Besindere Sicherungsmaßnahmen und Weisung des Richters
Verfasst: 26. Jun 2016, 07:56
Hallo Kollegen,
ich arbeite nicht mehr in einer JVA, sondern im Maßregelvollzug- dennoch oder gerade deswegen habe ich eine Frage.
Wir haben einen Patienten der nach § 64 StGB eine Entzugstherapie bei uns machen soll. Wegen eines Übergriffes gegen einen
anderen Patienten wurde dieser aber isoliert in einem besonders gesicherten Raum (BSM). Diesen Raum darf er nur gefesselt verlassen.
EIne Verlegung wurde organisiert, aufgrund der Gefährlichkeit des Patienten mit Amtshilfe der Polizei.
Jetzt war es so (weiß nicht ob ich lachen oder weinen soll) das zur Anhörung der Richter (Strafvollstreckungskammer) zu uns kam und wollte das der Patient ohne Fesselung aus dem "BGH" gelassen wird (leider war ich zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend). Dieser Aufforderung kamen meine Kollegen nach (später argumentierten meine Kollegen das es sich ja um eine "richterliche" Anweisung handelte).
Prekär: Während der Anhörung wurde eine Durchsuchung des BGHs durchgeführt. Es wurden eine Metallpinzette und eine Interdentalbürste, mit integriertem Zahnstocher, gefunden.
Wie Ihr lesen könnt: "SKANDAL!"
Meine Frage an euch ist jetzt: Darf sich ein Richter über die BSM hinweg entscheiden und diese ignorieren ? (Aussagen wie "nur auf seine Verantwortung" möchte ich nicht gelten lassen. Er darf zwar für sich entscheiden ein Risiko einzugehen aber, nach meiner Meinung, mich nicht nötigen ein solches zu dulden. Klar darf er in seinem Gerichtssaal das Abnehmen der Fesselung anordnen- dort hat er aber das Hausrecht, bei uns nicht. Die Herrin des Vollzuges ist doch die StA ?!
Vielleicht weiß auch jemand wo das dann auch so geschrieben steht.
Vielen Dank und Grüße
an Euch !
ich arbeite nicht mehr in einer JVA, sondern im Maßregelvollzug- dennoch oder gerade deswegen habe ich eine Frage.
Wir haben einen Patienten der nach § 64 StGB eine Entzugstherapie bei uns machen soll. Wegen eines Übergriffes gegen einen
anderen Patienten wurde dieser aber isoliert in einem besonders gesicherten Raum (BSM). Diesen Raum darf er nur gefesselt verlassen.
EIne Verlegung wurde organisiert, aufgrund der Gefährlichkeit des Patienten mit Amtshilfe der Polizei.
Jetzt war es so (weiß nicht ob ich lachen oder weinen soll) das zur Anhörung der Richter (Strafvollstreckungskammer) zu uns kam und wollte das der Patient ohne Fesselung aus dem "BGH" gelassen wird (leider war ich zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend). Dieser Aufforderung kamen meine Kollegen nach (später argumentierten meine Kollegen das es sich ja um eine "richterliche" Anweisung handelte).
Prekär: Während der Anhörung wurde eine Durchsuchung des BGHs durchgeführt. Es wurden eine Metallpinzette und eine Interdentalbürste, mit integriertem Zahnstocher, gefunden.
Wie Ihr lesen könnt: "SKANDAL!"
Meine Frage an euch ist jetzt: Darf sich ein Richter über die BSM hinweg entscheiden und diese ignorieren ? (Aussagen wie "nur auf seine Verantwortung" möchte ich nicht gelten lassen. Er darf zwar für sich entscheiden ein Risiko einzugehen aber, nach meiner Meinung, mich nicht nötigen ein solches zu dulden. Klar darf er in seinem Gerichtssaal das Abnehmen der Fesselung anordnen- dort hat er aber das Hausrecht, bei uns nicht. Die Herrin des Vollzuges ist doch die StA ?!
Vielleicht weiß auch jemand wo das dann auch so geschrieben steht.
Vielen Dank und Grüße
an Euch !