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Zollagent ohne jegliche Bewilligungen

Verfasst: 23. Jan 2018, 16:26
von Agrus
Hallo zusammen!

Die Frage ist ganz einfach: kann eine juristische Person als Zollagent handeln (Zolldienstleistungen für Kunde erbringen), ohne jegliche Bewilligungen zu haben: ZA, ZE, ZV, AEO etc.? Dabei wird aber ATLAS-Plattform/Programm/System benutzt.

Z.B.: Im Falle, wenn einer ohne Bewilligung als Zugelassener Versender handelt, in welcher Form hinterlegt er die Sicherheit beim Zoll? Soweit ich weiß, ohne Bewilligung kann keine Gesamtbürgschaft in Anspruch genommen werden. Was ist dann mit dem Aufschubkonto?
Oder, ohne ZE Bewilligung - ein Versandverfahren zu schließen. Kann das dann in einer in- oder direkter Vertretung gemacht werden?
Ohne ZA Bewilligung - müssen dann die Ausfuhrwaren immer zum Zoll zur Beschau?

Re: Zollagent ohne jegliche Bewilligungen

Verfasst: 23. Jan 2018, 20:12
von Zollkodex-Ritter
Ja, kann sie. Wenn diese Person unter den Personenkreis der Ausnahmefälle im Steuerberatungsgesetz fällt.

Re: Zollagent ohne jegliche Bewilligungen

Verfasst: 24. Jan 2018, 17:21
von Agrus
Zollkodex-Ritter hat geschrieben: 23. Jan 2018, 20:12 Ja, kann sie. Wenn diese Person unter den Personenkreis der Ausnahmefälle im Steuerberatungsgesetz fällt.
was würde das heißen? Können Sie hier vielleicht die §§ des Steuerberatungsgesetz nennen, die diese Ausnahmefälle erläutern?

Danke!

Re: Zollagent ohne jegliche Bewilligungen

Verfasst: 25. Jan 2018, 11:01
von arme Sau
NEIN
Für Rechtsberatung, die hier nicht statthaft ist, gibt es Rechtsanwälte !(Steuerberater)

.
Tante gOgle hilft da gerne weiter !

Re: Zollagent ohne jegliche Bewilligungen

Verfasst: 4. Feb 2018, 13:13
von Nick
Grundsätzlich ist das möglich.
Existieren keine Bewilligungen(Vereinfachungen) muss man halt ins Normalverfahren.Versand nur zuläsig unter Sicherheitsleistung zur nächsten Zollstelle(Gestellung, Abnahme der Plomben nur nach o.k. vom Zollamt).
Bei der Ausfuhr ähnlich, Ausfuhrware am Amtsplatz zur Verfügung stellen und erst nach der "Freigabe"des Zollamtes weiterschicken. Beschauen sind dann nicht zwingend, werden in der Regel aber häufiger durchgeführt als bei Bewilligungsinhabern.
Vollmacht des Auftragsgebers muss ggfls schriftlich nachgewiesen werden.

LG