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Datenschutz; Kontenabrufverfahren bei ALG I Bez...

Verfasst: 17. Jan 2014, 22:11
von T-T-Aversion
... bevor ALG II beantragt wird.

Wann fragt die Bundesagentur für Arbeit die Konten ab?

Re: Datenschutz; Kontenabrufverfahren bei ALG I Bez...

Verfasst: 26. Jan 2014, 07:25
von InAusbildung
Wann fragt die Bundesagentur für Arbeit die Konten ab?
Mir ist nicht ganz klar, was du mit wann meinst ?

Re: Datenschutz; Kontenabrufverfahren bei ALG I Bez...

Verfasst: 28. Jan 2014, 09:18
von afo1
Ist doch ganz klar. Hier will jemand schnell noch Kohle beiseite schaffen und dann Harz IV kassieren. 8-)

Re: Datenschutz; Kontenabrufverfahren bei ALG I Bez...

Verfasst: 28. Jan 2014, 12:34
von T-T-Aversion
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) liefert die Daten, wobei schonmal behauptet wurde, dass nur Konten gemeldet werden, wo für Kapitalerträge ein Freistellungsauftrag* erteilt wurde. Das Kontoabrufverfahren ist 1 mal im Jahr vorgesehen.

Die Höhe der Beträge auf den Konten wird nicht mitgeteilt, aus diesem Grund legen ALGII Empfänger Ihre Kontoauszüge der letzten 3 Monate einmal im Jahr dem Jobcenter vor.




* Kapitalerträge Freistellungsauftrag

Auf die Kapitalerträge zahlt ein Steuerpflichtiger 25% Abgeltungssteuer, es gilt ein Steuerfreibetrag 801 EUR für Alleinstehende,
1.602 EUR für Verheiratete .

Wobei ich davon ausgehe, dass schwarze Schafe nicht entdeckt werden, wenn sie keinen Freistellungsauftrag Ihrer Bank geben. Das Jobcenter erfährt davon nichts. Bei dieser Verfahrensweise wollen sie betrogen werden.

Selbst bei früheren Telekom Kollegen, wäre de Abfindung 225 000,- € brutto -- > etwa 150 000 ,- € netto verzinst mit 1 % , also 1500,- € kein Grund das Sparvermögen als ALG II Empfänger zu melden. Weil die ALG II Beträge deutlich höher sind, als der Steuerfreibetrag.

Da soll es sogar frühere Telekom Beamte bei den Jobcenter geben, die regelmäßg die Kontoauszüge ihnen bekannter früherer Kollegen prüfen - und wissen - dass diese Kollegen ihre Abfindung erhalten haben, aber nie dem Jobcenter mitgeteilt haben.
StGB § 266
Untreue

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
http://dejure.org/gesetze/StGB/266.html


Die Staatsanwaltschaft ermittelt diesen Sachverhalt schon seit Jahren. Warum nichts passiert, kann ich mir nicht erklären.