Höhe Trennungsgeld wegen Abordnung

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Klaus87
Beiträge: 3
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Höhe Trennungsgeld wegen Abordnung

Beitrag von Klaus87 »

Hallo zusammen!
Habe nun meine erste „Reisekostenvergütung bzw. „Fahrtgeld“ erhalten.
Nun habe ich eine Frage 🤔

Art. 6 BayRKG
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
(1) 1Für Strecken, die Dienstreisende aus triftigen Gründen mit einem ihnen gehörenden Fahrzeug zurücklegen, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt, und zwar je Kilometer bei Benutzung eines
1.
Kraftwagens
0,35 €,

—————
(6) 1Für Strecken, die Dienstreisende ohne Vorliegen triftiger Gründe mit einem ihnen gehörenden Fahrzeug zurücklegen, wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt, und zwar je Kilometer bei Benutzung eines
1.
Kraftwagens
0,25
—————
! Kann mir jemand erklären, warum ich statt 0,35€ pro km, nur 0,25€ erhalte?
Was ist denn der Unterschied zwischen „triftigen Grund“ und „nicht triftigen Grund“

Danke!!
Torquemada
Moderator
Beiträge: 3952
Registriert: 4. Jul 2012, 13:08
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Re: Höhe Trennungsgeld wegen Abordnung

Beitrag von Torquemada »

Ist doch eigentlich ganz einfach. Ein "trifftiger Grund" liegt vor, wenn es besondere Gründe gibt, dass der private Pkw unbedingt benutzt wird. Das wäre z.B. der Fall, wenn Zug, ÖPNV und Dienst-Kfz nicht benutzt werden können.
Kerberos
Beiträge: 214
Registriert: 17. Jun 2019, 09:45
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Re: Höhe Trennungsgeld wegen Abordnung

Beitrag von Kerberos »

Siehe einfach Punkt 5.5.1 der VV-BayRKG:
1Triftige Gründe (Art. 5 Abs. 5 Satz 1) liegen insbesondere vor, wenn regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht oder nicht zeitgerecht benutzt werden können, im Einzelfall dringende dienstliche (zum Beispiel unverschuldete Verspätung, notwendiges dienstliches oder angemessenes privates Gepäck ab 10 kg, sperriges dienstliches Gepäck, unzumutbarer Fußweg in der Regel über 1 km, Art des Weges) oder in Ausnahmefällen zwingende persönliche Gründe (zum Beispiel Alter, Gesundheitszustand) das Benutzen anderer Beförderungsmittel (zum Beispiel Taxi, Mietwagen) notwendig machen. 2Ortsunkundigkeit allein ist kein triftiger Grund. 3Die Gründe sind in der Reisekostenabrechnung darzulegen und pflichtgemäß zu versichern.
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