da ist doch mal was GUTES herausgekommen:
Um mal denjenigen das Feuer aus Ihren Argumenten zu nehmen, die da der Meinung sind Gutachter haben einen "Freibrief":Emma61 hat geschrieben:Update:
Mein Anwalt hat zwischenzeitlich das Anschreiben an den Dienstherrn versendet. Neben den offensichtlichen inhaltlichen Fehlern und Mängeln hat er noch folgendes beanstandet: Der externe Gutachter hat mit der Anamnese, der neurologischen und der psychologischen Untersuchung eine bei ihm angestellte Ärztin beauftragt. Dies hätte er zum einen im Gutachten deutlich machen müssen, weil er sich nicht nur für Hilfsdienste, wie z.B. Blutabnehmen, einer weiteren Person bedient hat. Sobald er dies tut, muss er, wenn es sich eben nicht nur um Hilfsdienste handelt, diese Person namentlich benennen und Art und Umfang der delegierten Tätigkeiten angeben. Die psychologische Untersuchung hätte er jedoch gar nicht delegieren dürfen, sondern nach der aktuellen Rechtsprechung unbedingt selbst vornehmen müssen.
Wir sind sehr gespannt, wie mein Dienstherr darauf reagieren wird.
Pflichten eines Gutachter:
-Die Pflicht zur Prüfung der sachlichen Zuständigkeit
-Die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung
-Die Pflicht zur Mitteilung von Zweifeln und besonders hoher Kosten
-Die Pflicht zur Die Kostentragungspflicht des Sachverständigen
-Herausgabe der Akten
-Pflicht zur unparteiischen Aufgabenerfüllung
-Pflicht zur gewissenhaften Gutachtenerstattung
-Pflicht zur Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit
-Pflicht zur Haftung
Gerade letzteres ist von Bedeutung, wie in Deinem Fall.
Da die Gutachtenerstattung eine persönliche und eigenverantwortliche Leistungserbringung darstellt und der Sachverständige sich in einem Eid zur gewissenhaften Gutachtenerstattung verpflichtet hat, muss er naturgemäß für die Richtigkeit seines Gutachtens einstehen und die Haftung für diejenigen Schäden übernehmen, die auf Fehler seines Gutachtens zurückzuführen sind. Der Sachverständige darf deshalb seine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit weder ausschließen noch der Höhe nach beschränken.
Wenn ein GA eine andere Person beauftragt jedoch das Gutachten unterzeichnet und auf den besonderen Umstand der Mithilfe einer weiteren Person unterläßt, dann ist bereits der Tabestand des § 278 StGB erfüllt.
Blue Ice Ultra....
für Dich habe ich noch noch eine Anmerkung...einfach mal den Gerichtsbeschluss lesen, wo ich dazu ein Link benannt habe.
Weitere Anmerkungen/Kommentierungen für so viel unkonstruktives und nebulösers erspare ich mir!!!!
In der Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte heißt es:
Ärztinnen und Ärzte haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie haben dabei ihr ärztliches Handeln am Wohl der Patientinnen und Patienten auszurichten. Insbesondere dürfen sie nicht das Interesse Dritter über das Wohl der Patientinnen und Patienten stellen.
Wer da meint Dritte schützen zu wollen und/oder die Berufsgruppe der Ärzte als Handlanger für seine Machenschaften zu mißbrauchen ist für mich ein Krimineller...
Schönen Sonntag Euch allen