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Streichung der KEZ und KEEZ in Berlin zum 1.Juni 2017

Verfasst: 28. Apr 2017, 18:54
von Tacco61
Hallo zusammen,
ich bin seit 3 Jahren wegen Krankheit im vorzeitigen Ruhestand,und erhalte eine Mindestversorgung.Ich habe 3 Kinder, die jetzt 25, 18 und 12 Jahre alt sind, bin 30 Jahre aktive Beamtin gewesen, überwiegend Teilzeit, da ich ja seit 1992 mit der Erziehung der Kinder bis heute beschäftigt bin.
Nun bekomme ich heute die Mitteilung vom Lvwa Berlin, dass mir ab 01.06.2017 die KEZ und KEEZ gestrichen werden, da ich eine Mindestversorgung beziehe und es ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gibt, was das beschlossen hat!!!
Weiß jemand mehr zu diesem Thema, bzw. gibt es schon Klagen dazu?? Oder ist Berlin damit nun erster im umsetzen dieses Beschlusses...???

Re: Streichung der KEZ und KEEZ in Berlin zum 1.Juni 2017

Verfasst: 28. Apr 2017, 20:18
von GFunkt
In der Pressemitteilung Nr. 57/2016 des BVerwG vom 23.6.2016 ist das Ergebnis der Entscheidung zusammengefasst: http://www.bverwg.de/presse/pressemitte ... 2016&nr=57

Re: Streichung der KEZ und KEEZ in Berlin zum 1.Juni 2017

Verfasst: 29. Apr 2017, 13:13
von Tacco61
Ja, die Begründung habe ich auch gelesen, das ändert aber nix daran, dass ich nun für mich und meine Familie sehr überraschend, 207 Euro NETTO weniger habe ab nächsten Monat!!! Ich habe nicht, wie die Klägerin nur kurz im ÖD gedient ich habe 30 Jahre und davon 23 mit Kindern gedient und dachte, dass es auch darum geht, das ich durch die Kinder nicht voll arbeiten konnte und darum nur eine Mindestpension erdient habe. !!!
Meine Frage ist doch, ob ich Aussichten auf Erfolg habe, wenn ich gegen diesen Bescheid vorgehe.

Re: Streichung der KEZ und KEEZ in Berlin zum 1.Juni 2017

Verfasst: 29. Apr 2017, 18:05
von Torquemada
Der Rechtsweg steht dir offen. Ich würde allerdings einen guten Rechtsanwalt damit beauftragen.
Deine Argumentation ist aus deiner Sicht verständlich, aus Sicht des Staates aber auch.

Re: Streichung der KEZ und KEEZ in Berlin zum 1.Juni 2017

Verfasst: 29. Apr 2017, 19:08
von GFunkt
Nachdem das BVerwG mit Urteil vom 23.6.2016 - 2 C 17.14 wie bekannt entschieden hat und so dieses Urteil auf die Fragestellerin tatsächlich Anwendung findet: Was soll da ein Anwalt und sei er noch so gut eigentlich noch ausrichten können? Die Sache ist doch letztinstanzlich entschieden.

Re: Streichung der KEZ und KEEZ in Berlin zum 1.Juni 2017

Verfasst: 29. Apr 2017, 21:48
von Torquemada
Das Bundesverwaltungsgericht kann dieser Meinung sein. Auch der Meinung, dass das mit europäischem Recht vereinbar ist.
Ob das so ist, ist die Frage.

Re: Streichung der KEZ und KEEZ in Berlin zum 1.Juni 2017

Verfasst: 29. Apr 2017, 21:51
von Bananen-Willi
GFunkt hat geschrieben: 29. Apr 2017, 19:08 Die Sache ist doch letztinstanzlich entschieden.
So siehts aus. Keine untere Instanz wird in absehbarer Zeit gegen die höchstrichterliche Entscheidung ein anderslautendes Urteil erlassen. Im Gegensatz zu Torquemadas Einlassung sehe ich hier absolut keinen Spielraum für Argumentationen, weder in die eine noch in die andere Richtung, denn eine höchstrichterliche Entscheidung wie hier durch das Bundesverwaltungsgericht hat juristisch gesehen so gut wie immer allgemeingültigen Charakter (Präjudiz). Zwar kann man nach diesem Urteil noch nicht von "ständiger Rechtssprechung" reden, jedoch ist die Richtung klar. Selbstverständlich kannst du gegen deinen ablehnenden Bescheid klagen, diese wird aber derzeit so gut wie aussichtslos sein und dich nur Geld und Nerven kosten. Ein guter Anwalt wird dir das bereits bei der Erstberatung mitteilen, wenn er nicht sein Honorar höher bewertet als deine Erfolgsaussichten ;)

Re: Streichung der KEZ und KEEZ in Berlin zum 1.Juni 2017

Verfasst: 29. Apr 2017, 21:57
von Bananen-Willi
Tacco61 hat geschrieben: 29. Apr 2017, 13:13 Ich habe nicht, wie die Klägerin nur kurz im ÖD gedient
Wie kommen Sie darauf? In der Pressemitteilung steht doch nicht, wie lange die dortige Klägerin gedient hat, haben Sie genauere Informationen? 1973 geboren, im Idealfall mit 16 in den ÖD, könnte also theoretisch bereits im Jahre 2008 17 Dienstjahre gehabt haben. Keine 30 Jahre wie bei Ihnen, aber auch nicht grade kurz. Dem Gesetz bzw. dessen Auslegung ist es ganz egal, wie lange jemand dabei war, dort wird nur unterschieden in mehr als 5 Jahre (Mindestpensionsanspruch) oder weniger (keine Mindestpension).

Re: Streichung der KEZ und KEEZ in Berlin zum 1.Juni 2017

Verfasst: 30. Apr 2017, 00:04
von Torquemada
Beraten lassen kann man sich. Das wird aber voraussichtich nicht viel bringen, weil das Unionsrecht immer auf die Vermeidung von Ungleichheiten abzielt. Wer bereits nach fünf Jahren eine ordentliche Versorgung über dem Sozialhilfeniveau hat, wird beim Europäischen Gerichtshof keine offenen Türen einrennen. Zumal, wenn man weiss, dass die Richter dort nur den Begriff des Arbeitnehmers kennen, der bekanntlich bei frühzeitigem Ausscheiden monetär nicht sehr lustig dasteht.

Re: Streichung der KEZ und KEEZ in Berlin zum 1.Juni 2017

Verfasst: 8. Mai 2017, 15:48
von stepfi70
Hallo, ich bin in der gleichen Situation. Nach 25 Jahren im Polizeivollzugsdienst, drei Kinder, seit 2014 pensioniert aufgrund DU. Ich hatte ein sehr interessantes Beratungsgespräch mit einer Anwältin. Nach Prüfung sagte sie mir, das das Urteil nicht auf Berliner Gesetz anwendbar ist. Das Urteil beläuft sich auf einen passus im niedersächsischen Gesetz zum Paragraph 50a. Dieser Passus ist aber im Berliner Gesetz gar nicht vorhanden und daher ist das Urteil nicht anwendbar. Ich habe erstmal Widerspruch eingelegt. Desweiteren erfolgte der Versand der Bescheide sehr schnell, ohne große Prüfung, dies hat mir die Sachbearbeiterin gesagt. Vielleicht ein Hoffnungsschimmer. Für nähere Informationen kannst du mich gerne persönlich Anschreiben. Widerspruch würde ich auf jeden Fall einlegen. Kostet ja nichts.

Re: Streichung der KEZ und KEEZ in Berlin zum 1.Juni 2017

Verfasst: 8. Mai 2017, 16:48
von Sammysenior
Hallo Stepfi 70,
..Danke für IhrenBeitrag, bei mir kam heute auch dieses Schreiben mit der angekündigte Kürzung des KEZ an. Da ich mir einen Anwalt erst mal nicht leisten möchte, wollte ich den Widerspruch selber schreiben, meine Frage an Sie, muss ich eine Begründung angeben?
Habe ich es richtig verstanden, dass das Urteil, auf das sich der Sacharbeiter vom LVWA bezieht, nur für das Land Berlin gilt?
Danke, auch bei mir geht es um meine Kinder und deren Versorgung
Es grüßt Sie Sammysenior

Re: Streichung der KEZ und KEEZ in Berlin zum 1.Juni 2017

Verfasst: 8. Mai 2017, 17:52
von GFunkt
stepfi70 hat geschrieben: 8. Mai 2017, 15:48 ... Ich hatte ein sehr interessantes Beratungsgespräch mit einer Anwältin. Nach Prüfung sagte sie mir, das das Urteil nicht auf Berliner Gesetz anwendbar ist. Das Urteil beläuft sich auf einen passus im niedersächsischen Gesetz zum Paragraph 50a. Dieser Passus ist aber im Berliner Gesetz gar nicht vorhanden und daher ist das Urteil nicht anwendbar. ...
Nach meiner Kenntnis befasst sich das Urteil vom 23.6.2016 - 2 C 17.14 mit den Regelungen des BeamtVG (Bund). Die Regelungen der §§ 14, 50a und 50b BeamtVG haben zwar nicht 100%ig den gleichen Wortlaut wie die landesrechtlichen Regelungen in Berlin (§§ 14, 50a und 50b LBeamtVG), sind aber im Wesentlichen inhaltsgleich.

Re: Streichung der KEZ und KEEZ in Berlin zum 1.Juni 2017

Verfasst: 8. Mai 2017, 17:58
von GFunkt
Sammysenior hat geschrieben: 8. Mai 2017, 16:48 ... meine Frage an Sie, muss ich eine Begründung angeben? ...
Nein, eine Begründung ist nicht erforderlich. Der Widerspruch ist gemäß § 70 Abs. 1 VwGO innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

Re: Streichung der KEZ und KEEZ in Berlin zum 1.Juni 2017

Verfasst: 8. Mai 2017, 18:14
von Bananen-Willi
Das Urteil beläuft sich auf einen passus im niedersächsischen Gesetz zum Paragraph 50a.
Zumindest das ist schon eine Falschinformation der Anwältin. Da die Vorinstanzen zu diesem BVG-Urteil das VG München und der VGH München waren, darf doch stark bezweifelt werden, dass es sich um ein niedersächisches Gesetz geht. Außerdem ist das entscheidende für die Allgemeingültigkeit eines höchstrichterlichen Urteils der Tenor, nicht die Urteilsgründe. Natürlich kann und sollte man Widerspruch einlegen, zu verlieren hat man ja nichts. Die Chancen, ein folgendes Verfahren für sich zu entscheiden, sind allerdings mehr als gering, da die Instanzen sich an diesem BVG-Urteil orientieren werden, was das Ergebnis betrifft, unabhängig davon, wie die Landesvorschrift heißt, solange sie dasselbe meint. Und das ist die einzige geringe Chance, dass man sich unter Umständen damit retten könnte, dass sein Landesgesetzgeber eben das nicht wollte.

Meine persönliche Meinung also: deine Anwältin hat recht, das Urteil ist nicht 1:1 auf Berliner Recht anwendbar. Wird der Widerspruch gerichtlich verhandelt und nach dem Instanzenzug wieder beim BVG landen, wird dieses vereinfacht ausgedrückt im Tenor wieder genauso entscheiden, nur werden die Gründe dann auf Berliner Recht abgestimmt, sofern es dort solche §§ gibt. Andernfalls wäre es schon sehr frech und dilettantisch von der Berliner Verwaltung, ohne eigene landesgesetzliche Grundlage aufgrund einer Entscheidung, die ein bayerisches Gesetz betrifft, sofort die Versorgung zu kürzen.

Re: Streichung der KEZ und KEEZ in Berlin zum 1.Juni 2017

Verfasst: 8. Mai 2017, 19:01
von GFunkt
Ich kann Bananen-Willi nur voll zustimmen und frage mich persönlich nur noch, was die Anwältin eigentlich genau geprüft haben will.
Wie nicht anders zu erwarten, gibt es zu den angegriffenen Regelungen des Bundes auch auch eine im Wesentlichen inhaltsgleiche niedersächsische Regelung (§ 58 NBeamtVG). § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG schließt eine Erhöhung des Mindestruhegehalts um den KEZ bzw. KEEZ sogar ausdrücklich aus. Eine Klage dagegen war in allen Instanzen erfolglos, siehe Urteil des BVerwG vom 19.01.2017 - 2 C 1.16 http://www.bverwg.de/entscheidungen/ent ... 7U2C1.16.0