Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

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Leo
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von Leo »

Ich habe soeben in einer Beamteninfo von Verdi ( Nr. 05/November 2023 ) gelesen,dass das Urteil des BVG nur Versorgungsempfänger betreffe,welche in dem Zeitraum vom 03.12.2006 - bis 11.07.2017 zur Ruhe gesetzt wurden.Das bedeutet dann ja wohl,dass die vor 2006 zur Ruhe gesetzten Versorgungsempfänger hiervon gar nicht tangiert wären und somit keinen Anspruch hätten.Habt Ihr das ebenfalls so verstanden?In dem Info-Schreiben plus Antrag der BAnst TP geht dies explizit so nicht hervor.Wenn ich also einmal in die Runde fragen darf,wieviel der bisherigen Antragsteller sind vor 2006 in Ruhestand getreten?
connigra
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von connigra »

Werden denn alle Versorgungsempfänger pauschal angeschrieben?
Ich bin schon 1991 frühpensioniert worden und habe vor dem 17. LJ die Schule besucht. Also nehme ich wohl zu Recht an, dass der ganze Schrieb für mich hinfällig ist.
Leo
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von Leo »

connigra hat geschrieben: 13. Mär 2024, 19:39 Werden denn alle Versorgungsempfänger pauschal angeschrieben?
Ich bin schon 1991 frühpensioniert worden und habe vor dem 17. LJ die Schule besucht. Also nehme ich wohl zu Recht an, dass der ganze Schrieb für mich hinfällig ist.
Bei mir ist der Fall sehr ähnlich gelagert,bin Mitte der 90er Jahre wegen DU in den Ruhestand getreten.Mich irritiert,dass die BAnst TP in ihrem Infobrief diesbezüglich keine Angaben gemacht hat,weswegen ich zunächst einmal den Antrag natürlich auf den Weg gebracht habe.Vermutlich sind alle Versorgungsempfänger angeschrieben worden,ungeachtet ihres tatsächlichen Anspruchs - wäre dann natürlich eine eklatant unökonomische Vorgehensweise seitens der BAnst,oder füe diese ist der jeweilige Eintritt der Versorgungsempfänger in den Ruhestand digital nicht ersichtlich,sondern nur über die woanders aufbewahrten Akten.
Mainstream1
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von Mainstream1 »

Nur mal eine Überlegung :

Das könnte mit den Hinzurechnungszeiten zusammenhängen, die früher länger (bis zum 65 Lebensjahr) berechnet wurden....

Auch gab es da noch keine Kürzung bei Eintritt in den Ruhestand vor Erreichen der jeweiligen Altersgrenzen.

Von daher konnte es schon sein, dass dadurch bereits "eine Art Ausgleich" für evtl nicht angerechnete Zeiten vor dem 17.Lebensjahr gegeben ist. Zumal es sich ja nur um 1 bis max 3 Jahre handeln kann. Ich denke die wenigsten Beamten haben schon mit 14 angefangen, eher mit 16.
MS
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zeerookah
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von zeerookah »

Ich bin nicht von der BAnstPT angeschrieben worden.
Ich habe mit 15 meine Ausbildung angefangen und bin mit 71,75% in den Vorruhestand gegangen.
Was sollte sich da auch für mich ändern, mehr läßt der Gesetzgeber nicht zu.
1615_ks
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von 1615_ks »

Guten Morgen zusammen,

ich bin nicht angeschrieben / informiert worden, weil offensichtlich einseitige Gründe - aus Sicht der BAPT - vorliegen.

Ausbildung mit 16 begonnen (Elektromechaniker), Karriere als Beamter im nichttechnischen Dienst beendet (2020).
Bei der Berechnung wurde mir die gesamte Ausbildungszeit nicht angerechnet. Hatte hier mehrfach Einspruch eingelegt und auch an das Finanzministerium geschrieben. Erfolglos. Bin somit mit "nur" 65,56% in den ER gegangen.

Da das Thema mich immer noch wurmt, würde ich hier gern noch mal aktiv werden.
Daher meine Frage: Gab / gibt es eine Art Fragebogen zum Thema oder läuft das alles formlos? Worauf genau bezieht man sich?
Danke euch vorab!

Grüße
Knuth
Leo
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von Leo »

zeerookah hat geschrieben: 13. Mär 2024, 22:28 Ich bin nicht von der BAnstPT angeschrieben worden.
Ich habe mit 15 meine Ausbildung angefangen und bin mit 71,75% in den Vorruhestand gegangen.
Was sollte sich da auch für mich ändern, mehr läßt der Gesetzgeber nicht zu.
Das ist richtig - die 71,75% scheinen der kardinale Ausschlussgrund für einen möglichen Anspruch - wie in deinem Fall - zu sein,mehr darf man wohl im Sinne einer Überversorgung nicht beziehen.
Leo
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von Leo »

1615_ks hat geschrieben: 14. Mär 2024, 07:35 Guten Morgen zusammen,

ich bin nicht angeschrieben / informiert worden, weil offensichtlich einseitige Gründe - aus Sicht der BAPT - vorliegen.

Ausbildung mit 16 begonnen (Elektromechaniker), Karriere als Beamter im nichttechnischen Dienst beendet (2020).
Bei der Berechnung wurde mir die gesamte Ausbildungszeit nicht angerechnet. Hatte hier mehrfach Einspruch eingelegt und auch an das Finanzministerium geschrieben. Erfolglos. Bin somit mit "nur" 65,56% in den ER gegangen.

Da das Thema mich immer noch wurmt, würde ich hier gern noch mal aktiv werden.
Daher meine Frage: Gab / gibt es eine Art Fragebogen zum Thema oder läuft das alles formlos? Worauf genau bezieht man sich?
Danke euch vorab!

Grüße Hallo Knuth,wenn ich dich richtig verstehe,handelt es sich bei dir um zwei separate Berufsbiographien.Dein erster Beruf/Ausbidung mündete vermutlich nicht in deiner zweiten Karriere als Beamter - zählt also sozusagen nicht als vorbereitende Phase für deine Beamtenzeit.Dies wurde bei deiner Berechnung der Versorgung in 2020 nicht berücksichtigt und wird es wahrscheinlich auch jetzt im Kontext der zur Rede stehenden Anerkennung von Dienstzeiten vor dem 17.Lebenjahr nicht anerkannt werden.Wie lange warst du denn im Anschluss an deine Ausbildung als Elektomechaniker in rentenrechtlicher Hinsicht noch in Arbeit - hast du dadurch eventuell noch Anspruch auf eine gesetzliche Rente?Wenn ja,kannst du dort eventuell noch etwas für die Zeit von deinem 16.-17. Lebensjahr geltend machen.
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Herm
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von Herm »

Zu dem "Berechnungszeitraum" konnte ich nichts finden..also gehe ich davon aus
"es gibt ihn nicht".
71,75% (früher 75 %) ist das Maximum...das ist ja nichts neues.

So wie es aussieht schreibt die Bundesanstalt die Versorgungsempfänger in
"Wellen" an...darum die unterschiedlichen Abgabefristen (Feb /Mai).

Die Infos zu der ganzen Sache sind "dürftig"..das hab ich ja schon geschrieben.
1615_ks
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von 1615_ks »

1615_ks hat geschrieben: 14. Mär 2024, 07:35 Guten Morgen zusammen,

ich bin nicht angeschrieben / informiert worden, weil offensichtlich einseitige Gründe - aus Sicht der BAPT - vorliegen.

Ausbildung mit 16 begonnen (Elektromechaniker), Karriere als Beamter im nichttechnischen Dienst beendet (2020).
Bei der Berechnung wurde mir die gesamte Ausbildungszeit nicht angerechnet. Hatte hier mehrfach Einspruch eingelegt und auch an das Finanzministerium geschrieben. Erfolglos. Bin somit mit "nur" 65,56% in den ER gegangen.

Da das Thema mich immer noch wurmt, würde ich hier gern noch mal aktiv werden.
Daher meine Frage: Gab / gibt es eine Art Fragebogen zum Thema oder läuft das alles formlos? Worauf genau bezieht man sich?
Danke euch vorab!

Grüße
Knuth
Leo hat geschrieben: 14. Mär 2024, 08:12 Hallo Knuth,wenn ich dich richtig verstehe,handelt es sich bei dir um zwei separate Berufsbiographien.Dein erster Beruf/Ausbidung mündete vermutlich nicht in deiner zweiten Karriere als Beamter - zählt also sozusagen nicht als vorbereitende Phase für deine Beamtenzeit.Dies wurde bei deiner Berechnung der Versorgung in 2020 nicht berücksichtigt und wird es wahrscheinlich auch jetzt im Kontext der zur Rede stehenden Anerkennung von Dienstzeiten vor dem 17.Lebenjahr nicht anerkannt werden.Wie lange warst du denn im Anschluss an deine Ausbildung als Elektomechaniker in rentenrechtlicher Hinsicht noch in Arbeit - hast du dadurch eventuell noch Anspruch auf eine gesetzliche Rente?Wenn ja,kannst du dort eventuell noch etwas für die Zeit von deinem 16.-17. Lebensjahr geltend machen.
Dem ist so. Allerdings gab es hierfür Gründe die ich gern kurz umreiße.
Der § 12 - Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) gibt hier grundsätzlich eine Kann-Entscheidung vor. Das vorweg.

Nach erfolgreicher Ausbildung wurde mir "ausbildungsfremd" im Postdienst eine Stelle angeboten. Hiermit verbunden wurde der Anspruch auf eine Tätigkeit im erlenten Beruf allerdings ausgeschlossen. Das war seinerzeit ein formloses Papier, mit welchem ich die Ansprüche "abtreten" musste.
Da ich keine Karriere im einfachen Postdienst anstrebte, bewarb ich mich für eine verkürzte Umschulung in den mittleren nichttechnischen Dienst, wo ich letztendlich auch meine Karriere abschloß und im August 2020 in den ER gegangen bin.

Das "Problem" was sich offenbar im Vorfeld bei der Berechnung auftat, war ein einzelner Mitarbeiter der BAPT. Sämtliche Argumente und Reklamationen landeten immer wieder bei diesem Herrn. Auch telefonisch wurde mir lethargisch immer wieder die gleichen Sätze vorgekaut.
Daraufhin wandt ich mich direkt an das Bundesfinanzministerium. Die Kollegen dort machten es sich sehr einfach und folgten den Argumenten des Herrn vom BAPT. Da habe ich dann - erst mal - aufgegeben.
Von einer anderen Mitarbeiterin erfuhr ich später, dass genau dieser Herr wohl "etwas schwierig" ist und gern stur nach eigenem Ermessen entscheidet.
Das ist der aktuelle Stand...

... von daher würde ich den Fall gern noch mal "aufrollen".
Herm
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von Herm »

@1615_ks
Du warst mit 16 Jahren im öffentlichen Dienst beschäftigt (bzw.Ausbildung im öffentlichen Dienst) ?
Zitat:
Das heißt, alle in Frage kommenden Zeiten, sofern sie grundsätzlich als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen wären, z. B. Zeiten im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis im öffentlichen Dienst, eben auch solche vor Vollendung des 17. Lebensjahres, sind als ruhegehaltfähig anzuerkennen.

Dann würde ich den Fall nochmal "aufrollen"....
Leo
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von Leo »

Vermutlich hat Knut seine damalige Ausbildung zum Elektromechaniker nicht im öffentlichen Dienst absolviert - dies wäre natürlich noch zu klären.Er schreibt,dass er in 2020 wohl in den Ruhestand getreten ist,was bedeutet,dass er zumindest nach den neusten Anwendungsregeln - seit 2017 soweit in allen Behörden assimiliert - seine Berechnung bekommen haben müsste.Dass er bislang von der BAnst TP noch nicht kontaktiert wurde,deutet also in diese Richtung.
Leo
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von Leo »

Hallo Knut,ich verstehe numehr deine Situation etwas besser.Hast du deine Ausbildung ab dem 16. Lebensjahr im öffentl. Dienst oder der freien Wirtschaft absolviert?Im Übrigen,die gesamte Ausbildung würde dir ohnehin nicht anerkannt werden,sondern lediglich die zur Rede stehende Zeit bis zur Vollendung deines 17.Lebensjahres.Wurde deine Ruhegahaltsberechnung eakt ab dem 17. Lebensjahr angesetzt und berechnet?Wenn du noch gewerkschaftlich organisiert sein solltest,könntest du evtl. den Justiziar dieser Gewerkschaft diesbezüglich involvieren. MfG Peter
Leo
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von Leo »

1615_ks hat geschrieben: 14. Mär 2024, 09:17
1615_ks hat geschrieben: 14. Mär 2024, 07:35 Guten Morgen zusammen,

ich bin nicht angeschrieben / informiert worden, weil offensichtlich einseitige Gründe - aus Sicht der BAPT - vorliegen.

Ausbildung mit 16 begonnen (Elektromechaniker), Karriere als Beamter im nichttechnischen Dienst beendet (2020).
Bei der Berechnung wurde mir die gesamte Ausbildungszeit nicht angerechnet. Hatte hier mehrfach Einspruch eingelegt und auch an das Finanzministerium geschrieben. Erfolglos. Bin somit mit "nur" 65,56% in den ER gegangen.

Da das Thema mich immer noch wurmt, würde ich hier gern noch mal aktiv werden.
Daher meine Frage: Gab / gibt es eine Art Fragebogen zum Thema oder läuft das alles formlos? Worauf genau bezieht man sich?
Danke euch vorab!

Grüße
Knuth
Leo hat geschrieben: 14. Mär 2024, 08:12 Hallo Knuth,wenn ich dich richtig verstehe,handelt es sich bei dir um zwei separate Berufsbiographien.Dein erster Beruf/Ausbidung mündete vermutlich nicht in deiner zweiten Karriere als Beamter - zählt also sozusagen nicht als vorbereitende Phase für deine Beamtenzeit.Dies wurde bei deiner Berechnung der Versorgung in 2020 nicht berücksichtigt und wird es wahrscheinlich auch jetzt im Kontext der zur Rede stehenden Anerkennung von Dienstzeiten vor dem 17.Lebenjahr nicht anerkannt werden.Wie lange warst du denn im Anschluss an deine Ausbildung als Elektomechaniker in rentenrechtlicher Hinsicht noch in Arbeit - hast du dadurch eventuell noch Anspruch auf eine gesetzliche Rente?Wenn ja,kannst du dort eventuell noch etwas für die Zeit von deinem 16.-17. Lebensjahr geltend machen.
Dem ist so. Allerdings gab es hierfür Gründe die ich gern kurz umreiße.
Der § 12 - Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) gibt hier grundsätzlich eine Kann-Entscheidung vor. Das vorweg.

Nach erfolgreicher Ausbildung wurde mir "ausbildungsfremd" im Postdienst eine Stelle angeboten. Hiermit verbunden wurde der Anspruch auf eine Tätigkeit im erlenten Beruf allerdings ausgeschlossen. Das war seinerzeit ein formloses Papier, mit welchem ich die Ansprüche "abtreten" musste.
Da ich keine Karriere im einfachen Postdienst anstrebte, bewarb ich mich für eine verkürzte Umschulung in den mittleren nichttechnischen Dienst, wo ich letztendlich auch meine Karriere abschloß und im August 2020 in den ER gegangen bin.

Das "Problem" was sich offenbar im Vorfeld bei der Berechnung auftat, war ein einzelner Mitarbeiter der BAPT. Sämtliche Argumente und Reklamationen landeten immer wieder bei diesem Herrn. Auch telefonisch wurde mir lethargisch immer wieder die gleichen Sätze vorgekaut.
Daraufhin wandt ich mich direkt an das Bundesfinanzministerium. Die Kollegen dort machten es sich sehr einfach und folgten den Argumenten des Herrn vom BAPT. Da habe ich dann - erst mal - aufgegeben.
Von einer anderen Mitarbeiterin erfuhr ich später, dass genau dieser Herr wohl "etwas schwierig" ist und gern stur nach eigenem Ermessen entscheidet.
Das ist der aktuelle Stand...

... von daher würde ich den Fall gern noch mal "aufrollen".
Wenn ich richtig gerechnet habe bist du jetzt etwa 60 Jahre alt!Wenn du deine Ausbidung zuende gemacht hast ( vermtl. 3 Jahre ) ,dann setzt die Ruhegehaltsberechnung ja sogar erst ab ca. dem 19. Lebensjahr an.Das bedeutet,dass du wahrscheinlich die berühmten 60 Monate Mindestrentenzeit,welche eine gesetzlichen Rentenanspruch begründen würde,noch nicht voll hast.Es bestünde vielleicht die Möglichkeit,dass du entweder durch eine niederfrequente Arbeit jetzt als Pensinär mit ca. 60 Jahren hier noch um weitere ca. zwei Jahre aufstocken könntest - dies wäre meines Wissens sogar durch einen von der zuständigen Rentenvers. zu errechnenden monetären Ausgleichsbetrag möglich.Zumindest bekämst du dann wenigstens deine komplette Ausbildungszeit - auch die vor dem 17. Lebensjahr - anerkannt.Lass dich doch ggfls. mal von der Rentenvers. vor Ort beraten. MfG Peter
1615_ks
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von 1615_ks »

1615_ks hat geschrieben: 14. Mär 2024, 09:17 Der § 12 - Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) gibt hier grundsätzlich eine Kann-Entscheidung vor. Das vorweg.

Nach erfolgreicher Ausbildung wurde mir "ausbildungsfremd" im Postdienst eine Stelle angeboten. Hiermit verbunden wurde der Anspruch auf eine Tätigkeit im erlenten Beruf allerdings ausgeschlossen. Das war seinerzeit ein formloses Papier, mit welchem ich die Ansprüche "abtreten" musste.
Da ich keine Karriere im einfachen Postdienst anstrebte, bewarb ich mich für eine verkürzte Umschulung in den mittleren nichttechnischen Dienst, wo ich letztendlich auch meine Karriere abschloß und im August 2020 in den ER gegangen bin.

Das "Problem" was sich offenbar im Vorfeld bei der Berechnung auftat, war ein einzelner Mitarbeiter der BAPT. Sämtliche Argumente und Reklamationen landeten immer wieder bei diesem Herrn. Auch telefonisch wurde mir lethargisch immer wieder die gleichen Sätze vorgekaut.
Daraufhin wandt ich mich direkt an das Bundesfinanzministerium. Die Kollegen dort machten es sich sehr einfach und folgten den Argumenten des Herrn vom BAPT. Da habe ich dann - erst mal - aufgegeben.
Von einer anderen Mitarbeiterin erfuhr ich später, dass genau dieser Herr wohl "etwas schwierig" ist und gern stur nach eigenem Ermessen entscheidet.
Das ist der aktuelle Stand...

... von daher würde ich den Fall gern noch mal "aufrollen".
Da meine Vorgeschichte dann wohl doch etwas unklar ist, noch mal etwas detaillierter.

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