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Resturlaub

Verfasst: 19. Jul 2017, 10:47
von AnRo
Hallo,
kann der Dienstherr verlangen, dass der Urlaub innerhalb eines Kalenderjahres zu nehmen ist bzw. kann er den Resturlaub streichen, wenn dieser nicht angetreten wurde? In der Nds. Erholungsurlaubsverordnung heißt es lediglich "soll" grds. im Kalenderjahr genommen werden und verfällt nach Ablauf des 30.09. des Folgejahres

Re: Resturlaub

Verfasst: 19. Jul 2017, 10:51
von Speedito
Wenn im Gesetz steht "verfällt nach Ablauf des 30.09. des Folgejahres" kann der Dienstherr den Urlaub nicht früher streichen, er würde sich damit ja über die gesetzliche Regeung hinwegsetzen.

Gruß

Re: Resturlaub

Verfasst: 19. Jul 2017, 11:00
von AnRo
Ich frage deshalb konkret, weil es eine Verwaltungsverfügung im Haus gibt, wonach der Urlaub verfällt, wenn er nicht bis zum 31.12. in Anspruch genommen wurde. Ich lese das Beamtenrecht anders, habe aber wenig Lust, eine Klage gegen den Dienstherren einzureichen.

Re: Resturlaub

Verfasst: 19. Jul 2017, 13:33
von AnRo
Der Antwort entnehme ich, dass eine "blosse" hausinterne Verwaltungsverfügung sich nicht über das Gesetz hinwegsetzen kann, indem der Dienstherr trotz "Verpflichtung", den Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen, den Resturlaub einfach streichen kann.

Re: Resturlaub

Verfasst: 19. Jul 2017, 16:21
von delme1
Hallo,
vielleicht hat die Dienststelle nur an die tariflich Beschäftigten Kolleginnen und Kollegen gedacht und hat die Beamten "vergessen" :roll: . Bei denen gilt in Niedersachsen nach der gesetzlichen Regelung der Stichtag 30,.09. des Folgejahres. :!:
LG