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Anwaltskosten nach Einstellung OWi wg. Verfolgungsverjährung

Verfasst: 14. Jun 2013, 18:00
von rechtspfleger
Ich habe heute eine Mitteilung der Bußgeldstelle erhalten, dass eine OWi-Sache (war etwas sehr zu schnell über die Autobahn gebrettert :oops: ) wegen Verfolgungsverjährung eingestellt wurde. Das Schreiben enthält keine Kostenentscheidung. Ich habe mir OWiG, StPO und StVG zu Gemüte geführt, bin daraus aber nicht schlauer geworden. Ein Anruf bei der in dieser Sache beauftragten Anwaltskanzlei erbrachte nur die Erkenntnis, dass dort noch nichts eingegangen ist.

Muss man bei Einstellung wegen Verfolgungsverjährung den Rechtsanwalt selbst bezahlen oder kann hier noch nachträglich eine Entscheidung über die Kosten herbeigeführt werden?

Re: Anwaltskosten nach Einstellung OWi wg. Verfolgungsverjäh

Verfasst: 15. Jun 2013, 09:07
von Anstaltszauber
rechtspfleger hat geschrieben:Muss man bei Einstellung wegen Verfolgungsverjährung den Rechtsanwalt selbst bezahlen oder kann hier noch nachträglich eine Entscheidung über die Kosten herbeigeführt werden?
Selbst bezahlen. § 105 OWiG verweist ausgerechnet nicht auf § 467 StPO.

Gruß aus der Anstalt.

Re: Anwaltskosten nach Einstellung OWi wg. Verfolgungsverjäh

Verfasst: 16. Jun 2013, 21:38
von rechtspfleger
Vielen Dank für den Hinweis.