

Mikesch hat geschrieben: 16. Apr 2019, 02:19 ...ist vergleichbar mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

Da zahlt weder Dein Dienstherr noch eine Versicherung.
Gegenüber dem Geschädigten haftet der Dienstherr grundsätzlich immer, egal für welche Form des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit des Beamten. Dieser Anspruch geht Kraft Gesetz über (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG).

Lediglich bei der Frage, ob der Dienstherr den Beamten in Regress nehmen kann, ist der Verschuldensgrad (Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit) von Bedeutung, Art. 34 S. 2 GG.
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