Neue EZulV ab 01. Okt.

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dove
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Neue EZulV ab 01. Okt.

Beitrag von dove »

Neue EZulV ab 01. Okt.

Bild


Beamte und Soldaten erhalten eine monatliche Zulage, wenn Sie
- zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden UND
- im Kaldendermonat mindestens fünf Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr leisten!

Höhe der Zulagen
- Grundbetrag (20-6 Uhr) 2,40 EUR / Std.
- Erhöhung (0-6 Uhr) 1,00 EUR / Std.
Zustazbetrag (min. 3 Dienste Samstag, Sonntag, Freitag) =20 EUR

Endlich ein kleiner Ausgleich für die krankmachende Nachtarbeit :twisted:

PS: Wer mind. 35 Nachtstunden im Monat arbeitet bekommt zusätzlich einen halben halben Zusatz Urlaubstag

http://www.gesetze-im-internet.de/burlv ... 30954.html
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silversurfer
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Re: Neue EZulV ab 01. Okt.

Beitrag von silversurfer »

Ja, das stimmt schon. Was aber wenn die neue Software nicht funktioniert?
arme Sau
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Re: Neue EZulV ab 01. Okt.

Beitrag von arme Sau »

silversurfer hat geschrieben:Ja, das stimmt schon. Was aber wenn die neue Software nicht funktioniert?
Was bei unserer Firma eigentlich normal ist ...
... das sie NICHT funktioniert Bild
DIE Software !
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arme Sau
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Re: Neue EZulV ab 01. Okt.

Beitrag von arme Sau »

PS: Hat denn schon einer (bei der Firma "Z") das Geld nach der neuen EZulV bekommen ?
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dove
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Re: Neue EZulV ab 01. Okt.

Beitrag von dove »

Jau, die BFD Mitte hat es jetzt zum April gemeldet.

leider hat unsere BFD für die Besoldung Januar den § 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit übersehen !

In manchen BFD´en wie auch bei der Bupo wurde der Betrag Januar Steuerfrei belassen, hier bei uns halt nett.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie
1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.
(2) 1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen. 2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. 3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. 4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.
(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3b.html
Die Kollegen, denen die Zuschläge versteuert wurden sollten Widerspruch einlegen bzw. sich an die Besoldungsstelle mit der Bitte um Korrektur, wenden !
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Wasserbüffel
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Re: Neue EZulV ab 01. Okt.

Beitrag von Wasserbüffel »

Hallo!

Bei welcher BFD wird denn steuerfrei gezahlt? Die BFD Nord versteuert die Zulage auch. Ist das mit der BuPo sicher oder nur Buschfunk?

Es gibt hohe Stellungen, die man am leichtesten in gebückter Haltung erreicht.
Robert Lembke
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dove
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Re: Neue EZulV ab 01. Okt.

Beitrag von dove »

Schei***

alles BUSCHfunk (Trommeln)


Hier die
Internetpublikation des Referats K 2
Internetpublikation des Referats K 2 im Kompetenzzentrum für
Personalverwaltung und Systemsteuerung (K-PVS)
FACHBEREICH Bezüge zentral
THEMATIK Besoldung/Versorgung – Information zum AM 10.2013
BEARBEITUNG K 2.61
DATUM 31.10.2013
Neuer Zulagenschlüssel 2540; Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
(Zul DwZ)
Mit der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten vom 20.08.2013, veröffentlicht im BGBl. I Nr. 51 vom 28. August 2013, S.
3286 wurden u.a. die Anspruchsvoraussetzungen und die betragsmäßige Festsetzung der Zulage für Wechselschichtdienst und Schichtdienst (§ 20 EZulV
a.F.) in den §§ 17a bis 17d EZulV n.F. neu geregelt. Die materiellen Änderungen der EZulV sind gemäß Art. 8 der VO ab Oktober 2013 anzuwenden.
Das Bundesministerium des Innern erarbeitet derzeit ein Einführungsrundschreiben mit Hinweisen zur Anwendung der Neuregelungen, das in Kürze veröffentlicht werden soll. Vorbehaltlich der dort getroffenen Regelungen merke ich zur Umsetzung der §§ 17a, 17b und 25 EZulV n.F. in KIDICAP folgendes an:
Nach § 17a EZulV n.F. erhalten Beamte bei Vorliegen der Voraussetzungen eine monatliche Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten. Für die Zahlbarmachung der Zulage nach neuem Recht wurde in KIDICAP zum ZM 10/2013 der neue Zulagenschlüssel 2540 „Zulage DWZ“ mit Gilt ab 10/2013 eingerichtet. Das
Zulagengesamtverzeichnis wurde angepasst.
Die Zulage ist steuerpflichtig, voll pfändbar, nicht ruhegehaltsfähig und wird bei Teilzeit oder tageweiser Berechnung nicht gekürzt. Konkurrenzen und/oder
Minderungen wurden nicht hinterlegt. Für Zahlungen der neuen Zulage aufgrund § 17a EZulV n.F. bitte ich in KIDICAP den neuen Zulagenschlüssel 2540 zu verwenden. Hierbei sind die nach § 17b EZulV n.F. zu leistenden Beträge mit SchlZ, Gültigkeit und Betrag anzuordnen (elektronisches Formular 3973 / Online-Datenerfassung).
Seite 2 von 2 Vordr.-Nr. BBS120
Eine Erfassung der neuen Zulage wird auch im IT-Verfahren KIWI möglich sein. Der Einsatzmonat in KIWI wird gesondert mitgeteilt.
Beamten, die für September 2013 einen Anspruch auf eine Zulage für Wechselschicht- oder Schichtdienst nach § 20 Abs. 1 oder Abs. 2 EZulV a. F. haben,
wird gem. § 25 EZulV n.F. die Zulage für die Monate Oktober 2013 bis Dezember 2013 in gleicher Höhe als Vorschuss weitergezahlt, sofern die zulagenberechtigende Tätigkeit während dieser Monate fortgesetzt wird.
Zur Zahlung des Vorschusses können bis AM 12.2013 die bisherigen Zulagenschlüssel nach § 20 EZulV a.F. (SchlZ: 2510, 2511, 2512, 2513, 2514,
2515, 2810, 2811, 2812, 2813, 2815 und 2816) weiter verwendet werden. Um ab Januar 2014 eine Überzahlung zu verhindern, ist derzeit vorgesehen bei
Beamtinnen und Beamten alle im Bestand vorhandenen lfd. Zulagen (Gültigkeit 1) nach altem Recht, bei denen kein Gilt-bis-Datum erfasst wurde, per
Schnittstelleneinspielung zum 31.12.2013 zu beenden. Die anordnenden Stellen erhalten im Anschluss über die Funktionspostfächer eine
Protokolldatei der betroffenen Personalfälle. Eine maschinelle Beendigung der alten Zulagen steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass in vorstehendem Einführungsrundschreibens des BMI keine Ausführungen getroffen wurden, die einer generellen Beendigung entgegenstehen. Ggf. müssten
die alten Zulagen dann manuell beendet werden. Ich bitte um Beachtung und weitere Veranlassung, ggf. auch Unterrichtung der in
Ihrem Haus/Zuständigkeitsbereich für die Personalverwaltung zuständigen
Organisationseinheit/en bzw. Stelle/n.
Mit freundlichen Grüßen
Bundesamt
für zentrale Dienste
und offene Vermögensfragen

http://zope.dz-portal.de/Formularcenter ... nts/BBS120

Denn das Einkommenssteuergesetz ist ja eigentlich eindeutig :cry:
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