Praxisgebühr und Beihilfe

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Zollwolf1960
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Praxisgebühr und Beihilfe

Beitrag von Zollwolf1960 »

Liebe Kollegen,

wie mittlerweile bekannt ist:
Das OVG Münster hat mit einem am 12.11.2007 verkündeten Urteil den Abzug der sog. Praxisgebühr gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 BhV für rechtswidrig erklärt und BMELV verpflichtet, den angefochtenen Bescheid entsprechend zu ändern. Es hat die Revision zum BVerwG zugelassen.
Dazu das hier vom bdz:
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

mit Schreiben vom 10.01.2008 hat der Leiter der Abteilung Z beim BMF, Ministerialdirektor Karl Kühn, mitgeteilt, dass das BMF unserem Vorschlag, im Hinblick auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 12.11.2007 (Az.: 1 A 995/06), Beihilfebescheide für vorläufig zu erklärten, nicht gefolgt ist und alle eingereichten und eingehenden Widersprüche durch förmlichen Rechtsbescheid ablehnen wird.

Das OVG NRW hatte den Abzug der Praxisgebühr für rechtswidrig erklärt. Die Minderungsregelung des § 12 Abs. 1 S. 2 Beihilfevorschriften (BhV) verstoße gegen höherrangiges Recht und sei daher unwirksam. Hinsichtlich der hiergegen eingelegten Revision beim Bundesverwaltungsgericht hatten wir mit BDZ aktuell 14 vom 21.12.2007 den Mitgliedern empfohlen, gegen sämtliche Beihilfebescheide, in denen die Praxisgebühr abgezogen wird, Widerspruch einzulegen und im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

Aufgrund des anliegenden Schreibens des BMF führt die Einlegung von Widersprüchen zu einem ablehnenden Widerspruchsbescheid, gegen den Klage erhoben werden müsste. Aufgrund der Vielzahl der zu erwartenden Fälle wird der dbb jedoch keinen Rechtsschutz für Klagen gegen entsprechende Widerspruchsbescheide durchführen.

Soweit Mitglieder also kein Klageverfahren auf eigene Kosten betreiben wollen, erscheint die Wahl eines Rechtsmittels deshalb nur dann angezeigt, wenn eine Musterklagevereinbarung zustande kommt. Die restriktive Haltung des BMF lässt in diesen Fällen somit keinen Raum mehr für Widersprüche, die mit dem Antrag auf Ruhendstellung verbunden werden.

Wir geben daher folgende Hinweise:

1. Der BDZ wird über den dbb eine Musterklagevereinbarung mit dem BMI anstreben.

2. Soweit diese Musterklagevereinbarung zustande kommt, kann weiterhin die Empfehlung gegeben werden, Widerspruch einzulegen.

1. Anderenfalls führt ein Widerspruch zu einem ablehnenden Widerspruchsbescheid, gegen den nur auf eigene Kosten Klage erhoben
werden kann.

Betroffenen, die an einer Einlegung von Widersprüchen interessiert sind, sollten also ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass bei Klageverfahren Rechtsschutz durch den dbb nicht durchgeführt wird und die Verfahren dann auf eigene Kosten geführt werden müssten. Eine kostenfreie Lösung ist nur zu erreichen, wenn eine Musterklagevereinbarung zustande kommt.
Da können wir mal wieder sehen, wie wir betrogen werden. Das sieht mir wieder nach Rechtsbeugung aus.

LG
Der öffentliche Dienst und der gesunde Menschenverstand schließen einander aus.

Man sollte sich die Gelassenheit eines Stuhles zulegen können, der muss auch mit jedem A.... klarkommen.
Zollkodex-Ritter
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Registriert: 30. Nov 2006, 18:40
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Beitrag von Zollkodex-Ritter »

Werde demnächst eine Petition über genau dieses Thema schreiben.

Naja, betrogen ist nicht das rechte Wort. Bei dem ganzen Beihilfegedöns blicken eh nur noch wenige Sachbearbeiter der Servicecentren durch (wenn überhaupt), viel einfacher und nachvollziebarer wäre eine 10%ige Kürzung des Beihilfesatzes auf 40%, alles andere sind doch nur Lügen. Es kostet doch mehr Geld, sich mit dem ganzen Beihilfegesch*** zu beschäftigen als reinkommt. Ich meine, wenn wir alle die in der Arbeitszeit geführten Gespräche, Telefonate, Antragsstellungen usw. hochrechnen, ist es doch ein drauflegegeschäft ohne gleichen.

Was spricht eigentlich dagegen, dass aktive Zöllner die medizinischen Einrichtungen der Bundeswehr kostenlos benutzen könnten? Oder dass alle, wie die Bundestagsabgeordnete, wählen können?

Die da oben haben gut lachen. Die drücken als ältere Menschen ihre 3-500 € ab und haben Vollkasko zu einem geringen prozentualen Anteil am Verdienst, mein pers. Krankenversicherungssatz für eine 50%ige Privatversicherung beträgt etwas mehr als 10% meines Gehalts. Das zahlt man nicht mal in der GKV...
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leonsucher
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Beitrag von leonsucher »

Die Rechnung ist ganz einfach.

Wenn der Bund eine volle Praxisgebühr beansprucht, muss er auch volle gesetzliche Kassenleistungen erbringen.
Da er dies ( und das noch mit weiteren Ausnahmen ) hier nur zu 70 bzw. 50 % Beihilfesatz tut, kann ihm die Gebühr auch nur maximal anteilig zustehen.

Anderenfalls würde der Eigenanteil an Privatversicherung überwiegen und eine Gebühr dort gar nicht erst anfallen.
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