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Beihilfe Hessen Widerspruch einlegen

Verfasst: 23. Jun 2017, 10:34
von Maggi777
Hallo Leute,

Erstmal zu meiner Situation.
Ich hatte vor kurzem eine OP, jetzt hab die ganzen Unterlagen eingereicht und mir wurde ein Posten komplett nicht anerkannt, eine Chefarztbehandlung durch einen Narkosearzt ( wusste zwar nicht das es sich um eine Chefarztbehandlung handelt, aber egal).

Daraufhin rief ich den zuständigen Saxhbearbeiter an und er sagte mir das der Posten nicht erstattungsfähig sei, da es sich um eine Wahlleistung handelt, diese ich damals mit einem Schreiben abgelehnt habe.

Es handelt sich um die Beihilfe in Hessen.

Nun meine Fragen:
Darf der Posten komplett abgelehnt werden? Ich meine wäre es jetzt irgendein anderer Narkosearzt gewesen, wäre die Rechung doch auch erstattet worden oder? Warum wird nicht einfach auf den "normalen Satz" gekürzt?

Ich möchte jetzt gerne Widerspruch einlegen, wie kann ich sowas am besten machen? Also welche Begründung könnte ich anführen bzw. wie am besten Begründen?

Da ich leider von sowas überhaupt keine Ahnung haben und auch vorher nie derartige Probleme hatte, bin ich jetztvein wenig ratlos.

Evtl. Einer hier einen Tipp, wäre sehr dankbar.

LG und allen ein schönes Wochenende, für die die Wochenfr haben :)

Re: Beihilfe Hessen Widerspruch einlegen

Verfasst: 23. Jun 2017, 11:30
von GFunkt
Wurde die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen schriftlich vereinbart?
In Hessen sind Aufwendungen für wahlärztliche Leistungen nur noch dann beihilfefähig, wenn innerhalb gewisser Fristen schriftlich erklärt wird, dass für diese Aufwendungen weiterhin ein Beihilfeanspruch bestehen soll und darüber hinaus ein Betrag von 18,90 € monatlich von den Bezügen einbehalten wird. Ist das bei Ihnen der Fall?

Re: Beihilfe Hessen Widerspruch einlegen

Verfasst: 23. Jun 2017, 11:57
von GFunkt
Das geht für mich aus dem Sachverhalt nicht so ganz klar hervor. Die Fragestellerin könnte früher auch gegenüber der Beihilfestelle einen Beihilfeanspruch wahlärztlicher Leistungen abgelehnt haben.

Re: Beihilfe Hessen Widerspruch einlegen

Verfasst: 23. Jun 2017, 12:16
von Maggi777
GFunkt hat geschrieben: 23. Jun 2017, 11:30 Wurde die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen schriftlich vereinbart?
In Hessen sind Aufwendungen für wahlärztliche Leistungen nur noch dann beihilfefähig, wenn innerhalb gewisser Fristen schriftlich erklärt wird, dass für diese Aufwendungen weiterhin ein Beihilfeanspruch bestehen soll und darüber hinaus ein Betrag von 18,90 € monatlich von den Bezügen einbehalten wird. Ist das bei Ihnen der Fall?
Nein haben das damals nicht gemacht, also es werden keine 18,90 einbehalten

Re: Beihilfe Hessen Widerspruch einlegen

Verfasst: 23. Jun 2017, 12:37
von GFunkt
Dann besteht auch kein Beihilfeanspruch für wahlärztliche Leistungen. Ein Widerspruch wird keinen Erfolg haben.

Re: Beihilfe Hessen Widerspruch einlegen

Verfasst: 23. Jun 2017, 12:39
von Maggi777
Dh. Es wird auch nicht der Beitrag erstattet, wenn es ein gewöhnlicher Natkose Arzt gemacht hätte?

Re: Beihilfe Hessen Widerspruch einlegen

Verfasst: 23. Jun 2017, 16:11
von Gerda Schwäbel
Maggi777 hat geschrieben: 23. Jun 2017, 12:39 Dh. Es wird auch nicht der Beitrag erstattet, wenn es ein gewöhnlicher Natkose Arzt gemacht hätte?
Doch, selbstverständlich wird dieser Betrag berücksichtigt, wahrscheinlich haben ihn Ihn übersehen, weil er aus Vereinfachungsgründen nicht extra aufgeführt ist. Bei der Behandlung durch einen "gewöhnlichen Narkosearzt" wären zusätzlichen Kosten in Höhe von 0,00 € entstanden, weil alle medizinisch notwendigen Kosten mit dem allgemeinen Pflegesatz des Krankenhauses abgegolten sind.

Re: Beihilfe Hessen Widerspruch einlegen

Verfasst: 23. Jun 2017, 16:30
von GFunkt
Die Entgelte für voll- bzw. teilstationäre Krankenhausleistungen (Fallpauschalen) des Krankenhauses beinhalten u.a. auch die ärztlichen Leistungen. Wahlärztliche Leistungen dürfen neben diesen Entgelten nur gesondert berechnet werden, wenn dies vor Erbringung der Leistung schriftlich vereinbart wurde (§ 17 KHEntgG).

D.h. wenn Sie keine wahlärztlichen Leistungen vereinbart hätten, würde es gar keine Rechnung des Narkosearztes geben. Und die vom Narkosearzt wird wohl erst der Anfang sein. Stellen Sie sich schon mal darauf ein, dass die Rechnungen vom operierenden Arzt, vom Laborarzt usw. auch noch kommen werden.

Re: Beihilfe Hessen Widerspruch einlegen

Verfasst: 23. Jun 2017, 18:29
von Maggi777
GFunkt hat geschrieben: 23. Jun 2017, 16:30 Die Entgelte für voll- bzw. teilstationäre Krankenhausleistungen (Fallpauschalen) des Krankenhauses beinhalten u.a. auch die ärztlichen Leistungen. Wahlärztliche Leistungen dürfen neben diesen Entgelten nur gesondert berechnet werden, wenn dies vor Erbringung der Leistung schriftlich vereinbart wurde (§ 17 KHEntgG).

D.h. wenn Sie keine wahlärztlichen Leistungen vereinbart hätten, würde es gar keine Rechnung des Narkosearztes geben. Und die vom Narkosearzt wird wohl erst der Anfang sein. Stellen Sie sich schon mal darauf ein, dass die Rechnungen vom operierenden Arzt, vom Laborarzt usw. auch noch kommen werden.
Danke für deine Antwort.

Ohje ich ahne böses wobei die Große Rechnung mit 7000 Euro schon kam, diese wurde aber komplett übernommen