Grundsätzlich erstmal bekommt man von der Polizei nie eine Strafe, diese entscheidet das nämlich nicht. Entweder wird durch diese ein Bußgeld ausgesprochen, das in einem Katalog niedergelegt ist und für präzise definierte Delikte einen festgesetzten Betrag kostet. Sollte der spezielle Fall nicht in einem Bußgeldkatalog aufgeführt sein oder der Betroffene nicht mit dem Bußgeld einverstanden sein, geht die Sache vor Gericht. Nun zu deinem Fall.
Im Waffengesetz heißt es in § 42a Abs. 1 Nr. 3 ganz klar, dass das Führen von Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
verboten ist. Führen bedeutet in diesem Fall das einsazfähige dabeihaben, beispielsweise in der Hosentasche oder am Gürtel oder in einer Ablage im Auto, so dass man unverzüglich darauf zugreifen könnte. Hat man es allerdings im Rucksack oder in einem anderen verschlossenen Behältnis (dazu gehört beispielsweise auch die Verpackung nach Kauf),
kann es zulässig sein. Wichtig ist die Definition des Einhandmessers. Hierbei handelt es sich vereinfacht ausgedrückt um Messer im zusammengeklappten Zustand bzw. mit eingezogener Klinge, für die man nur eine Hand braucht, um die Klinge in den einsatzfähigen Zustand zu bekommen und diese Klinge auch fest einrastet, das bedeutet also feststeht. Bei einem Schweizer Taschenmesser beispielsweise klappt man die Klinge aus, diese rastet aber nicht ein, wenn man sich dumm anstellt kann diese also wieder einklappen und man macht sich böse Aua
dies wäre gem. Definition also kein Einhandmesser, auch wenn man es einhändig öffnen könnte. Klappt die Klinge seitlich aus und steht danach fest, ist dies ein Einhandmesser, welches wie oben beschrieben grundsätzlich verboten ist.
§ 42a Abs. 2 Nr. 3 i.V.m Abs. 3 WaffG legt Ausnahmen fest, indem er das Führen erlaubt, wenn es in Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. Und darin liegt die ganze Problematik mit den Messern. Dieser Teil ist sowas von schwammig formuliert, dass man hier alles rein- oder rausinterpretieren kann. In der Praxis sieht das so aus, dass eure Fahrtenmesser unter den Begriff Brauchtumspflege bzw. anerkannter Zweck dienen und bei Ausübung der Pfandfinderei zulässig sind. Hast du dein Fahrenmesser jedoch auf dem Weg zur Schule am Gürtel, bist zu fällig, da dies in der Regel länger als 12cm ist und somit eine grundsätzlich verbotene Waffe ist, wofür hier die Ausnahme aber nicht greift. Messer unter 12 cm kannst du soviele dabeihaben, wie du tragen kannst. Hier ist die Sache recht einfach.
Kompliziert wird es bei den Einhandmessern, die Entscheidung hierüber ist wie oben beschrieben so kompliziert, dass es sich kaum ein Polizist anmaßen wird, hierüber zu entscheiden. Im Regelfall wirst du gefragt werden, ob du mit einer Einziehung des Messers einverstanden bist, dh. du gibts es freiwillig an die Polizei raus, denn wenn du es nicht machst, wird es beschlagnahmt. Dann gibts eine Strafanzeige und ein Richter muss entscheiden, ob es sich um eine verbotene Waffe handelt oder hierfür eine Ausnahme gilt. Und hier hat sich in den letzten Jahren eine sehr strenge Rechtsprechung durch die Obergerichte herausgestellt. Die Ausnahmen für Einhandmesser werden sehr selten gewährt, etwa bei Rettungskräften im oder auf dem Weg vom oder zum Einsatz, Bergsteigern, Fallschirmspringern, Jägern etc., also für Personengruppen, für die es lebensrettend sein kann, dass sie mit einer Hand ein ein Messer kommen, das kompakt sein muss, sich trotzdem aber mit nur einer Hand im Bedarfsfall öffnen lässt.
Lange Antwort, aber hierüber wurden schon Bücher geschrieben
Quintessenz: für mich ist kein Fall vorstellbar, bei dem ein Pfandfinder ein Einhandmesser benötigt, euer feststehendes Fahrtenmesser ist für sämtliche vorgesehen Einsatzzwecke ausreichend.
Abschließend sei noch gesagt, dass es auch Einhandmesser gibt, die ohne Ausnahmen verboten sind. Hierzu zählen beispielsweise Butterfly-Messer oder Stilettos, insbesondere Einhandmesser mit beidseitig geschliffenen Klingen bzw. sämtliche Arten von Spring- oder Schleudermessern, die bestimmte Eigenschaften haben, das zu beschreiben, würde jetzt aber eindeutig zu weit gehen