Welches Bundesland ist es denn?
In der Regel ist es so, die unbezahlte Beurlaubung muss in der Regel erst länger als einen Monat bestehen - nachdem der erste unbezahlte Monat um ist, ruht dann der Beihilfeanspruch, da keine Bezüge gezahlt werden. Für Bayern wäre das beispielsweise
§ 13 Abs. 2 Satz 1 BayUrlMV. Das merkt an auch, das es danach schlichtweg keine Erstattung der Beihilfe mehr gibt und der PKV-Schutz in der Regel
innert 6 Monaten (damit keine Gesundheitsprüfung fällig wird) nach
§ 119 Abs. 2 VVG auf 100% aufgestockt werden muss/sollte.
Erst mit dem Ruhen des Beihilfeanspruchs entfällt die Versicherungsfreiheit nach
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V da der "Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge
und auf Beihilfe bei Krankheit" ruht/entfällt. Mit dem entfall der Versicherungsfreiheit ist dann die Anwendung des
§ 10 Abs. 1 SGB V eröffnet. Wenn die restlichen kumulativen Voraussetzungen dort auch erfüllt sind, dann ist die Aufnahme in die Familienversicherung möglich.
Man muss also der Krankenkasse gegenüber nachweisen, dass die Versicherungsfreiheit nicht mehr besteht, meines Erachtens nach reicht in der Regel der Nachweis der unbezahlten Beurlaubung aus - da für die Versicherungsfreiheit erforderlich ist dass beides zugleich besteht "Fortzahlung der Bezüge und Beihilfe bei Krankheit". Man kann aber etwa durch ein Schreiben / Bestätigung, dass keine Bezüge (unbezahlte Beurlaubung) und kein Beihilfeanspruch mehr bestehen dann sich nicht schlechter stellen.
Vereinfacht Dargestellt:
- unbezahlte Beurlaubung > 30 Tage / 1 Monat
- kein Ausnahmetatsbestand der Beihilfe wie zB Elternzeit, Altersteilzeit, Pflege von Angehörigen o.ä.
- Entfall des Beihilfeanspruchs durch fehlende Bezüge
- Ruhen / Verlust der Versicherungsfreiheit nach
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V
- Kein etwaiger Antrag auf "Befreiung von der Versicherungspflicht"
- Erfüllen der Voraussetzungen des
§ 10 Abs. 1 SGB V
- Eintritt in die Familienversicherung über den Ehepartner*in
- Im Ruhestandes / Ende der Beurlaubung / Beginn des Versorgungsfalles und Versorgungsbezügen lebt der Beihilfeanspruch wieder auf
- Versicherungsfreiheit nach
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 6 SGB V wird wiederhergestellt
- Option: Fortführung als freiwillige Versicherung in der GKV (siehe
*!)
- Ansonsten: Rückkehr in die beihilfekonforme PKV, via Anwartschaft zusammen mit individuellem Beihilfeanspruch
Es empfiehlt sich
dringend seine bisherige PKV Versicherung in eine
(große / kleine) Anwartschaft umzuwandeln, um so nach dem Eintritt in den regulären Ruhestand problemlos wieder in die beihilfekonforme PKV zurückkehren zu können. Es besteht ein Rechtsanspruch darauf nach
§ 204 Abs. 5 VVG.
* Bei einer etwaigen freiwilligen Versicherung in der GKV und ohne pauschale Beihilfe fällt der volle Satz an ("AN/AG Anteil") und der Beitrag berechnet sich
immer nach der
gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Etwa nicht abschließend: gesetzliche Rente, Versorgungsbezüge / Pensionen, Zusatzrenten, Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen, ggf. Unterhaltszahlungen, etc. - tatsächlich alles andere was auch als Einkünfte zu verstehen ist. Im Gegensatz zu den KVdR-pflichtversicherten deren Beiträge sich "nur" auf die Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen beschränkt.
Wie Mainstream im letzten Absatz erwähnt hat, stimmt schon. Bei der GKV sollte das bestenfalls ein*e Sachbearbeiter*in bearbeiten, die/der auch wirklich Sachbearbeiter*in ist. Lass dich nicht von der "1 Linie" der Kundenberater*innen abwimmeln, die man meistens am Telefon oder beim ersten Schalter in der Krankenkasse zu Gesicht bekommt. Hier geht es um richtige rechtliche Materie und das werden die Kundenberater*innen wohl eher am wenigsten wissen, da ihre Tätigkeit woanders liegen - nämlich in der allgemeinen ersten Kundenbetreuung/-gewinnung bzw. Vertrieb und es ist kein offizieller Ausbildungsberuf. Diese Tätigkeiten werden in der Regel nach entsprechenden Schulungen dann "angelernt" ausgeübt.
Achte auch darauf, dass die Sachbearbeiter*innen die Norm
ganz bis zum Ende lesen (und verstehen), die meisten hören erst beim ersten Satz auf zu lesen. Etwa "Beamter" ach nö das geht nicht lassen aber den ganzen Rest der Norm weg und kommen so freilich regelmäßig zum komplett falschen Schluss meistens zum Nachteil der Antragstellenden.
Hier etwa steht zum Ende dann eben "
wenn bei Krankheit Anspruch auf
Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben" - das kann für die Dauer einer unbezahlten Beurlaubung
verneint werden und somit besteht keine Versicherungsfreiheit mehr, auch wenn man noch im Beamtenstatus ist.
Keine Gewähr natürlich, aber so ist die Rechtsmaterie meiner Auffassung nach.